BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 19/00 vom 18. September 2001 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2001 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Senats (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom 23. Mai 2000 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewi e - sen. Gründe: I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist eingetragene Inhaberin des Patents 31 53 769 (Streitpatent), das eine Ausweiskarte mit einem elektronischen Ba u - stein betrifft, der über an der Karte befestigte Kontakte mit externen elektron i - schen Einrichtungen in Verbindung treten kann. Wegen des Inhalts der Paten t - ansprüche wird auf die Patentschrift verwiesen. Gegen die Erteilung des Streitpatents hat die weitere Verfahrensbete i - ligte Einspruch erhoben, nach dessen Prüfung die Patentabteilung 51 beim Deutschen Patent- und Markenamt das Patent mit Beschluß vom 23. Juli 1998 aufrechterhalten hat. Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende B e - - 3 - schwerde eingelegt. In der Beschwerdeinstanz hat die Patentinhaberin das Schutzrecht im Hauptantrag mit einem geänderten Patentanspruch 1 verteidigt. Ferner hat sie verschiedene Hilfsanträge mit weiteren Modifikationen des Hauptantrags und eines Teils der Unteransprche eingereicht. Wegen des I n - halts dieser Ansprche wird auf die Akte Bezug genommen. Mit Beschluû vom 23. Mai 2000 hat das Bundespatentgericht das Strei t - patent insgesamt widerrufen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bundespatentgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Patentinhab e - rin, mit der sie das Fehlen einer den gesetzlichen Anforderungen entspreche n - den Begrndung in der angefochtenen Entscheidung rgt. II. Die Rechtsbeschwerde, mit der die Patentinhaberin einen Begr n - dungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG in der Fassung des 2. PatGÄndG vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) geltend macht, ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begrndet. Der gergte Mangel liegt nicht vor. 1. Allerdings entfällt der Mangel einer fehlenden Begrndung im Sinne des Gesetzes nicht schon deshalb, weil die angefochtene Entscheidung be r - haupt mit Grnden versehen ist. Wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht, kann nach der Rechtsprechung des Senats ein Begrndungsmangel in diesem Sinne bei einer vorhandenen Begrndung dann vorliegen, wenn diese unverständlich, widersprchlich oder verworren ist (st. Rspr. vgl. etwa BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; Beschl. v. 4.12.1990 - X ZB 6/90, GRUR 1991, 442, 443 - Pharmazeutisches Präparat; Beschl. v. 3.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II; Beschl. v. 14.5.1996 - X ZB 4/95, GRUR 1996, 753, 755 - Informationssignal), so daû sich in Wirklichkeit nicht - 4 - mehr erkennen lût, welche Überlegungen fr die Entscheidung maûgeblich waren. Das gleiche gilt, wenn die Grnde inhaltslos bzw. auf eine Wiederh o - lung des Gesetzestextes beschrnkt sind (vgl. Beschl. v. 3.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II). Derartige Mngel macht die Rechtsbeschwerde indessen hier ohne Erfolg geltend. 2. Der in dem Hauptantrag bezeichneten Lehre hat das Beschwerdeg e - richt die Patentfhigkeit deshalb abgesprochen, weil sie durch den Stand der Technik vollen Umfangs vorweggenommen werde. Bei dieser Wrdigung hat es die bereits bei der Darstellung des Patentanspruchs 1 in Form einzelner Schritte und Merkmale wiedergegebene Lehre des Streitpatents mit der der deutschen Offenlegungsschrift 26 59 573 verglichen und insbesondere im Hi n - blick auf das in Figur 6 dieser Schrift bezeichnete Ausfhrungsbeispiel festg e - stellt, daû fr einen Fachmann die Lehre des Streitpatents mit der dieser En t - gegenhaltung identisch sei und daher durch diese vorweggenommen werde. Damit gengt die angefochtene Entscheidung insoweit dem Begrndung s - zwang nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG. Dem völligen Fehlen von Entscheidung s - grnden können vorhandene Entscheidungsgrnde allenfalls dann gleichg e - setzt werden, wenn die vorhandenen Grnde in Wirklichkeit nicht mehr erke n - nen lassen, welche Überlegungen den Tatrichter zu seiner Entscheidung g e - fhrt haben. Das ist nach Gang und Inhalt der Entscheidungsgrnde hier nicht der Fall. Zu Unrecht sieht die Rechtsbeschwerde einen Begrndungsmangel darin, daû sich das Beschwerdegericht nicht nher mit der Auslegung des Streitpatents und einer Abgrenzung gegenber dem dort geschilderten Stand der Technik befaût hat. Denn der Rechtsbeschwerde kann nicht darin gefolgt - 5 - werden, daû das Fehlen einer solchen Auslegung einer unterbliebenen Befa s - sung mit besonderen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln gleichzustellen ist, die nach der Rechtsprechung des Senats einen Begrndungsmangel darstellen kann. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwgung, daû die besonderen Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Nichtigkeitsverfahren den materiell- rechtlichen Ansprchen aus dem Zivilprozeû vergleichbar sind. Dort ist erst bei einem Eingehen auf jeden einzelnen der Klage zugrundeliegenden Anspruch ersichtlich, welche Erwgungen das Gericht zu seiner Entscheidung ber di e - sen Anspruch gefhrt haben. Das gilt in gleicher Weise fr die Grnde, auf d e - nen die Angriffe bzw. spiegelbildlich die Verteidigung des Patents gesttzt werden; auf die Auslegung des Schutzrechtes lassen sich diese berlegungen indessen nicht bertragen. 3. Die weiteren Beanstandungen der Rechtsbeschwerde betreffen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, die im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu prfen ist. Bei dem fr die Neuheitsprfung erforderlichen Vergleich hat das Beschwerdegericht die deu t - sche Offenlegungsschrift 26 59 573 herangezogen und den Gegenstand von deren Offenbarung mit den im voraus dem Patentanspruch abgeleiteten Mer k - malen der beanspruchten Lehre jeweils einzeln verglichen. Dabei ist es - wenn auch knapp - auf jedes Merkmal eingegangen und hat diese jeweils fr sich und in ihrer Kombination mit der Offenbarung aus der Entgegenhaltung vergl i - chen; bei diesem Vergleich ist es zu dem Ergebnis gelangt, daû jedes einzelne Merkmal durch die Entgegenhaltung vorweggenommen wird. Diese Begr n - dung lût ohne weiteres die Erwgungen erkennen, auf die das Bundespaten t - gericht seine Entscheidung ber die mangelnde Patentfhigkeit der bea n - spruchten Lehre gesttzt hat, und gengt daher dem Begrndungszwang. Zu - 6 - Recht weist daher die Rechtsbeschwerdeerwiderung darauf hin, daû die Ei n - wendungen der Rechtsbeschwerde nicht das Vorliegen einer ausreichenden Begrndung, sondern deren Inhalt betreffen. Gegenstand des Vorwurfs ist, daû das Bundespatentgericht die im Patentanspruch beschriebene Lehre vllig ve r - kannt und deshalb die Neuheit fehlerhaft beurteilt habe. Was die von der Rechtsbeschwerde weiter beanstandeten Formulieru n - gen betrifft, mit denen das Bundespatentgericht einzelne Maûnahmen wie die Verwendung von Guûkrpern bzw. das Eingieûen als eine zur Vermeidung e r - kennbarer Probleme im Zusammenhang mit dem Schutz des elektronischen Bausteins und der Sicherung der Karte gegenber mechanischen Belastungen sinnvolle Gestaltungsform bezeichnet hat, die dem Fachmann bekannt sei, e r - gibt sich aus den Entscheidungsgrnden, daû das Bundespatentgericht die jeweilige Maûnahme als im allgemeinen Fachwissen des Durchschnittsfac h - manns angesiedelt angesehen und deshalb angenommen hat, daû er bei der Lektre der Entgegenhaltung die verwendeten Alternativen ohne weiteres Nachdenken als eine mgliche Ausfhrungsform der dort abstrakt beschrieb e - nen Lehre erkenne. Zugleich ist aus den Entscheidungsgrnden in diesem Z u - sammenhang zu entnehmen, daû das Beschwerdegericht diese Kenntnis b e - reits fr den Priorittszeitraum des Streitpatents zugrunde gelegt hat. Auch i n - soweit lassen die Entscheidungsgrnde daher die Erwgungen erkennen, die fr die Entscheidung des Bundespatentgerichts ausschlaggebend waren. Ob die dem zugrundeliegenden Annahmen sachlich zutreffen, ist wiederum eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Da das Bundespatentgericht bereits die Neuheit der beanspruchten Le h - re verneint hatte, bedurfte es eines Eingehens auf die brigen Schutzvorau s - - 7 - setzungen nicht mehr. In dem Fehlen einer Behandlung der erfinderischen Le i - stung kann daher ein die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde erffnender Begrndungsmangel nicht gesehen werden. 4. Soweit die Rechtsbeschwerde darber hinaus zum Hauptantrag und zu den Hilfsantrgen die Ausfhrungen des Beschwerdegerichts zu den Kenn t - nissen und Fhigkeiten des Fachmanns angreift, vermag sie einen Begr n - dungsmangel in diesem Sinne ebenfalls nicht aufzuzeigen. Auch insoweit ist das Beschwerdegericht ersichtlich davon ausgegangen, daû die von ihm als selbstverstndlich bezeichneten Handlungsweisen bzw. Erkenntnisse in dem ohne weiteres verfgbaren Grundwissen des Durchschnittsfachmanns ang e - siedelt seien. Die Rechtsbeschwerde beanstandet demgegenber lediglich, das Beschwerdegericht habe seine Annahme nicht im einzelnen belegt und insbesondere nicht ausgefhrt, daû diese Kenntnisse und Fhigkeiten auch am Priorittstag des Streitpatents Gemeingut in diesem Sinne gewesen seien. Di e - se Rge geht ebenfalls fehl. Nach dem Kontext seiner Entscheidungsgrnde ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, daû die von ihm angenomm e - nen Selbstverstndlichkeiten bereits fr den fr die Beurteilung des Streitp a - tents maûgeblichen Tag Geltung beanspruchen knnen. Hieraus erklrt sich, daû es diese Kenntnisse bei seiner Bewertung des Standes der Technik als neuheitsschdlich bercksichtigt hat. Ob die dem zugrundeliegende Vorste l - lung von den Kenntnissen und Fhigkeiten des Fachmanns an diesem Tage zutraf, ist wiederum eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung und daher im vorliegenden Verfahren nicht zu prfen. - 8 - 5. Eine mndliche Verhandlung hat der Senat nicht fr erforderlich g e - halten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 109 PatG, 97 ZPO. Jestaedt Melullis Scharen Mhlens Meier-Beck
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