BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 189/06 vom 20. Dezember 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 290 Abs. 1 Nr. 2 Vors344tzliche oder grob fahrl344ssige Falschangaben des Schuldners zu seinen wirtschaftlichen Verh344ltnissen begr374nden die Versagung der Restschuldbefrei-ung nur dann, wenn sie subjektiv dem Zweck dienen, Leistungen zu erhalten oder zu vermeiden. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - IX ZB 189/06 - LG Halle AG Halle (Saale) - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill am 20. Dezember 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 10. Oktober 2006 auf-gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zur374ckverwie-sen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes betr344gt 5.000 200. Gr374nde: I. Auf Antrag des Schuldners vom 14. Oktober 2003 wurde 374ber sein Ver-m366gen am 25. November 2003 das Insolvenzverfahren er366ffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Das durch das Finanzamt Naumburg vertretene beteiligte Land hat im Schlusstermin am 6. M344rz 2006 beantragt, dem Schuld-ner die Restschuldbefreiung zu versagen. Der Antrag ist darauf gest374tzt, dass 1 - 3 - der Schuldner anl344sslich einer von der Finanzverwaltung gegen ihn erwirkten fruchtlosen Pf344ndung am 12. Februar 2001 ein in seinem Eigentum stehendes - bereits seinerzeit sowohl der Zwangsversteigerung als auch der Zwangsver-waltung unterstelltes und inzwischen von der Treuh344nderin mangels eines zu erwartenden Erl366ses freigegebenes - Hausgrundst374ck verschwiegen hat. Das Amtsgericht hat den Versagungsantrag zur374ckgewiesen; auf die Be-schwerde des Landes hat das Landgericht dem Antrag stattgegeben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren auf Restschuldbefrei-ung weiter. 2 II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist begr374ndet. 3 1. Das Landgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung in An-wendung von 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO versagt, weil er das ihm geh366rende Grundst374ck nicht als Verm366genswert angegeben habe. Den Schuldner entlaste es nicht, dass die Zwangsversteigerung 374ber das Grundst374ck angeordnet wor-den sei, weil der Gl344ubiger berechtigt gewesen sei, in diesem Verfahren seine Anspr374che anzumelden. Ferner komme es nicht auf den Willen einer Gl344ubi-gerbenachteiligung an. 4 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. 5 - 4 - a) Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde freilich, im Rahmen einer Zwangsvollstreckung gemachte unrichtige Angaben seien nicht geeignet, den Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 Variante 3 InsO auszul366sen. Falls der von dem subjektiven Tatbestand vorausgesetzte Zusammenhang, Leistungen an 366ffentliche Kassen zu vermeiden, tats344chlich gegeben ist, erf374llen - wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 19/05, WM 2006, 1296 f) - auch unrichtige Angaben gegen374ber den Vollstreckungsbeam-ten des Finanzamts den Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Die Ausf374hrungen der Rechtsbeschwerde geben keine Veranlassung, von dieser Gesetzesauslegung abzugehen. 6 b) Jedoch beeintr344chtigt die angefochtene Entscheidung - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend r374gt - den Schuldner in seinem Verfahrensgrund-recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. 7 aa) Der Anspruch auf rechtliches Geh366r ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass Vorbringen 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Zwar muss das Gericht nicht jeden Sachvortrag in den Urteilsgr374nden ausdr374cklich er366rtern. Wenn das Gericht aber auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die f374r das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, l344sst dies auf die Nichtber374cksichtigung des Vortrags schlie337en (BGH, Beschl. v. 11. September 2007 - X ZB 15/06 Tz. 17 zur Ver366ffentlichung bestimmt; BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/04, NZI 2005, 687). 8 bb) So verh344lt es sich im Streitfall. Das Beschwerdegericht hat entschei-dungserhebliches Vorbringen des Schuldners, mit dem er auf den Versagungs- 9 - 5 - antrag des beteiligten Landes erwidert hat, ersichtlich nicht zur Kenntnis ge-nommen. (1) Der Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO greift durch, wenn der Schuldner vors344tzlich oder grob fahrl344ssig schriftlich unrichtige oder unvoll-st344ndige Angaben 374ber seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus 366ffentlichen Mitteln zu beziehen oder - wie im Streitfall - Leistungen an 366ffentliche Kassen zu vermeiden. Der zwei-gliedrige subjektive Tatbestand erfordert, dass der Schuldner vors344tzlich oder grob fahrl344ssig unrichtige Angaben gemacht hat, um einen Kredit oder 366ffentli-che Leistungen zu erhalten. Neben vors344tzlich oder grob fahrl344ssig gemachten unrichtigen Angaben verlangt die Vorschrift, wie der Wortlaut "um 205 zu" ver-deutlicht, ein finales Handeln zur Verwirklichung der Zielsetzung, hier einer Leistungsvermeidung (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 aaO; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. 247 290 Rn. 13; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. 247 290 Rn. 20; FK-InsO/ Ahrens, InsO 4. Aufl. 247 290 Rn. 24; R366mermann in: Nerlich/R366mermann, InsO 247 290 Rn. 54). Nach der eindeutigen Tatbestandsfassung des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO kann auch im Fall grob fahrl344ssiger Falschangaben auf diesen - eher mit vors344tzlichem Handeln korrespondierenden - finalen Zusammenhang nicht verzichtet werden (D366bereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenz-ordnung 1997 S. 126; M374nchKomm-InsO/Stephan, 247 290 Rn. 40; K374bler/ Pr374tting/Wenzel, InsO 247 290 Rn. 13). Da sich die Unredlichkeit des Schuldners in dem zielgerichteten Handeln hinreichend manifestiert, ist es, wenn zwischen den unrichtigen Angaben und den tatbestandlich vorausgesetzten Leistungen ein objektiver Zusammenhang besteht, ohne Bedeutung, ob der Schuldner mit Hilfe der Falschangaben sein Ziel tats344chlich erreicht hat (M374nchKomm-InsO/Stephan, 247 290 Rn. 41; FK-InsO/Ahrens, aaO). 10 - 6 - (2) Das Landgericht hat zu den subjektiven Anforderungen keine aus-dr374cklichen Feststellungen getroffen. Seine konkludente Annahme, die subjek-tiven Voraussetzungen seien erf374llt, l344sst wesentliches Vorbringen des Schuld-ners au337er Betracht. 11 - 7 - Der Schuldner hat zu dem Vorwurf, das Grundst374ck nicht angegeben zu haben, ausgef374hrt, er habe sich wegen der angeordneten Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung "wahrscheinlich davon leiten lassen", dass das Grundst374ck f374r ihn nicht mehr "verf374gbar" gewesen sei. Keinesfalls habe da-durch jemand "gesch344digt oder bevorteilt" werden sollen. Diese 304u337erung l344sst f374r sich genommen keine sichere Schlussfolgerung darauf zu, ob der Schuldner vors344tzlich, grob fahrl344ssig oder lediglich fahrl344ssig gehandelt hat. 334berdies ging der Schuldner nach dem Inhalt seines die fehlende Verf374gbarkeit betonen-den und jeden Sch344digungswillen in Abrede stellenden Vorbringens m366glicher-weise davon aus, dass weitere Gl344ubiger in dem Zwangsvollstreckungsverfah-ren 374ber das Hausgrundst374ck - wie auch die Freigabe durch die Treuh344nderin belegt 226 ohnehin keinen Erl366s erzielen w374rden. Hatte der Schuldner dieses Be-wusstsein, deutet dies darauf hin, dass mit den unrichtigen Angaben nicht der Zweck verfolgt wurde, Leistungen an 366ffentliche Kassen zu vermeiden. Die Zu-r374ckweisung der Sache gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, die 374bergan-gene Stellungnahme zu w374rdigen und gegebenenfalls zu dem von 12 - 8 - dem Antragsteller nachzuweisenden Versagungsgrund weitere Feststellungen zu treffen (vgl. BGHZ 156, 139, 147). Fischer Ganter Kayser Gehrlein Vill Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 28.07.2006 - 59 IK 229/03 - LG Halle, Entscheidung vom 10.10.2006 - 2 T 601/06 -
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