BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 19/02 vom19. November 2002in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2002durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,Scharen, Keukenschrijver und Asendorfbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkammerdes Landgerichts München II vom 19. April 2002 wird auf Kostendes Beklagten als unzulässig verworfen.Der Wert des Gegenstandes des Rechtsbeschwerdeverfahrenswird auf 3.558,59 Euro festgesetzt.Gründe: I. Der Beklagte ist vom Amtsgericht Starnberg zur Zahlung eines Geld-betrags verurteilt worden. Nach fristgerechter Berufungseinlegung ist die andas für das Berufungsverfahren zuständige Landgericht München II adressierteBerufungsbegründungsschrift am letzten Tag der verlängerten Berufungsbe-gründungsfrist um 16.23 Uhr per Telefax beim Landgericht München I einge-gangen; sie wurde am folgenden Tag an das Landgericht München II weiter-geleitet. Das Landgericht München II hat die beantragte Wiedereinsetzung ver-sagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der - 3 -Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsbe-schwerde.II. Die ansonsten statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil dieRechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung desRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Bundesgerichtshofs erfordert (§§ 574 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1Satz 4 ZPO in der seit 1.1.2002 geltenden Fassung).Das Berufungsgericht ist auf Grund des Vortrags der zweitinstanzlichenProzeßbevollmächtigten des Beklagten davon ausgegangen, daß die Fehllei-tung der Berufungsbegründungsschrift an das Landgericht München I anstattan das zuständige Landgericht München II darauf zurückzuführen sei, daß imFaxgerät dieser Prozeßbevollmächtigten seit mehr als einem Jahr unter derKurzwahlbezeichnung "Landgericht München II" eine Faxnummer des Landge-richts München I eingegeben gewesen sei. Es hat hierin letztlich ein Organisa-tions- oder Überwachungsverschulden der Prozeßbevollmächtigten gesehen,das die Partei sich zurechnen lassen müsse. Damit ist es von einem zutreffen-den rechtlichen Beurteilungsmaßstab ausgegangen (§ 233 ZPO).Welche Sorgfaltsanforderungen an die Partei und ihre Vertreter jeweilszu stellen sind, kann nur fallbezogen beantwortet werden. Dabei kann esdurchaus von Bedeutung sein, ob hinsichtlich der Faxnummern - wie bei derVielzahl der Münchener Gerichte, die, wie gerichtsbekannt und auch aktenkun-dig ist, großenteils über Nebenstellen der Rufnummer 5597 erreicht werden -eine gesteigerte Verwechslungsgefahr besteht. Der der Rechtsbeschwerde - 4 -zugrundeliegende Sachverhalt betrifft daher auch nur einen Einzelfall und nichteine allgemein klärungsbedürftige Frage.Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch ein Diver-genzfall nicht vor. Die Rechtsbeschwerde verweist selbst darauf, daß die Auf-fassung des Berufungsgerichts in seinem von ihr angegriffenen Beschluß vomLandgericht Frankfurt am Main geteilt werde (NJW 1992, 3043 f.). Die von derRechtsbeschwerde gesehene Divergenz zu der Literaturstelle Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 233 Rdn. 80 (nicht: Rdn. 82), besteht nicht. Dort wird(unter Hinweis auf entsprechende Gerichtsentscheidungen) Wiedereinsetzungnämlich nur für die Fälle bejaht, in denen die unrichtige Telefaxnummer von derTelefonvermittlung des Berufungsgerichts angegeben wurde oder im Briefkopfdes Gerichts genannt war. Solche Fälle liegen hier nicht vor. Im übrigen wirddort die genannte Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main ohne kri-tische Stellungnahme zitiert. Daß im übrigen eine Divergenz in der Rechtspre-chung oder zu in der Literatur vertretenen Auffassungen bestehe, zeigt dieRechtsbeschwerde nicht auf.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.MelullisJestaedtScharenKeukenschrijverAsendorf
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