BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 190/10 vom 18. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 1 8. Oktober 2012 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Beschlüsse des 4. Zivilsenats des Hanseatischen O berlandesgerichts Hamburg vom 16 . Juli 2010 und de r Zivilkammer 29 des Landgerichts Ha m- burg vom 13. April 2010 aufgehoben. Auf de n Nachf estsetzungsantrag der Beklagten vom 23. Februar 2010 werden die aufgrund des Vergleichs vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht vom 12. November 2009 - 13 U 15/09 - von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden weiteren Kosten auf 525,47 nebst ei ner V erzinsung von fünf P rozentp unkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2010 festgesetzt. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 525,47 festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Beklagte begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren geg en den Kläger im Wege der Nachf estsetzung den Ansatz der ungeminderten Verfahrensg e- bühr. Das Klageverfahren wurde im Juni 2007 eingeleitet und durch Vergleich vor dem Oberlandesgericht 2009 beendet. In diesem haben die Parteien ve r- einbart, dass der Kläger 83 vom Hundert und die Beklagte 17 vom Hundert der erstinstanzlichen Kosten zu tragen haben. Die zweitinstanzlichen Kosten sind gegeneinander aufgehoben worden. Beide Parteien haben einen Ausgleichungsantrag nach § § 104, 106 ZPO gestellt, wobei der Kläger seine Kosten - entgegen der gerichtlichen Hinweise ohne Anrechnung d er Geschäftsgebühr - mit 2.921,2 5 - den gerichtlichen H inweisen folgend - die Kosten unter Anrechnung mit 1.821,90 beziffert hat. Das Landge richt - Rechtspflegerin - hat im Kostenfestsetzungsb e- schluss vom 2 . Februar 2010 entsprechend dem Antrag der Beklagten und u n- ter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Klägers auf beiden Seiten lediglich eine 0,65 - Verfahrensgebühr in A nsatz gebracht. Die Erinnerung des Klägers hatte keinen Erfolg. Am 23. Februar 2010 hat die Beklagte unter Hinweis auf die Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs und die Ausführungen des Klägers im Erinn e- rungsverfahren Nachf estsetzung auf eine 1,3 - fach e Verfahrensgebühr (weitere 633,20 richtig: 633,10 flegerin 1 2 3 4 - 4 - des Landgerichts abgewiesen , die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Oberlandesgerich t z ugelassenen Rechtsbeschwerde, die weiterhin die Nachf estsetzung auf die 1,3 - fache Verfahrensgebühr erreichen will . II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO au f- grund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft und auch im Übr i- gen zulässig (§ 57 5 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Zwar sei der Antrag auf Nac h- f estsetzung zulässig, weil er eine noch nicht abschlägig beschiedene Position betreffe. Doch sei er nicht be gründet. Vor Einführung des § 15a RV G habe sich die nach VV - RVG Nr. 3100 angefallene Verfahrensgebühr durch die nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV - RVG vorgesehene Anrechnung der Geschäft s- gebühr verringert. Diese r Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahren s- gebühr stehe der am 5. August 2009 in Kraft getretene § 15a RVG nicht entg e- gen. Denn § 15a RVG finde nicht auf Altfälle wie de m vorliegenden Anwe n- dung. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass auch bei einem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss eine Nachfestsetzung möglich ist, wenn ein bisher nicht begehrter Posten - wie hier die 0,65 - Verf ah - rensgebühr gemäß Nr. 3100 VV - RVG - erstmals gel tend gemacht wird. Die 5 6 7 8 - 5 - Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bezieht sich nur auf die im Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Beträge und steht daher einer Nachfestsetzung nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2011 - XII ZB 3 63/ 10, FamRZ 2011, 1222 Rn. 7). b) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht jedoch die 0,65 - Verfahrensge - bühr nicht berücksichtigt. Der Bundesgerichtshof entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass die Vorschrift des § 15a RVG eine bloße Klarstellung der be stehenden Gesetzlage dar stellt, so dass sie auch in sogenannten Altfällen Anwendung findet , also in Verfahren, in denen die Auftragserteilung des Ersta t- tungsberechtigten an seinen Prozess - oder Verfahrensbevollmächtigten vor Inkrafttreten der Vorschrif t am 5. August 2009 erfolgt war (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2011, aaO Rn. 9 mwN). Soweit das Beschwerdegericht auf die En t- scheidung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29. Sep - tember 2009 - X ZB 1/09, NJW 2010, 76 Rn. 20 ff) verweist, d er gegen diese Auffassung Bedenken in einem obiter dictum geäußert hat, haben sich die a n- deren mit dieser Frage befassten Senate - wie auch der IX. Zivilsenat - nicht angeschlossen. Einer Vorlage an den Großen Se nat für Zivilsachen nach § 132 Abs. 2 Satz 1 GVG bedarf es nicht, da die Ausführungen zu § 15a RVG für die damalige Entscheidung nicht tragend waren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, FamRZ 2010, 1248 Rn. 10; vom 28. September 2010 - XI ZB 7/10, nv Rn. 10; vom 3. Mai 2011 - XI ZB 20/10, nv Rn. 5). Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, von der dargestel l- ten Rechtsmeinung abzuweichen. Mit den vom Beschwerdegericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten hat sich der Bunde s- gerichtshof in d e n im Beschluss vom 1. Juni 2011 (aaO) nachgewiesenen En t- scheidungen be fasst. 9 10 - 6 - III. Das Beschwerdegericht hat danach die geltend gemachte Verfahrensg e- bühr zu Unrecht gekürzt. Ein Ausnahmefall nach § 15a Abs. 2 R VG liegt nicht vor. Die angefochtenen Ent scheidungen waren deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der von dem Kläger der Beklagten zu erstattende Betrag in Höhe von 525,47 ungekürzten und der gekürzten Verfahrensgebühr (2.455 ,00 - 1.821,90 633, 10 festgesetzten Kostenquote (83 vom Hundert ). Auf Seiten des Klägers war die Differenz zwischen ungekürzter und gekürzter Verfahrensgebühr (2.921,25 - 2.168,06 = 753,19 vom Hu ndert = 128,04 Das Landgericht hat ihm diesen Kostenerstattungsanspruch rechtskräftig abgesprochen (vgl. Ge rold/Schmidt/ Müller - Rabe, RVG, 20. Aufl. § 15a Rn. 78; N . Schneider, in Schneider/Wolf Anwaltskommentar RVG II 6 . Auf l., § 15a Rn. 42 ; Ma y er/Kroiß/Winkler, RVG, 5. Aufl., § 15a Rn. 29 a; Hansens, RVG report 2009, 417, 418; vgl. BGH, B e- schluss vom 16. Januar 2003 - V ZB 51/02, NJW 2003, 1462). An diesem E r- gebnis ändert sich nicht dadurch etwas , dass die Entscheidung über den Ersta t- tungsanspruch des Klägers nicht in einem separaten, sondern in einem einhei t- lichen Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 106 ZPO ergangen ist. Dieser erfasst alle geltend gemachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten und setzt den Betrag fe st, den die im Ergebnis erstattungspflichtige Partei als Quote der gesamten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nach Abzug ihrer 11 12 - 7 - eigenen Kosten der anderen Partei zu erstatten hat (MünchKomm - ZPO/Giebel, 3. Aufl. § 106 Rn. 7). Dennoch bleibt es dabe i, dass der einheitlich ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss über die jeweils geltend gemachten Erstattung s- ansprüche beider Parteien entscheidet (MünchKomm - ZPO/Giebel, aaO § 106 Rn. 12) und die Entscheidungen unabhängig voneinander in materieller Rechts - k raft erwachsen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.04.2010 - 329 O 212/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.07.2010 - 4 W 172/10 - 13
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