BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 19/02 7 WF 4111/01vom2. Oktober 2002in der Familiensachebetreffend die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Fuchs, Dr. Ahlt undDr. Vézinabeschlossen:Das Rechtsmittel der Beteiligten Jutta Köhler gegen den Beschlußdes 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlan-desgerichts Nürnberg vom 17. Januar 2002 wird als unzulässigverworfen.Der Antrag, der Beteiligten zur Durchführung des RechtsmittelsProzeßkostenhilfe zu bewilligen, wird wegen fehlender Erfolgsaus-sicht zurückgewiesen (§ 114 ZPO).Gründe: Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel istnicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Sachen derfreiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO),die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621 e ZPO sind (hier: Entschei-dung über die Bestellung eines Verfahrenspflegers), kein Rechtsmittel an denBundesgerichtshof vorgesehen ist. § 621 a ZPO verweist auf § 19 FGG undsieht daher nur die einfache Erstbeschwerde zum Oberlandesgericht vor.§ 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetes Rechtsmittel nur ge-gen Endentscheidungen. Im übrigen wäre die Entscheidung des Oberlandesge- - 3 -richts auch dann nicht anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung han-delte, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat(§ 621 e Abs. 2 ZPO).Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshofist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundsätzlich nicht mehr statt-haft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002,1577 ff.).Im übrigen gibt es keine Anzeichen dafür, daß die angefochtene Entscheidunggreifbar gesetzwidrig sein könnte.HahneGerberFuchsAhltVézina
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