BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 190/04 vom 14. Februar 2007 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2004 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Beschwerdewert: 2.293 200 Gr374nde: I. Die am 15. April 1976 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund eines am 27. November 1998 zugestellten Antrags durch Verbundurteil rechts-kr344ftig geschieden. Das Amtsgericht hat im abgetrennten Verfahren den Ver-sorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der Beamtenversorgung des Antragstellers (geb. 21. Dezember 1942) Versorgungsanrechte f374r die An-tragsgegnerin (geb. 25. September 1947) in der gesetzlichen Rentenversiche-rung in H366he von 438,28 DM (= 224,09 200) und im Wege des erweiterten Quasi- Splittings in H366he von 86,80 DM (= 44,38 200) - jeweils monatlich und bezogen auf 31. Oktober 1998 - begr374ndet hat. 1 - 3 - Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung dahin abge344ndert, dass es zu Lasten der Beamtenversorgung des Antragstellers Versorgungsanrechte f374r die Antragsgegnerin in der gesetz-lichen Rentenversicherung in H366he von 205,46 200 und - insoweit unver344ndert unter Beschr344nkung auf den Grenzbetrag - im Wege des erweiterten Quasi- Splittings in H366he von 44,38 200, jeweils monatlich und bezogen auf 31. Oktober 1998, begr374ndet hat. Im 374brigen hat es im Tenor der Parteien den schuldrecht-lichen Versorgungsausgleich vorbehalten. 2 Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Antragsteller in der Ehezeit (1. April 1976 bis 31. Oktober 1998) Anwartschaften auf Versor-gung nach beamtenrechtlichen Grunds344tzen beim Land Hessen (Beamtenver-sorgung) in H366he von 903,30 DM = 461,85 200 erworben. Au337erdem hat er - als "Ermittler" des Hessischen Rundfunks - bei der Pensionskasse f374r freie Mitar-beiter der deutschen Rundfunkanstalten (Pensionskasse) Anrechte auf eine Stamm- und eine 334berschussrente erlangt, die das Oberlandesgericht als be-triebliche Altersversorgung angesehen und als statisch qualifiziert hat. Den Ehezeitanteil der Stammrente hat es (in Anwendung des 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 a) mit einem Jahresbetrag von 23.737,36 DM festgestellt und (gem. 247 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. Tabelle 1 der BarwertVO i.d.F. der Zweiten Verordnung zur 304nderung der BarwertVO vom 26. Mai 2003 BGBl. I 728 ff.) in ein volldynamisches Anrecht von monatlich 653,13 DM umgerechnet. Den Ehe-zeitanteil der 334berschussrente hat es mit einem Jahresbetrag von 7.487,94 DM festgestellt und (ebenfalls nach Tabelle 1 der BarwertVO) in ein volldynami-sches Anrecht von monatlich 206,03 DM umgerechnet. 3 Die Antragsgegnerin hat nach den Feststellungen des Oberlandesge-richts in der Ehezeit Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (ges. Rentenversicherung) in H366he von 99,61 DM = 50,93 200 erworben. 4 - 4 - Ferner hat sie bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt (Zusatz-versorgung) Anrechte erlangt, die das Oberlandesgericht als statisch angese-hen hat; deren Jahresbetrag hat es mit 46,20 DM festgestellt und nach Tabel-le 1 der BarwertVO in ein dynamisches Anrecht von monatlich 1,03 DM umge-rechnet. Au337erdem hat die Antragsgegnerin - als "Ermittlerin" des Hessischen Rundfunks - bei der Pensionskasse f374r freie Mitarbeiter der deutschen Rund-funkanstalten (Pensionskasse) Anrechte auf eine Stamm- und eine 334ber-schussrente erworben. Den Ehezeitanteil der Stammrente hat das Oberlandes-gericht mit j344hrlich 5.469,38 DM festgestellt und nach Tabelle 1 der BarwertVO in ein dynamisches Anrecht von monatlich 121,83 DM umgerechnet. Den Ehe-zeitanteil der 334berschussrente hat es mit j344hrlich 290,29 DM ermittelt und (ebenfalls nach Tabelle 1 der BarwertVO) in ein volldynamisches Anrecht von 6,47 DM umgerechnet. Das Oberlandesgericht hat dementsprechend einen Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller in H366he von (1.762,46 DM - 228,94 DM = 1.533,52 DM : 2 =) 766,76 DM = 392,04 200 ermittelt. Von diesem Ausgleichsbetrag verbliebe nach Durchf374hrung von Quasi-Splitting (205,46 200) und erweitertem Quasi-Splitting (44,38 200) ein Restausgleich, der schuldrechtlich erfolge, wobei der dynamische Restausgleichsanspruch nicht der sp344teren schuldrechtlichen Ausgleichsrente entspreche und seine Berechnungsgrundla-gen f374r deren H366he keine Bindungswirkung entfalteten. 5 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde macht der Antragsteller allein geltend, das Oberlandesgericht habe in den Entscheidungsgr374nden die H366he des im Tenor vorbehaltenen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs falsch bestimmt. 6 - 5 - II. 7 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zul344ssig. Der Antragsteller wird durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung nicht beeintr344chtigt (247 20 Abs. 1 FGG). 8 1. F374r eine solche Beeintr344chtigung gen374gt es, wenn der Entscheidungs-satz der angefochtenen Entscheidung unmittelbar in ein dem Rechtsbeschwer-def374hrer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeintr344chtigung auch in einer ung374nstigen Beeinflussung oder Gef344hrdung desselben liegen kann. Eine solche Beeintr344chtigung hat der Senat bejaht, wenn im Verfahren zur Regelung des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs der Betrag, dessen Ausgleich aus den in 247 1587f BGB genannten Gr374nden derzeit nicht verlangt werden kann, genau ermittelt und zum Gegenstand eines besonderen Feststellungs-ausspruchs gemacht wird (Senatsbeschl374sse vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 114/93 - FamRZ 1995, 293 und vom 29. M344rz 1995 - XII ZB 156/92 - FamRZ 1995, 1481, 1482). Denn in solchen F344llen besteht die Gefahr, dass die Betei-ligten bei einer sp344teren Durchf374hrung des schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleichs den anscheinend rechtskr344ftig gewordenen Ausspruch zur Grundlage einer Geldrente machen, obwohl der Feststellung eine solche Bindungswirkung nicht zukommt (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 126/92 - FamRZ 1995, 157, 158). So liegen die Dinge hier indes nicht. Gegenstand des vorliegenden Ver-fahrens ist ausschlie337lich der 366ffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses beschr344nkt sich deshalb auf den - entbehrlichen, jedenfalls aber nur deklaratorischen - Ausspruch, dass "im 334brigen 205 der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten" bleibt. Eine zahlenm344337ige Festlegung trifft der Entscheidungssatz insoweit nicht. Auch 9 - 6 - in den Gr374nden ist eine solche Festlegung nicht enthalten. Die H366he des durch den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht ersch366pften Ausgleichs-anspruchs ergibt sich hier nur mittelbar aus der Differenz zwischen der H366he des ermittelten Ausgleichsanspruchs und der H366he der der Antragsgegnerin im Wege des Quasi-Splittings und des erweiterten Quasi-Splittings gutgebrachten Rentenbetr344ge. Dabei hat das Oberlandesgericht aber zugleich vorsorglich klargestellt, dass diese Differenz mit dem Zahlbetrag einer k374nftigen schuld-rechtlichen Ausgleichsrente nicht gleichzusetzen ist. Damit beschwert die Ent-scheidung den Antragsteller nicht. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.09.2000 - 35 F 2301/98 VA - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.07.2004 - 3 UF 216/00 -
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