BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 188/99 vom23. Juli 2003in der FamiliensacheNachschlagewerk:jaBGHZ: nein BGB §§ 1587 Abs. 1, 1587 c; FremdrentenG; EGBGB Art. 17 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1,Art. 5 Abs. 1 Satz 21.Hat ein Ehegatte ausländische Versorgungsanrechte erworben, die im Inlandnicht realisierbar sind, steht dies der Durchführung des Versorgungsausgleichsnicht entgegen, wenn dieser Ehegatte auch die deutsche Staatsangehörigkeitbesitzt und nicht zu erwarten ist, daß er in das Ausland zurückkehrt und so in denGenuß seiner dort erworbenen Versorgungsanrechte gelangt.2.Der Umstand, daß nur ein Ehegatte die Voraussetzungen des Fremdrentenge-setzes erfüllt, läßt es nicht als grob unbillig erscheinen, daß dieser die renten-rechtlichen Vorteile, die ihm aus der Berücksichtigung seiner in der Ehezeit imAusland (hier: Kasachstan) zurückgelegten Beitragszeiten erwachsen, mit demanderen Ehegatten teilt.BGH, Beschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 188/99 - OLGKarlsruheAGKarlsruhe - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.Dr. Wagenitz und Dr. Ahltbeschlossen:Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschlußdes 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-richts Karlsruhe vom 29. Oktober 1999 wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen.Beschwerdewert: 1.596 Gründe: I.Die am 18. Oktober 1975 in Karaganda (Kasachstan) geschlossene Eheder Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 29. November1996 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil desAmtsgerichts Karlsruhe - Familiengericht - vom 17. Juni 1998 geschieden (in-soweit rechtskräftig seit dem 22. September 1998) und der Versorgungsaus-gleich geregelt. Die Ehefrau ist deutscher Abstammung und deutsche Staats-angehörige; der Ehemann ist russischer Abstammung und besitzt die russischesowie die deutsche Staatsangehörigkeit.Während der Ehezeit (1. Oktober 1975 bis 31. Mai 1998; § 1587 Abs. 2BGB) erwarb die am 26. Juni 1954 geborene Ehefrau Rentenanwartschaften - 3 -der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt fürAngestellte (weitere Beteiligte zu 1, BfA) in Höhe von 550,74 DM; in diesen An-wartschaften sind aufgrund des Fremdrentengesetzes Beitragszeiten berück-sichtigt, welche die Ehefrau in Kasachstan zurückgelegt hat. Der am 26. Juli1954 geborene Ehemann erwarb während der Ehezeit Rentenanwartschaftender gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt fürAngestellte Baden (weitere Beteiligte zu 2, LVA) in Höhe von 18,66 DM; außer-dem bestehen für ihn aufgrund in Kasachstan zurückgelegter Beitragszeiten beieinem dortigen Versorgungsträger weitere Rentenanwartschaften in ungeklärterHöhe.Das Amtsgericht hat (ausgehend von einer Rentenanwartschaft derEhefrau in Höhe von nur 538,95 DM) den Versorgungsausgleich dahin geregelt,daß es Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der BfA in Höhe von monatlich260,14 DM, bezogen auf den 30. Oktober 1996, auf das Rentenkonto des Ehe-manns bei der LVA übertragen hat. Gegen diese Entscheidung hat die EhefrauBeschwerde eingelegt.Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht haben BfA und LVA bestätigt,daß mit Kasachstan kein Sozialversicherungsabkommen bestehe und mitge-teilt, daß ein solches Abkommen auch nicht absehbar sei; im übrigen haben siezu den in Kasachstan bestehenden Rentenanwartschaften des Ehemanneskeine Stellungnahme abgegeben. Das Oberlandesgericht hat zu der Frage, inwelcher Form der Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der von beidenParteien in Kasachstan erworbenen Anwartschaften durchzuführen sei, bei demSachverständigen G. ein Gutachten in Auftrag gegeben. Der Sachverständigehat die Akte unbearbeitet zurückgegeben, weil es ihm nicht möglich sei, zu dendort erworbenen Anwartschaften Auskünfte zu erhalten. Das Oberlandesgerichthat daraufhin die Beschwerde der Ehefrau gegen die Entscheidung des Amts- - 4 -gerichts zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre zugelassene weitere Be-schwerde, mit der sie weiterhin die Abänderung der amtsgerichtlichen Ent-scheidung begehrt, weil diese die in Kasachstan bestehenden Rentenanwart-schaften des Ehemannes unberücksichtigt lasse.II.Das Rechtsmittel ist nicht begründet.1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die vom Ehemann inKasachstan erworbenen Rentenanwartschaften als tatsächlich wertlos anzuse-hen sind und es voraussichtlich auch bleiben werden. Mangels eines bestehen-den oder zu erwartenden Sozialversicherungsabkommens sei nicht ersichtlich,daß der Ehemann jetzt oder in absehbarer Zeit in der Lage sein werde, dieseAnwartschaften zu realisieren. Auch sei wenig wahrscheinlich, daß die Nachfol-gestaaten der ehemaligen Sowjetunion gegenüber ausgewanderten Einwoh-nern jemals verbindliche Rentenverpflichtungen übernehmen werden. Ebensosei nicht ersichtlich, daß der Ehemann - angesichts seiner auch deutschenStaatsangehörigkeit - jemals wieder nach Kasachstan zurückkehren werde. Dasomit nicht zu erwarten sei, daß der Ehemann aus den in Kasachstan erworbe-nen Anwartschaften jemals Versorgungsleistungen erhalten werde, seien diesenach dem gegenwärtigen Stand überhaupt nicht in den Versorgungsausgleicheinzubeziehen.2. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum.a) Das Oberlandesgericht hat zu Recht den Versorgungsausgleich deut-schem Recht unterstellt, da im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Schei-dungsantrags die Ehefrau deutsche Staatsangehörige war und der Ehemann - 5 -auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1,Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).b) Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht den Versorgungsaus-gleich öffentlich-rechtlich durchgeführt.Zwar wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Ansichtvertreten, ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich könne dann nichtdurchgeführt werden, wenn feststehe, daß der Ehegatte mit den wertniederenAnrechten in der Ehe ausländische Anrechte erworben habe, deren Höhe je-doch nicht aufgeklärt werden könne. Denn der Ehegatte, der Ausgleich bean-spruche, müsse die Höhe seiner eigenen Anwartschaften darlegen und bewei-sen; die geringere Höhe der eigenen Anwartschaften sei nämlich tatbestandli-che Voraussetzung für den Anspruch (OLG Köln FamRZ 1986, 689, 690). Ste-he fest, daß der Ehegatte, der ohne Berücksichtigung der ausländischen An-wartschaften ausgleichsberechtigt wäre, über eben solche ausländischen An-wartschaften verfüge, sei deren Umfang aber nicht feststellbar, so trage er dasRisiko der mangelnden Feststellbarkeit; denn ihm sei eher zuzumuten, sich hin-sichtlich sämtlicher Anwartschaften mit dem schuldrechtlichen Versorgungs-ausgleich zu begnügen (OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 903).So liegen die Dinge hier indes nicht. Zwar mögen die in Kasachstan be-stehenden Anrechte des Ehemannes hinsichtlich ihres Nominalbetrags nichtfeststellbar sein und sich schon deshalb nicht in die Versorgungsausgleichsbi-lanz (§ 1587 Abs. 1 BGB) einstellen lassen. Entscheidend ist jedoch, daß nachden tatrichterlichen Feststellungen, die revisionsrechtlich bedeutsame Fehlernicht erkennen lassen, die in Kasachstan begründeten Anrechte des Eheman-nes in Deutschland nicht realisierbar und damit - auch für den Ehemann, mitdessen Rückkehr nach Kasachstan nach der Überzeugung des Oberlandesge- - 6 -richts nicht zu rechnen ist - wertlos sind. Angesichts dieser Wertlosigkeit kommtes - anders als in den von den Oberlandesgerichten Köln und Düsseldorf (aaO)entschiedenen Fällen, in denen werthaltige italienische Anrechte zu bewertenwaren - auf den Nominalbetrag der in Kasachstan begründeten Anrechte desEhemannes nicht an. Vielmehr sind diese Anrechte, weil wertlos, mit Null in dieAusgleichsbilanz einzustellen und die verbleibenden, in der deutschen gesetzli-chen Rentenversicherung begründeten Anrechte der Parteien gemäß § 1587 bAbs. 1 BGB zur Ausgleichung zu bringen (so auch OLG Nürnberg FamRZ1999, 1203 für in Tadschikistan begründete Anrechte). Gründe, die es rechtfer-tigen könnten, den Ehemann statt dessen auf den schuldrechtlichen Versor-gungsausgleich zu verweisen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere entstehender Ehefrau aus der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleichs keine unzumutbaren Nachteile; denn sie kann, falls sich die in Kasach-stan begründeten Anrechte des Ehemannes wider Erwarten irgendwann dochnoch als realisierbar erweisen sollten, gemäß § 10 a VAHRG auf eine Abände-rung der Versorgungsausgleichsentscheidung antragen.c) Schließlich war das Oberlandesgericht auch nicht, wie die Revisionmeint, aus sonstigen Billigkeitsgründen gehalten, von einer Durchführung desöffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs abzusehen.Die Frage, ob die Inanspruchnahme eines Versorgungsausgleichsver-pflichteten aus Gründen der Billigkeit auszuschließen ist, kann nicht nach denallgemeinen Regeln entschieden werden. Vielmehr werden diese Regeln inso-weit durch die Härteklausel des § 1587 c BGB ausgeschlossen, bei der es sichum eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben handelt, die aberandere und, vor allem durch das Merkmal der groben Unbilligkeit, strengereMaßstäbe als § 242 BGB setzt (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981- IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756 und vom 30. September 1992 - XII ZB - 7 -100/89 - FamRZ 1993, 176, 178). Eine grobe Unbilligkeit liegt hier nicht vor. DerUmstand, daß nur die Ehefrau die Voraussetzungen des Fremdrentengesetzeserfüllt, läßt es nicht als grob unbillig erscheinen, daß diese die rentenrechtlichenVorteile, die sie aus der Berücksichtigung ihrer in der Ehezeit in Kasachstanzurückgelegten Beitragszeiten zieht, mit ihrem Ehemann teilt. Ebenso kann einegrobe Unbilligkeit nicht daraus hergeleitet werden, daß der Ehemann sich durchseinen fortdauernden Aufenthalt in Deutschland um die Möglichkeit bringt, denWert seiner in Kasachstan erworbenen Rentenanrechte in Kasachstan zu reali-sieren. Der Ehemann besitzt - auch - die deutsche Staatsangehörigkeit. SeineRückkehr nach Kasachstan steht schon von daher nicht zu erwarten; sie kannihm auch nicht mit dem Ziel angesonnen werden, seine geschiedene Ehefrauversorgungsausgleichsrechtlich zu entlasten.3. Das Oberlandesgericht hat mit Recht davon abgesehen, dem Ehe-mann höhere als die ihm vom Familiengericht zuerkannten Rentenanwart-schaften zu übertragen. Zwar hat sich infolge der zwischenzeitlich verändertenBewertung der Kindererziehungszeiten die Rentenanwartschaft der Ehefrauund damit auch der Ausgleichsanspruch des Ehemannes erhöht. Diese Erhö-hung mußte jedoch unberücksichtigt bleiben, da anderenfalls die angefochtene - 8 -Entscheidung des Familiengerichts zum Nachteil der Ehefrau als Rechtsmittel-führerin abgeändert worden wäre (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 85, 180 ff.).HahneSprickWeber-MoneckeWagenitzBundesrichter Dr. Ahlt isturlaubsbedingt verhindertzu unterschreiben.Hahne
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