BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 19/05 vom 13. Juni 2006 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Patent 102 01 287 - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Dr. Kirchhoff am 13. Juni 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats (Tech-nischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 2. Juni 2005 wird auf Kosten der Einsprechenden zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 50.000,- 200 Gr374nde: 1 I. Die Rechtsbeschwerdef374hrerin hat gegen das Patent 102 01 287 (Streitpatent), das einen Bodenablauf betrifft, Einspruch erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentf344hig, und hat sich hierf374r unter anderem auf die Gebrauchsmuster 297 12 909 und 79 31 426 bezogen. - 3 - Die Patentinhaberin hat das Streitpatent - soweit im Rechtsbeschwerde-verfahren noch von Interesse - mit folgenden Patentanspr374chen 6 und 7 vertei-digt: 2 "6. Bodenablauf (1) mit einem Ablaufstutzen (3) und einer Brand-schutzvorrichtung, welche sich im Brandfall durch Hitzeeinwir-kung ausdehnt und dabei den Bodenablauf (1) gasdicht ver-schlie337t, wobei im Bodenablauf (1) ein Geruchsverschluss (7) angeordnet ist, der einen Glockenk366rper (8) und einen Stutzen (9) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Brandschutz-vorrichtung eine in den Stutzen des Geruchsverschlusses (7) steckbare oder mit ihm fest verbundene durchstr366mbare Brand-schutzkartusche (2) mit wenigstens einem Brandschutzelement (4) aufweist, die im unteren Teil des Stutzens (9) angebracht ist. 7. Bodenablauf nach einem der vorhergehenden Anspr374che, da-durch gekennzeichnet, dass die Brandschutzkartusche (2) b374n-dig zum Unterrand des Stutzens (9) anliegt." 3 Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit den neuen Patentan-spr374chen aufrechterhalten. 4 Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Ein-sprechenden, mit der diese geltend macht, der angefochtene Beschluss beruhe hinsichtlich der Patentanspr374che 6 und 7 auf einer Verletzung rechtlichen Ge-h366rs (247 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG). Die Patentinhaberin ist der Rechtsbeschwerde entgegengetreten. 5 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, weil mit ihr der gesetzlich vorge-sehene Rechtsbeschwerdegrund der Verletzung rechtlichen Geh366rs geltend gemacht wird (247 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG). In der Sache bleibt die Rechtsbe-schwerde ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Mangel nicht vorliegt. Die 334berpr374fung des angefochtenen Beschlusses beschr344nkt sich, nachdem die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist, auf den geltend gemachten Grund. 6 1. Das Bundespatentgericht hat den Gegenstand nach Patentanspruch 6 und dem auf ihn r374ckbezogenen Patentanspruch 7 als auf erfinderischer T344tig-keit beruhend gewertet und dazu ausgef374hrt, das gattungsbildende Gebrauchsmuster 201 01 589 beschreibe einen Bodenablauf, bei dem die Brandschutzvorrichtung den Ablaufrohrstutzen des Bodenablaufs au337en umge-be. Ihm k366nne nichts dar374ber entnommen werden, die Brandschutzvorrichtung in den Stutzen des Geruchsverschlusses einzustecken oder mit diesem zu ver-binden, da dort keinerlei Verbindung zwischen Geruchsverschluss und Brand-schutzvorrichtung vorgesehen sei. Eine Anregung, die Brandschutzvorrichtung an dem Geruchsverschluss anzuordnen, gebe auch der gesamte 374brige Stand der Technik nicht. Zwar sei aus der deutschen Offenlegungsschrift 100 33 306 und aus dem Gebrauchsmuster 297 12 909 grunds344tzlich bekannt, eine Brand-schutzvorrichtung in ein Rohr einzustecken oder als Verl344ngerung an ein Rohr anzusetzen; zu der Ma337nahme, die Brandschutzvorrichtung an dem Geruchs-verschluss anzuordnen, liefere aber selbst eine Zusammenschau des gesamten nachgewiesenen Stands der Technik keinen Hinweis. Denn sofern im Stand der Technik ein Bodenablauf mit einem Geruchsverschluss und einer Brandschutz-vorrichtung beschrieben sei, wie beispielsweise in dem Gebrauchsmuster 201 01 589, sei die Brandschutzvorrichtung immer an dem Ablaufrohrstutzen 7 - 5 - des Bodenablaufs, nicht aber am Stutzen des Geruchsverschlusses angeord-net. Somit erf374lle beim Stand der Technik der Geruchsverschluss lediglich eine einzige Aufgabe, n344mlich die Vermeidung von Geruchsbel344stigung, w344hrend er-findungsgem344337 dem Geruchsverschluss daneben noch eine zweite Aufgabe, n344mlich die Positionierung des Brandschutzelements, zugewiesen werde. Eine solche Doppelfunktion sei im gesamten aufgezeigten Stand der Technik ohne Vorbild. 2. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, diese Erw344gungen zur Frage der erfinderischen T344tigkeit beruhten auf einer Verletzung des Anspruchs der Einsprechenden auf rechtliches Geh366r, weil das Bundespatentgericht ihr Vor-bringen in der Eingabe vom 24. Januar 2005, Seiten 15 bis 17, zur Zusammen-schau des Gebrauchsmusters 79 31 426 mit dem Gebrauchsmuster 297 12 909 in seine Erw344gungen nicht einbezogen habe. Dort habe die Einsprechende festgehalten, dass ein Bodenablauf mit einem aus Glockenk366rper und Stutzen bestehenden Geruchsverschluss aus dem Gebrauchsmuster 79 31 426 be-kannt gewesen sei, und unter Darstellung der in Figur 3 des Gebrauchsmusters 79 31 426 abgebildeten Brandschutzvorrichtung ausgef374hrt, dass es sich gera-dezu aufdr344nge, die aus Figur 2 des Gebrauchsmusters 297 12 909 als Rohr-verl344ngerung bekannte Brandschutzeinrichtung an den Stutzen eines Geruchs-verschlusses anzuf374gen. Mit diesem f374r die Beurteilung der erfinderischen T344-tigkeit ma337gebenden Vortrag habe sich das Bundespatentgericht nicht befasst. 8 3. Mit diesem Vorbringen legt die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r (247 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) durch das Bun-despatentgericht nicht dar. 9 - 6 - Der Rechtsbeschwerdegrund der Verletzung rechtlichen Geh366rs dient der Gew344hrleistung des Verfassungsgrundsatzes des Art. 103 Abs. 1 GG. Die-ser verpflichtet das mit der Sache befasste Gericht, die Ausf374hrungen der Par-teien nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern bei der Entscheidung auch zu ber374cksichtigen und keine Erkenntnisse zu verwerten, zu denen die Verfah-rensbeteiligten nicht Stellung nehmen konnten (st. Rspr., BVerfG NJW 1995, 2095, 2096 m.w.N.; Sen.Beschl. v. 19.5.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919 - Zugriffsinformation; Sen.Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792 - Spiralbohrer; Sen.Beschl. v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur). Der Anspruch auf rechtliches Geh366r gibt jedem Verfahrensbetei-ligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachver-halt zu 344u337ern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gr374nden seiner Entscheidung ausdr374cklich zu befassen hat (Sen.Beschl. v. 30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572 - Vertikallibelle m.w.N.). 10 11 Das Bundespatentgericht hat das von der Rechtsbeschwerde als 374ber-gangen ger374gte Vorbringen der Einsprechenden zur Kenntnis genommen, denn es hat festgestellt, dass sich die Einsprechende zur Begr374ndung ihres Vorbrin-gens, das Streitpatent sei nicht patentf344hig, unter anderem auf die Gebrauchs-muster 79 31 426 und 297 12 909 bezogen hatte (Beschl. S. 3). Das Bundespatentgericht hat sich mit diesen Entgegenhaltungen aus-weislich seiner Gr374nde auseinandergesetzt und das als 374bergangen ger374gte Vorbringen in seine Erw344gungen einbezogen. Denn es hat insbesondere ge-pr374ft, ob der Fachmann aus dem Gebrauchsmuster 297 01 589 Anregungen 12 - 7 - erhalten hat, die ihn zum Gegenstand nach Patentanspruch 6 h344tten f374hren k366nnen. Es hat dies mit der Begr374ndung verneint, das Gebrauchsmuster be-schreibe zwar, dass die Brandschutzeinrichtung als Verl344ngerung an ein Rohr angesetzt werden k366nne, liefere aber keine Anregung, die Brandschutzvorrich-tung an einem Geruchsverschluss eines Bodenablaufs anzuordnen. Damit hat sich das Bundespatentgericht mit dem Aussagegehalt dieser Entgegenhaltung befasst; es hat ihn lediglich anders gewertet als die Beschwerdef374hrerin. Aus dem Umstand, dass das Bundespatentgericht lediglich allgemein von einem Geruchsverschluss, nicht aber von einem Geruchsverschluss, wie er aus dem Gebrauchsmuster 79 31 426 bekannt war, gesprochen hat, ergibt sich nicht, dass es das von der Beschwerdef374hrerin in das Verfahren eingef374hrte Gebrauchsmuster bei seinen Erw344gungen au337er Betracht gelassen h344tte. Viel-mehr ergibt sich aus der weiteren Begr374ndung des angefochtenen Beschlus-ses, der zufolge im Stand der Technik Brandschutzvorrichtungen immer an dem Ablaufrohrstutzen des Bodenablaufs, nicht aber am Stutzen des Geruchsver-schlusses angeordnet wurden, dass das Bundespatentgericht auch solche Bo-denabl344ufe in seine Betrachtung einbezogen hat, die einen Geruchsverschluss mit Stutzen - im Gebrauchsmuster 79 31 426 als Standrohr bezeichnet - betref-fen. - 8 - 4. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Eine m374ndliche Verhandlung hat der Senat nicht f374r erforderlich gehalten. 13 Melullis M374hlens Meier-Beck Asendorf Kirchhoff Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.06.2005 - 6 W(pat) 320/04 -
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