ECLI:DE:BGH:2017:020817BXIIZB190.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 190/17 vom 2. August 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 575 Abs. 3 Nr. 2; FamFG §§ 59, 117 Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss di e B e- gründung der Rechtsbeschwerde im Fall des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Darl e gungen zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten. Der B e- schwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvorau s setzungen nicht nur benennen, sonder n auch zu den jeweiligen Voraussetzu n gen substantiiert vortragen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 XII ZB 170/11 FamRZ 2012, 1561). BGH, Beschluss vom 2. August 2017 - XII ZB 190/17 - OLG Zweibrücken AG Speyer - 2 - Der XII. Zivilse nat d es Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivil - senats als Famili ensenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. März 2017 wird auf Kosten des Antragste l- lers verworfen. Wert: 82.921 Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Am tsgericht die Scheidung und die A b- trennung der Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht ausgespr o- chen hat. Der Antrags teller hat beantragt, die am 3. Juni 1983 zwischen den Bete i- ligten geschlossene Ehe zu scheiden und die Folgesachen Versorgungsau s- gleich und Güterrecht abzutrennen. Nachdem die Antragsgegnerin diesen A n- trägen zugestimmt hatte, hat das Amtsgericht antragsgemäß entschieden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers verworfen. Hiergegen wendet er sich mit seiner Recht sbeschwerde. 1 2 - 3 - II. D ie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 11 7 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig und deshalb zu verwerfen. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entsche idung damit begründet, dass der Antragsteller nicht beschwerdeberechtigt sei . Eine formelle Be - schwer sei nicht gegeben, weil das Amtsgericht seinem Antrag entsprochen habe. Trotz fehlender formeller Beschwer komme eine Beschwerdeberecht i- gung beim Vorlieg en einer materiellen Beschwer in Betracht. Eine solche sei jedoch weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. In Ehesachen fehle für die Verfolgung eines Rechtsmittels insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Rechtsmittelführer durch die anzufecht ende Entscheidung nicht beschwert sei, weil seinem Rechtsbegehren insoweit in vollem Umfang entsprochen wo r- den sei. Ausnahmen von diesem Grundsatz habe die Rechtsprechung im Int e- resse der Aufrechterhaltung der Ehe jedoch zugelassen, wenn das Rechtsmittel e ingelegt werde, um von dem Scheidungsverlangen Abstand zu nehmen und den Fortbestand der Ehe zu erreichen. Ein Antragsteller, auf dessen Antrag hin die Scheidung ausgesprochen worden sei, könne daher mit seiner Beschwerde auf den Scheidungsantrag verzichte n oder ihn zurücknehmen. Die Beschwerde sei jedoch unzulässig, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegrü n- dung nicht deutlich erkennen lasse, dass die Ehe aufrechterhalten werden solle, und vorbehaltlos die Rücknahme seines Scheidungsantrags erkläre oder einen Verzicht ankündige. Ein solches lasse sich dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht entnehmen. 2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Senatsrechtspr e- chung. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der die 3 4 5 - 4 - Scheid ung beantragende Antragsteller durch die Scheidung materiell b e- schwert ist , vermag eine Zul ä ss i g keitsvoraussetzung nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht zu begründen. a) Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Rechts beschwerde im Fall des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, also wenn die Rechtsbeschwerde wie hier aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft ist, eine Darlegung zu den Zulässigkeitsv o- raussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten. Danach ist die Rech tsb e- schwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der Beschwerdeführer muss den Zulas sungsgrund bzw. die Zulassungsvorausse t- zungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortr agen (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 XII ZB 170/11 FamRZ 2012, 1561 Rn. 8 f. mwN). b) Gemessen hieran ist d ie Recht sbeschwerde unzulässig. aa) Für die Zulässigkeit der Beschwerde kommt es im vorliegenden Fall allein auf die Frage an, ob der Antragsteller trotz Fehlens einer formellen Beschwer beschwerdeberechtigt ist. Das ist nach der Senatsrechtsprechung der Fall, w enn der Rechtsmittelführer das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe eindeutig und vorbehaltlos entweder durch Rücknahme des Scheidungsa n- trags oder Ankündigung eines Verzichts verfolgt (Senatsurteile vom 26. No - vember 1986 IVb ZR 92/85 FamRZ 1987, 264 , 265 und vom 26. Juni 2013 XII ZR 133/11 FamRZ 2013, 1366 Rn. 11; s. auch Keidel/Weber FamFG 19. Aufl. § 117 Rn. 9). 6 7 8 - 5 - Die Rechtsbeschwerde hat schon keinen Zulassun gsgrund benannt; sie hält die im Einklang mit der Senatsrechtsprechung stehende B egründung des Oberlandesgerichts lediglich für unrichtig. Die Rechtsbeschwerde hat sich nicht mit der vorstehenden Rechtsprechung auseinandergesetzt. Sie hat vor allem nicht dargelegt, dass trotz dieser gefestigten Rechtsprechung ein e Zul ä s- s i g keit s vorausse tzung i.S.d. § 574 Abs. 2 ZPO vorliege. Sie hat auch nicht au f- gezeigt, dass etwa die noch zum früheren Recht ergangene Senatsrechtspr e- chung nach Inkrafttreten des Gesetz es über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ger ichtsbarkeit, hier §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 59 FamFG, keine Geltung mehr beansprucht . bb) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung d es Rechts oder zur Sicherung einer einheitliche n Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Speyer, Entscheidung vom 25.01.2016 - 43 F 326/04 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 17.03.2017 - 5 UF 30/16 - 9 10
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