BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 190/11 vom 1. Dezember 2011 in dem vereinfachten Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Ric hterin Möhring am 1. Dezember 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Treuhänd erin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 20. Mai 2011 aufgehoben . Die Sache wird zur er neu t en Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500 e- setzt. Gründe: I. In dem am 20. September 2004 eröffneten vereinfachten Insolvenzve r- fahren ist die Rechtsbeschwerdef ührerin als Treuhänderin bestellt. Mit Verf ü- gung des Insolvenzgerichts vom 4. Juni 2010 forderte das Insolvenzgericht s ie auf, den Sachstand des Verfahrens mitzuteilen. Sowohl auf diese Anfrage als auch auf Erinnerungen des Gerichts vom 7. Juli und 17. Aug ust 2010 reagierte 1 - 3 - die Treuhänderin nicht. Mit Schreiben vom 9. September 2010 setzte das Inso l- venzgericht ihr deshalb unter Androhung eines Zwangsgeldes von 500 Frist von zwei Wochen zur Beantwortung der Sachstandsanfrage. Auch hierauf blieb s ie zunächst weiter untätig, so dass am 20. Oktober 2010 die Festsetzung des Zwangsgeldes erfolgte . Danach gingen am 2 7 . Oktober und am 17 . November 2010 zwei Schriftsätze der Treuhänderin bei dem Inso l- venzgericht ein, in de nen sie sich zum Stand des Verfahrens äußerte. Ohne diese Schriftsätze zu erwähnen, hat das Insolvenzgericht der B e- schwerde de r Treuhänderin vom 17. November 2010 am 19. April 2011 nicht abgeholfen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Recht s- beschwerde verfolgt die Treuhänderin ihren Antrag, den Zwangsgeldbeschluss aufzuheben, weiter. II. Die Rechtsbe schwerde ist statthaft (§§ 6, 7, § 58 Abs. 2 Satz 3 , § 292 Abs. 3 Satz 2 InsO in Verbindung mit Art. 103 f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung und Zurück ver weisung der Entscheidung an das Be schwerdegericht . 1. Die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 58 Abs. 2 InsO ist nach einhellig vertretener Auffassung , die vom Bundesgerichtshof geteilt wird, aufz u- heben, wenn der Insolvenzverwalter - entsprechendes gilt für den Treuhänder im vereinfac hten Insolvenzverfahren - die nach § 58 Abs. 1 InsO vom Inso l- venzgericht geforderte Handlung vornimmt, bevor die Entscheidung über die Zwangsgeldfests etzung rechtskräftig wird ( HK - InsO/Eickmann, 6. Aufl. , § 58 2 3 4 - 4 - Rn. 12; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 58 Rn. 28; Lü ke in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2009, § 58 Rn. 17; Uhlenbruck, InsO 13. Aufl., § 58 Rn. 33). Zweck der Zwangsgeldfestsetzung ist es, pflichtgerechtes Verha lte n des Verwalters zu erzwingen, nicht aber eine begangene Pflichtwidrigkeit zu sanktionieren (BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZB 76/04, ZInsO 2005, 483, 484) . Ist dieser Zweck erreicht, besteht für die weitere Durchsetzung des Zwangsgeldes keine Veranlassung mehr. 2. Vorliegend macht die Rechtsbeschwerdeführerin geltend, in ihren Schriftsätz en vom 27. Oktober und 16. November 2010 den Sachstand, wie vom Insolvenzgericht gefordert , mitgeteilt zu haben. Die se Schriftsätze sind nach Erlass der Entscheidung des Insolvenzgerichts , aber lange Zeit vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu den Akten gelangt. Gleichwohl hat d as Beschwerdegericht sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Es ist damit dem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch der Treuhänd erin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht gerecht geworden. Die B e- schwerdeentscheidung kann daher keinen Bestand haben. III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist deshalb an das B e- schwerdegericht zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO . Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich , weil d er genaue Inhalt der Au f- lage des Insolvenzgerichts vom 4. Juni 2010 , die sich nicht bei den Akten befi n- de t , unbekannt ist . Das Beschwerdegericht wird deshalb nach Vorlage der en t- sprechenden Verfügung festzustellen haben, ob die Schriftsätze der Besch we r- 5 6 - 5 - deführerin ausreichen, um der ihr vom Insolvenzgericht erteilten Auflage nac h- zukommen. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Wilhelmshaven, Entscheidung vom 20.10.2010 - 10 IK 227/04 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 20.05.2011 - 6 T 278/11 -
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