BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 190/07 vom 15. Januar 2009 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 15. Januar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 14. September 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die nach 247247 4, 6, 7, 34 Abs. 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil keiner der Zul344ssigkeitsgr374nde des 247 574 Abs. 2 ZPO vorliegt. Die Auffassung der Vorinstanzen, ein Antragsteller habe kein Rechtsschutzinteresse daran, dass 374ber den von ihm gestellten In-solvenzantrag sachlich entschieden wird, wenn das Verfahren bereits auf einen anderen Antrag hin er366ffnet und noch nicht abgeschlossen ist, entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 162, 181, 183; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NZI 2008, 609, 610 Rn. 8). An dieser Rechtspre-chung ist festzuhalten. 1 - 3 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 2 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 09.08.2007 - 36s IN 2619/07 - LG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2007 - 86 T 424/07 -
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