BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 190/09 vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin M366hring am 20. Januar 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Be-schluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 3. August 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenz-gericht - Hannover vom 25. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 19.309,96 200 festgesetzt. Gr374nde: Der weitere Beteiligte ist mit Beschluss vom 28. Oktober 2004 zum vor-l344ufigen Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen des J. L. (fortan: Schuldner) bestellt worden. Am 22. November 2004 wurde das Insolvenzver-fahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet und der weitere Beteiligte auch zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 18. Februar 2009 hat der weitere Be- 1 - 3 - teiligte den Schlussbericht vorgelegt und zugleich die Festsetzung der Verg374-tung in H366he von 19.309,96 200 f374r seine T344tigkeit als vorl344ufiger Insolvenzver-walter beantragt. Mit Beschluss vom 25. Juni 2009 hat die Rechtspflegerin den Antrag zur374ckgewiesen, weil der Verg374tungsanspruch verj344hrt sei. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechts-beschwerde will dieser die Festsetzung der beantragten Verg374tung, hilfsweise die Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen. Die zul344ssigen Rechtsmittel sind begr374ndet. Sie f374hren zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. Der Verg374tungsanspruch des weiteren Beteiligten ist nicht verj344hrt. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, verj344hrt der Verg374-tungsanspruch des vorl344ufigen Insolvenzverwalters bis zur Festsetzung der Verg374tung durch das Insolvenzgericht innerhalb der dreij344hrigen Regelverj344h-rung des 247 195 BGB. Die Frist beginnt gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren er366ffnet, der Verg374-tungsanspruch mithin entstanden ist. Bis zum Abschluss des er366ffneten Insol-venzverfahrens ist die Verj344hrung jedoch in Anlehnung an den Rechtsgedanken des 247 8 Abs. 2 Satz 1 RVG gehemmt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09, ZIP 2010, 2160 Rn. 27, 28, 30 ff). 2 Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Da dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht m366glich ist, ist die Sache zu-r374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Im Hinblick darauf, dass der Ver-g374tungsantrag selbst noch nicht gepr374ft worden ist, h344lt der Senat es f374r sach-gerecht, das Verfahren gem344337 247 577 Abs. 4, 247 572 Abs. 3 ZPO unter Aufhe-bung auch der erstinstanzlichen Entscheidung an das Insolvenzgericht zur374ck- 3 - 4 - zuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f). Kayser Raebel Pape Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 25.06.2009 - 908 IN 1051/04-1- - LG Hannover, Entscheidung vom 03.08.2009 - 11 T 35/09 -
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