BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 190/12 vom 12. Dezember 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 76; ZPO § 114; GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 Das nur einer summarischen Prüfung unterliegende Prozess - oder Verfahr ensko s- tenhilfeverfahren hat nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. März 2004 XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022). BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - XII ZB 190/12 - OLG Frankfurt am Main AG Marburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2012 durch d en Vorsitzende n Richter D ose , die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Den Antragsteller n wi rd gegen die Versäumung der Frist zur B e- gründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des 7. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht hat den von den Antragstellern gegen ihren Vate r g e- stellten Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt zurückgewiesen. Der B e- schluss ist ihnen am 5. April 2011 zug estellt worden. Mit ihrem am 4. Mai 2011 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller Verfa h- renskostenhilfe für eine beabs ichtigte Beschwerde beantragt. Das Amtsgericht hat den Schriftsatz zusamme n mit den Verfahrensakten am 5. Mai 2011 an das Oberlandesgeric ht weitergeleitet, wo sie am 9. Mai 2011 eingegangen sind. 1 - 3 - Das Oberlandesgericht hat das Verfahrenskostenhilfegesuch zurückg e- wiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antra g- steller. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Oberlandesgericht. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war das Verfahrenskoste n- hilfegesuch anders als eine Beschwerde in der Hauptsache bei ihm als Rechtsmittelgericht einzureichen. Da wegen des verspäteten Eingangs keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne und die bea b- sichtigte Beschwerde als unzulässig verworfen werden müsste, sei Verfahren s- kostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zu versagen. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde wegen der abweichenden Auffassung des Oberlande s- gerichts Hamburg zugelassen. 2 . Die nach § 574 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsb e- schwerde ist bereits deswegen begründet, weil das Oberlandesgericht die in der Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob das Verfahrenskoste n- hilfegesuch beim Amtsgericht oder beim Ob erlandesgeri cht einzureichen ist und ob gegebenenfalls eine Wiedereinsetzung in Betracht kommt, nicht in das Ve r- fahrenskostenhilfeverfahren verlagern durfte. W enn in der Hauptsache eine zweifelhafte Rechtsfrage zu klären ist, darf nach ständiger Rechtsp rechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bu n- desgerichtshofs die Klärung der Frage nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren (Verfahrenskostenhilfeverfahren) verlagert werden. Die in Art. 3 Abs. 1 i . V . m . 2 3 4 5 6 - 4 - Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichhei t gebietet im Fall zweifelha f- ter Rechtsfragen, die Erfolgsaussicht zu bejahen und dem Antragsteller Pr o- zesskostenhilfe zu gewähren, denn das Hauptverfahren eröffnet erheblich be s- sere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung des eigenen Rechtsstan d- punk tes (BVerfGE 81, 347). Das nur einer summarischen Prüfung unterliege n- de Prozesskostenhilfeverfahren hat demgegenüber nicht den Zweck, über zwe i- felhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden (BVerfG FamRZ 2002, 665; S e- natsbeschlüsse vom 4. Mai 2011 XII ZB 69 /11 FamRZ 2011, 1137 Rn. 8 und vom 17. März 2004 XII ZB 192/02 NJW 2004, 2022 mwN). Bei zweifelhaften Rechtsfragen hat das Gericht demnach Prozesskostenhilfe bzw. Verfahren s- ko s tenhilfe zu bewilligen, auch wenn es der Auffassung ist, dass die Rechtsfr a- ge zu Ungunsten des Antragstellers zu entscheiden ist. 3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil neben den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse n der Antragsteller auch die E r- folgsaussicht in der Hauptsache vom Oberlandesger icht noch nicht geprüft ist. Dose Vézina Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Marburg/Lahn, Entscheidung vom 31.03.2011 - 71 F 1239/10 UK - OLG Frankfurt am Main , Entscheidung vom 19.05.2011 - 7 UF 23/11 - 7
Full & Egal Universal Law Academy