BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 190/03 vom 14. Dezember 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 14. Dezember 2006 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des vorl344ufigen Insolvenzverwalters werden die Beschl374sse der 7. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 29. Juli 2003 und des Amtsgerichts Eutin vom 11. Juni 2003 auf-gehoben. Die Verg374tung, Auslagen- und Umsatzsteuererstattung f374r den vorl344ufigen Insolvenzverwalter werden auf insgesamt 667 Euro festgesetzt. Gerichtsgeb374hren sind nicht zu erheben. Die au337ergerichtlichen Kosten des Verfahrens fallen der Insolvenzmasse zur Last. Gr374nde: I. Der Rechtsbeschwerdef374hrer war seit dem 10. Mai 2002 vorl344ufiger Verwalter in dem Verfahren zur Er366ffnung der Insolvenz 374ber das Verm366gen des Rechtsbeschwerdegegners, die am 9. Juli 2002 nach Stundung der Verfah-renskosten beschlossen wurde. Der Rechtsbeschwerdef374hrer beantragte, f374r 1 - 3 - seine T344tigkeit eine Verg374tung von 500 Euro, Auslagenerstattung von 75 Euro und Erstattung von Umsatzsteuern in H366he von 92 Euro festzusetzen. Das Amtsgericht hat unter Zugrundelegung eines Null-Verm366gens dem Rechtsbeschwerdef374hrer eine Verg374tung von 125 Euro, Auslagen von 18,75 Euro und Umsatzsteuererstattung in H366he von 23 Euro zugebilligt. Auf die sofortige Beschwerde hat das Landgericht die Verg374tung auf 260 Euro, Aus-lagenerstattung von 39 Euro und Umsatzsteuererstattung von 47,84 Euro er-h366ht. Gegen seine fortdauernde Beschwer wendet sich der vorl344ufige Insol-venzverwalter mit der Rechtsbeschwerde. 2 II. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig; denn die Auslegung von 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV in der hier nach 247 19 InsVV vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) noch anzuwendenden vor dem 7. Oktober 2004 geltenden Fassung in F344llen verm366gensloser oder verm366gensarmer Verfahren ist bisher nicht gekl344rt. Es ist damit zu rechnen, dass diese Fragen f374r eine ausreichende Anzahl noch nicht rechtskr344ftig abgeschlossener Festsetzungsverfahren ent-scheidungserheblich ist, so dass die Grundsatzbedeutung der Rechtssache (247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) nicht verneint werden kann. Im 334brigen ist wegen der Anlehnung des Beschwerdegerichts an den hier gem344337 247 25 JVEG noch anzu-wendenden 247 3 ZSEG (vgl. 247 9 JVEG) eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 3 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 4 1. Das Landgericht hat die Verg374tung nach einem Zeitaufwand des Rechtsbeschwerdef374hrers von f374nf Stunden zu je 52 Euro in Anlehnung an 247 3 ZSEG nebst Auslagen in H366he von 15 v.H. des Verg374tungssatzes und Erstat-tung der hierauf entfallenden Umsatzsteuer bemessen. Das ist rechtsfehlerhaft. 5 2. Die Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters soll gem344337 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV a.F. einen angemessenen Bruchteil der Verg374tung des Insolvenzverwalters nicht 374berschreiten. Durch die 304nderung dieser Vorschrift am 4. Oktober 2004 hat der Verordnungsgeber aber klar gestellt, dass die Min-derung der Verg374tung auf einen Bruchteil f374r den vorl344ufigen Insolvenzverwalter nur innerhalb der Staffelverg374tung gem344337 247 2 Abs. 1 InsVV stattfindet. Dies hat der Senat zu 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 104/05, WM 2006, 1387, 1393) bereits entschieden und hierzu ne-ben dem jetzigen Verordnungswortlaut auf das verfassungsrechtliche Gebot einer auch in masselosen oder massearmen Verfahren insgesamt noch aus-k366mmlichen Verg374tung hingewiesen. Dieses Verfassungsgebot ist auch f374r die Auslegung von 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV a.F. heranzuziehen. Es muss deshalb hier gleichfalls gelten, dass f374r eine bruchteilm344337ige Herabsetzung der Regel-mindestverg374tung nach 247 2 Abs. 2 InsVV a.F. nur in besonders gelagerten Aus-nahmef344llen Raum ist. Hierzu geh366rt der Beschwerdefall trotz des verh344ltnis-m344337ig geringen Zeitaufwandes von vier bis f374nf Stunden angesichts der Ge-samtumst344nde nicht. 6 - 5 - Dem Rechtsbeschwerdef374hrer stehen danach antragsgem344337 eine Ver-g374tung gem344337 247 11 Abs. 1 Satz 2, 247 2 Abs. 2 InsVV a.F. von 500 Euro, Ausla-genpauschale gem344337 247247 10, 8 Abs. 3 InsVV a.F. von 75 Euro und Umsatzsteu-ererstattung gem344337 247247 10, 7 InsVV von 92 Euro zu. 7 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: AG Eutin, Entscheidung vom 11.06.2003 - 3 IN 235/02 - LG L374beck, Entscheidung vom 29.07.2003 - 7 T 279/03 -
Full & Egal Universal Law Academy