BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 19/04 vom 1. Dezember 2005 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 1. Dezember 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 14. November 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Der Schuldner gr374ndete am 11. M344rz 1998 gemeinsam mit seiner Ehe-frau eine GmbH, an deren Stammkapital er mit einem Gesch344ftsanteil von 1.000 DM beteiligt war. Im Rahmen der von dem Beteiligten zu 1 betriebenen Zwangsvollstreckung wurde der Schuldner am 14. April 1998 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert; diese Erkl344rung gab er am 20. April 1998 auf Betreiben anderer Vollstreckungsgl344ubiger ab. Die Frage unter der laufenden Nr. 17 nach einer Beteiligung an Gesellschaften verneinte er. Am 14. Mai 1998 374bertrug er seinen Gesch344ftsanteil nebst Gewinnbezugsrecht auf eine andere Person. 1 Am 27. September 2000 hat der Schuldner die Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens 374ber sein Verm366gen sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung 2 - 3 - beantragt. Im Schlusstermin des sodann er366ffneten Verbraucherinsolvenzver-fahrens hat das Amtsgericht dem Schuldner auf Antrag des Beteiligten zu 1 die Restschuldbefreiung versagt. Seine Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag weiter. II. Die gem344337 247247 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 Gem344337 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO m374ssen die Zul344ssigkeitsgr374nde in der Begr374ndung des Rechtsmittels dargelegt werden. Im Rahmen der Rechtsbe-schwerde pr374ft der Bundesgerichtshof nur die Zul344ssigkeitsgr374nde, die in der Beschwerdebegr374ndung schl374ssig und substantiiert dargelegt sind (vgl. BGHZ 152, 7, 8 f f374r die Nichtzulassungsbeschwerde). 4 Grunds344tzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, kl344rungsbed374rftige und kl344rungsf344hige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick-lung und Handhabung des Rechts ber374hrt. Diese Voraussetzungen m374ssen in der Beschwerdebegr374ndung dargelegt werden (BGHZ 151, 221, 223; 154, 288, 291, jew. f374r 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 5 - 4 - Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen erf374llen diese Voraussetzungen nicht. 6 1. Die Rechtsbeschwerde h344lt die Frage f374r rechtsgrunds344tzlich, ob ein Vorsatz des Insolvenzschuldners im Sinne des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO im Falle eines (vermeidbaren) Rechtsirrtums zu verneinen ist. Sie zeigt jedoch nicht auf, aus welchen Gr374nden, in welchem Umfang und von welcher Seite diese Rechtsfrage umstritten ist. Dies ist jedoch erforderlich (BGHZ 154, 288, 291 m.w.N.). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist diese Frage zu-dem gekl344rt, wie sich auch aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Ent-scheidung BGHZ 118, 201, 208 ergibt. 7 Im 334brigen ist dem Landgericht bei seiner einzelfallbezogenen W374rdi-gung der von ihm festgestellten Tatsachen auch kein Rechtsfehler unterlaufen: Das Beschwerdegericht stellt ausdr374cklich fest, dass der von ihm angenomme-ne "Rechtsirrtum" nicht die Tatsache der Unrichtigkeit der Angaben des Schuld-ners betrifft. Darauf allein kommt es an, weil unter Vorsatz das Wissen und Wol-len des in 247 290 InsO missbilligten Erfolgs zu verstehen ist (Uh-lenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 290 Rn. 40). 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO kn374pft die Versagung der Restschuldbefreiung an unrichtige Angaben des Schuldners 374ber seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse (BGHZ 156, 139, 145). Diese waren nach den Feststellungen des Landgerichts vom Vorsatz des Schuldners um-fasst. 8 2. Die weitere, von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrunds344tzlich ange-sehene Frage, ob ein solcher Rechtsirrtum der Annahme entgegensteht, der Insolvenzschuldner habe unrichtige Angaben gemacht, um Leistungen an 366f-fentliche Kassen zu vermeiden, ist danach nicht entscheidungserheblich. Nach 9 - 5 - den Feststellungen des Landgerichts erfolgten die (vors344tzlichen) unrichtigen Angaben zielgerichtet, um derartige Leistungen zu vermeiden. Im 334brigen ist auch die der Rechtsbeschwerde m366glicherweise zu Grunde liegende Annahme, die in 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO bezeichnete Absicht baue auf dem Vorsatz des Schuldners auf, unzutreffend. Denn der subjektive Tatbestand dieser Vorschrift l344sst grobe Fahrl344ssigkeit gen374gen. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Hagen, Entscheidung vom 04.06.2003 - 101 IK 115/00 - LG Hagen, Entscheidung vom 14.11.2003 - 3 T 377/03 -
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