BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 190/05 vom 22. M344rz 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Detlev Fischer am 22. M344rz 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 30. Juni 2005 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 34 Abs. 2 InsO). Sie ist jedoch unzul344ssig, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 1 1. Die Rechtssache hatte im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbe-schwerde grunds344tzliche Bedeutung (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hinsichtlich der Frage, ob es f374r die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ausreicht, aber auch erforderlich ist, dass der Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Er366ffnung vorliegt, und ob sein nachtr344glicher Wegfall im Beschwerdeverfahren gegen die Er366ff-nung oder im Verfahren des 247 212 InsO geltend zu machen ist. Inzwischen hat der Senat diese Frage in der Weise entschieden, dass die Er366ffnung einen In- 2 - 3 - solvenzgrund im Zeitpunkt der Er366ffnung voraussetzt und der nachtr344gliche Wegfall - wie im Streitfall auch geschehen - nur im Verfahren des 247 212 InsO ber374cksichtigt werden kann (BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, NZI 2006, 693 ff, z.V.b. in BGHZ 169, 17). Mit dieser Entscheidung ist die Rechts-grunds344tzlichkeit entfallen. 2. In einem solchen Fall kann die Rechtsbeschwerde gleichwohl zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung zul344ssig sein, wenn die angefoch-tene Entscheidung auf einer abweichenden Beantwortung der gekl344rten Grundsatzfrage beruht (BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 - IX ZB 110/04, ZVI 2005, 99, 100; v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40; zur Zul344s-sigkeit einer Revision in einem vergleichbaren Fall vgl. BGH, Beschl. v. 8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154, 155; Saenger/Kayser, ZPO 247 544 Rn. 23). Im Streitfall ist die Rechtsfrage indes zu Lasten der Rechtsbe-schwerdef374hrerin entschieden worden. Im 334brigen fehlt es auch an der Er-folgsaussicht (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, NJW 2004, 3188 f). Die Forderungen, aus denen das Insolvenzgericht die Zahlungsunf344-higkeit der Schuldnerin hergeleitet hat, sind unstreitig; sie sind nach dem eige-nen Vortrag der Schuldnerin erst am 23. Mai 2005, mithin nach der Insolvenz-er366ffnung, beglichen worden. Auf die weiteren Forderungen, welche der Insol-venzverwalter im Beschwerdeverfahren aktenkundig gemacht hat und die nach dem Vortrag der Schuldnerin entweder nicht bestehen oder nicht eingefordert worden sind, kommt es danach nicht an. Deshalb hat das Beschwerdegericht insoweit auch nicht in entscheidungserheblicher Weise gegen den Grundsatz des rechtlichen Geh366rs versto337en, falls es den Vortrag des Schuldners zu die-sen Forderungen prozessordnungswidrig 374bergangen hat. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung der Entscheidung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Schweinfurt, Entscheidung vom 20.05.2005 - IN 396/04 - LG Schweinfurt, Entscheidung vom 30.06.2005 - 11Z T 101/05 -
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