BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 189/09 vom 16. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Fischer und den Richter Dr. Pape am 16. September 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 27. M344rz 2009 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die Eingaben des Beklagten an das Landgericht vom 30. April sowie vom 3. und 26. Juli 2009 sind als Rechtsbeschwerde anzusehen, weil der Be-klagte damit die 304nderung des Beschlusses des Landgerichts vom 27. M344rz 2009 erreichen m366chte und gegen einen solchen Beschluss, mit dem eine Be-rufung als unzul344ssig verworfen worden ist, gem344337 247 522 Abs. 1 S. 4 ZPO die Rechtsbeschwerde der einzige statthafte Rechtsbehelf ist. 1 Die Rechtsbeschwerde ist indes schon deshalb als unzul344ssig zu verwer-fen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-anwalt unterzeichnet ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Wie in Berufungssachen vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang auch vor dem Bundesgerichtshof in Zivilsachen ausnahmslos. 2 - 3 - 334berdies fehlt es an einem Zul344ssigkeitsgrund gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO. Ist eine Rechtsbeschwerde - wie im Streitfall gem344337 247 522 Abs. 1 S. 4 ZPO - aufgrund ausdr374cklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft, muss die Rechts-sache gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO entweder grunds344tzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, damit sich der Bundesgerichtshof mit ihr befasst. Keine dieser Voraussetzungen liegt im Streitfall vor. 3 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 03.02.2009 - 63 C 315/08 - LG Bochum, Entscheidung vom 27.03.2009 - I-9 S 26/09 -
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