BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 19/01 vom 19. Juli 2001 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel am 19. Juli 2001 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 28. November 2000 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verwo r - fen. Gründe: Gemäß § 2 Abs. 5 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichi- schen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 6. Juni 1959 i.V.m. § 1065 Abs. 2 Satz 2, §§ 554 Abs. 1, 554 a ZPO war die vom Antragsgegner eingelegte Rechtsbeschwerde zu begründen. Innerhalb der bis zum 5. Juli 2001 verlängerten Frist ist eine Begründung nicht eingegangen. - 3 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wert des Beschwerdegegenstandes: 60.000 - 65.000 DM. Kreft Kirchhof F i - scher Ganter Raebel
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