BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 19/03 vom11. September 2003in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und Villam 11. September 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterinder 7. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 7. Januar2003 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verwor-fen.Der Beschwerdewert wird auf 11.563,95 nrGründe: Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde (§ 7 InsO) ist unzuläs-sig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder dieFortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechungeine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574Abs. 2 ZPO).Die von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Fragen, ob für die Ver-gütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von einem Regelsatz auszugehen,sowie nach welchem Maßstab ein Zuschlag für einen sogenannten starkenvorläufigen Insolvenzverwalter zu gewähren ist, sind durch die Senatsbe- - 3 -schlüsse vom 24. Juni 2003 (IX ZB 453/02, z.V.b.) und vom 17. Juli 2003 (IXZB 10/03, ZIP 2003, 1612) geklärt. Danach ist beim vorläufigen Insolvenzver-walter ein Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV alsAusgangssatz angemessen; von diesem sind je nach Art, Dauer und Umfangder Tätigkeit Zu- und Abschläge vorzunehmen. Allein die Bestellung zum star-ken vorläufigen Insolvenzverwalter rechtfertigt nicht generell einen Vergü-tungszuschlag.Die Festsetzung der Vergütung durch das Beschwerdegericht steht mitdiesen Grundsätzen in Einklang. Sie beruht auf der Berücksichtigung der be-sonderen Umstände des Einzelfalls. Gründe, die eine Sachentscheidung desBundesgerichtshofs zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfor-dern, vermag die Rechtsbeschwerde nicht aufzuzeigen.Kreft Fischer Kayser Bergmann Vill
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