BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 190/07 vom 2. April 2008 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 20. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandes-gerichts Karlsruhe vom 6. November 2007 - 20 UF 94/07 - aufge-hoben. Dem Antragsteller wird gegen die Vers344umung der Frist zur Be-gr374ndung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 7. Mai 2007 - 2 F 144/06 - Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Beschwerdewert: 3.000 200 Gr374nde: I. Gegen den ihm am 22. Mai 2007 zugestellten Beschluss des Familienge-richts, mit dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht f374r das gemeinsame Kind der Parteien der Antragsgegnerin 374bertragen wurde, legte der zweitinstanzliche Verfahrensbevollm344chtigte des Antragstellers am 4. Juni 2007 Beschwerde ein und beantragte, ihm die Gerichtsakten zur Begr374ndung der Beschwerde zu 374bersenden. 1 - 3 - Die ihm mit Verf374gung vom 10. Juli 2007 374bersandte Gerichtsakte reichte er mit Anschreiben vom 13. Juli 2007 zur374ck. 2 Mit Schrifts344tzen vom 27. Juli 2007, die am selben Tag bei dem Ober-landesgericht eingingen, begr374ndete er die Beschwerde und beantragte zugleich, ihm Wiedereinsetzung in die vers344umte Begr374ndungsfrist zu gew344h-ren. 3 Nach dem Vorbringen des Antragstellers, das er durch anwaltliche Versi-cherung von Rechtsanwalt Dr. M. und eidesstattliche Erkl344rung der Kanzleian-gestellten S. glaubhaft machte, hatte Rechtsanwalt Dr. M. die zuverl344ssige An-gestellte S., die mit der F374hrung seines Fristenkalenders betraut ist, bei Unter-zeichnung der Beschwerdeschrift am 4. Juni 2007 m374ndlich angewiesen, die Frist zur Begr374ndung der Beschwerde, die am 23. Juli 2007 ablaufe, sofort mit der 374blichen Vorfrist von einer Woche im Fristenkalender zu notieren. Zudem bestehe eine allgemeine B374roanweisung, vom Rechtsanwalt angewiesene Fristnotierungen immer anderen Arbeiten vorzuziehen. Die ihr erteilte Weisung habe die Angestellte S. aus nicht mehr nachvollziehbaren Gr374nden nicht be-folgt, so dass Rechtsanwalt Dr. M. den Ablauf der Begr374ndungsfrist erst be-merkt habe, als ihm die Akte am 25. Juli 2007 vorgelegt worden sei. 4 Das Beschwerdegericht wies den Wiedereinsetzungsantrag mit der Be-gr374ndung zur374ck, es habe an organisatorischen Vorkehrungen dagegen gefehlt, dass die erteilte Anweisung in Vergessenheit gerate, und verwarf die Be-schwerde als unzul344ssig. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des An-tragstellers. 5 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist zur Begr374ndung der Beschwerde. 6 1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Be-schwerde richtet, ist sie gem344337 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 621e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Gleiches gilt gem344337 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, so-weit sie sich gegen die Zur374ckweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs richtet. 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 2 ZPO zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts erfordert. Das Beschwerdegericht hat durch seine Ent-scheidung das Verfahrensgrundrecht des Antragstellers auf Gew344hrung wir-kungsvollen Rechtsschutzes ( Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einger344umten Instanz in unzumutbarer, aus Sach-gr374nden nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren ( BVerfGE 41, 323 , 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 1999, 3701 , 3702; NJW 2001, 2161 , 2162; BGHZ 151, 221 , 227). 8 3. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 9 a) Das Beschwerdegericht hat dem Antragsteller die begehrte Wieder-einsetzung in den vorigen Stand verweigert, weil es ein dem Antragsteller nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden seines Verfah-rensbevollm344chtigten f374r nicht ausgeschlossen h344lt. Bei einer m374ndlich erteilten Weisung, eine Begr374ndungsfrist einzutragen, m374ssten n344mlich auch dann, wenn die sofortige Ausf374hrung dieser Weisung angeordnet werde, organisatori- 10 - 5 - sche Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Weisung in Vergessenheit gerate; das Fehlen jeder Sicherung stelle einen Organisationsmangel dar. Der-artige Vorkehrungen habe der Antragsteller in seinem Wiedereinsetzungsge-such nicht darlegt. b) Dem ist in einem entscheidenden Punkt nicht zu folgen. 11 Grunds344tzlich darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass eine B374ro-angestellte, die sich bisher als zuverl344ssig erwiesen hat, eine konkrete Einzel-anweisung befolgt. Er ist deshalb im allgemeinen nicht verpflichtet, sich an-schlie337end 374ber die Ausf374hrung seiner Weisung zu vergewissern (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - FamRZ 2004, 1711 m.N.). 12 Im Ansatz zutreffend geht das Beschwerdegericht unter Hinweis auf die-se Entscheidung davon aus, dass dieser Grundsatz aber nicht ausnahmslos gilt. Betrifft die Anweisung einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und wird sie nur m374ndlich erteilt, m374ssen ausreichende Vor-kehrungen dagegen getroffen sein oder werden, dass die Anweisung (etwa im Drange der 374brigen Gesch344fte, vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 85/06 - NJW-RR 2007, 1430, 1431) in Vergessenheit ger344t und die Fristeintra-gung unterbleibt (BGH, Beschl374sse vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - FamRZ 2004, 1711 und vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688, 689 m.N.). 13 Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts gen374gt in einem solchen Fall aber die klare und pr344zise Anweisung, die genannte Begr374ndungsfrist so- fort einzutragen, zumal hier die weitere allgemeine B374roanweisung bestand, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen Aufgaben zu erledigen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - FamRZ 2004, 1711, 1712, vom 15. November 2007 - IX ZB 219/06 - NJW 2008, 526, 527, vom 4. April 2007 14 - 6 - - III ZB 85/06 - NJW-RR 2007, 1430, 1431 und Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 2778, 1723 unter Rz. 8). Denn in einem solchen Fall stellt die im Einzelfall erteilte zus344tzliche Weisung, den Auftrag so-fort und vor allen anderen Aufgaben auszuf374hren, grunds344tzlich eine ausrei-chende Vorkehrung dagegen dar, dass die Eintragung der Frist in Vergessen-heit ger344t. Die Gefahr, dass eine solche sofort auszuf374hrende Weisung - wie im vor-liegenden Einzelfall - sogleich, d.h. auf dem kurzen Weg vom Anwaltszimmer zum Fristenbuch, vergessen oder aus sonstigen Gr374nden nicht befolgt wird, macht eine nachtr344gliche Kontrolle ihrer Ausf374hrung nicht erforderlich. Diese Gefahr ist jedenfalls nicht gr366337er als die Gefahr, dass eine B374robotin die Wei-sung, einen ihr 374bergebenen fristwahrenden Schriftsatz sofort zum Gericht zu bringen, auf dem Wege dorthin vergisst. Auch in einem solchen Fall darf die im Kalender notierte Frist aber bereits bei 334bergabe an die Botin gestrichen wer-den, ohne dass die tats344chliche Abgabe bei Gericht nachtr344glich noch einmal kontrolliert werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 - VIII ZB 14/98 - NJW-RR 1998, 1444, 1445). 15 4. Die angefochtene Entscheidung kann daher mit der gegebenen Be-gr374ndung keinen Bestand haben. 16 Sie erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig. 17 Zwar hatte der Verfahrensbevollm344chtigte des Antragstellers die Ge-richtsakten am 4. Juni 2007 "zur Begr374ndung der Beschwerde" angefordert und sie nach Einsichtnahme mit Anschreiben vom 13. Juli 2007 zur374ckgesandt. Nur wenn sie ihm in dieser Zeit oder jedenfalls vor Ablauf der Begr374ndungsfrist zu-sammen mit der Handakte zum Entwurf der Beschwerdebegr374ndung vorgelegt worden w344ren, h344tte er den Ablauf der Begr374ndungsfrist und deren zutreffende 18 - 7 - Eintragung auf der Handakte sogleich selbst344ndig 374berpr374fen m374ssen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02 - FamRZ 2003, 369, 370 m.N.). Eine derartige Vorlage hat das Beschwerdegericht aber nicht festge-stellt; der Verfahrensbevollm344chtigte des Antragstellers hat vielmehr anwaltlich versichert, dass ihm die Handakte erst am 25. Juli 2007 vorgelegt worden sei. Der blo337e Eingang der Gerichtsakten und deren Vorlage zur Einsichtnahme durch den Rechtsanwalt verpflichten diesen aber noch nicht zur Pr374fung des Fristablaufs und dessen zutreffender Notierung. Vielmehr darf der Rechtsanwalt auch dann weiterhin darauf vertrauen, dass ihm die Sache rechtzeitig anhand der im Fristenkalender notierten Fristen (erneut) vorgelegt wird (Senatsbe-schl374sse vom 29. April 1998 - XII ZB 140/95 - NJW-RR 1998, 1526, 1527 und vom 22. Januar 1997 - XII ZB 195/96 - FamRZ 1997, 813, 814). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Bruchsal, Entscheidung vom 07.05.2007 - 2 F 144/06 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.11.2007 - 20 UF 94/07
Full & Egal Universal Law Academy