BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 19/05 vom 9. M344rz 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 290 Abs. 1 Nr. 2 Eine schriftliche Erkl344rung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn eine Urkunds-person dessen Erkl344rungen im Rahmen ihrer Zust344ndigkeit in einer 366ffentlichen Ur-kunde niederlegt. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 19/05 - LG K366ln AG K366ln - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. M344rz 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 7. Dezember 2004 wird auf Kosten des Schuldners zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 Euro fest-gesetzt. Gr374nde: I. Auf Antrag des Schuldners, eines Zahnarztes, wurde 374ber sein Verm366-gen am 17. September 2001 ein Insolvenzverfahren er366ffnet, in dem er Rest-schuldbefreiung begehrt. Der (weitere) Beteiligte zu 2 (Finanzverwaltung) bean-tragte im Schlusstermin, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuld-ner bei einem erfolglosen Vollstreckungsversuch am 15. Januar 2001 gegen-374ber dem Gl344ubiger hinsichtlich seiner Erwerbst344tigkeit falsche Angaben ge-macht habe. Aus diesem Grund hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefrei-ung gem344337 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO versagt. Die sofortige Beschwerde des 1 - 3 - Schuldners hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6 Abs. 1, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2, 247 575 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begr374ndet; die Vorinstan-zen haben dem Schuldner mit Recht die begehrte Restschuldbefreiung versagt. 2 1. Das Landgericht hat ausgef374hrt, der Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO liege vor. Der Schuldner habe selbst einger344umt, gegen374ber dem Vollziehungsbeamten des Gl344ubigers am 15. Januar 2001 unwahre Anga-ben 374ber seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse gemacht zu haben. Er habe wahr-heitswidrig angegeben, zur Zeit erwerbslos zu sein, w344hrend er in Wahrheit in einer Zahnarztpraxis gegen Entgelt als Assistent besch344ftigt gewesen sei. Aus diesem Grund sei in der Zeit von Februar bis Oktober 2001 der Zugriff auf die pf344ndbaren Anteile aus dem Nettoeinkommen in H366he von insgesamt 8.203,50 DM unterblieben. Unerheblich sei, dass der Schuldner die Aufzeich-nung seiner Angaben 374ber die wirtschaftlichen Verh344ltnisse nicht unterzeichnet habe. 3 2. Der angefochtene Beschluss h344lt im Ergebnis rechtlicher Nachpr374fung stand. 4 a) Gem344337 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Restschuldbefreiung auf recht-zeitigen Antrag eines Insolvenzgl344ubigers zu versagen, wenn der Schuldner in 5 - 4 - den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vors344tzlich oder grob fahrl344ssig schriftlich unrichtige oder unvollst344ndige Angaben 374ber seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse gemacht hat, um Leistungen an 366ffentliche Kassen zu vermeiden. Da der Schuldner ein-r344umt, wahrheitswidrig seine Erwerbst344tigkeit verschwiegen zu haben, kommt es f374r den objektiven Tatbestand dieses Versagungsgrundes allein darauf an, ob der Schuldner schriftlich unrichtige Angaben gemacht hat. Dies ist indes zu bejahen. aa) Mit der Beschr344nkung des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf schriftliche Angaben wollte der Gesetzgeber die Feststellung erleichtern, ob der Versa-gungsgrund vorliegt (BT-Drucks. 12/2443 S. 190, Begr374ndung zu 247 239 RegE). Die gerichtliche Entscheidung dar374ber sollte nicht von - unter Umst344nden lang-wierigen und aufw344ndigen - Beweiserhebungen abh344ngen (BGH, Beschl. v. 22. Mai 2003 - IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, 1383). Der Schuldner hat aber auch dann schriftlich unrichtige Angaben gemacht, wenn er die entsprechenden Erkl344rungen nicht selbst formuliert, sondern durch einen Dritten hat abfassen lassen. 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO setzt kein vom Schuldner unterzeichnetes ei-genh344ndiges Schriftst374ck voraus. Unrichtige schriftliche Angaben, die der Schuldner zwar nicht pers366nlich niedergelegt hat, die jedoch mit seinem Wissen und seiner Billigung an den Empf344nger weitergeleitet worden sind, entsprechen daher dem Unrechtsgehalt, den 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sanktionieren will; sie werden von der Vorschrift in gleicher Weise erfasst (BGHZ 156, 139, 144). Dar-auf, ob der Schuldner seine von einem Dritten niedergelegten Angaben noch-mals durchgelesen hat, bevor dieser sie an den Gl344ubiger weitergeleitet hat, kommt es nicht an (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/04, WM 2005, 1858, 1859). 6 - 5 - bb) Danach hat der Schuldner schriftlich unwahre Angaben gemacht: 7 (1) Er hat selbst eine schriftliche Erkl344rung abgegeben. Zwar trifft es zu, dass der Schuldner die Aufzeichnungen des Vollstreckungsbeamten 374ber seine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verh344ltnissen nicht gesondert unterzeichnet hat. Er hat aber die Niederschrift 374ber die fruchtlose Pf344ndung des Finanzamts B. am 15. Januar 2001 unterzeichnet. In diesem Protokoll hei337t es unter Ziff. 3.3. ausdr374cklich: "Ich habe die angetroffene Person zu den wirtschaftli-chen Verh344ltnissen d. Vs. [des Vollstreckungsschuldners] - insbesondere zu ausstehenden Forderungen und anderen Verm366genswerten - befragt und die Antworten in der Anlage (Vordruck Nr. 767/17) festgehalten." Auch dieser Ver-weis auf die - hier unrichtigen - Angaben des Schuldners ist von seiner nachfol-genden Unterschrift gedeckt; denn der Schuldner unterzeichnete das Protokoll unterhalb des von Hand gekennzeichneten vorgedruckten Textes: "Die Nieder-schrift ist den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt worden. 205 Die Niederschrift wurde genehmigt und unterschrieben." Das gilt auch f374r die Anlage; denn diese ist durch die Bezugnahme Bestandteil der Niederschrift geworden. 8 (2) Auch wenn man nicht von eigenen schriftlichen Angaben des Schuld-ners ausgehen wollte, sind die Anforderungen erf374llt, die der Senat in seiner in BGHZ 156, 139, 144 abgedruckten Entscheidung aufgestellt hat. Das Landge-richt hat ausdr374cklich festgestellt, dass der Vollziehungsbeamte die Auskunft des Schuldners in seinem Beisein und mit dessen Billigung schriftlich niederge-legt hat. Die hiergegen gerichtete Verfahrensr374ge der Rechtsbeschwerde er-achtet der Senat nicht f374r durchgreifend; von einer Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 2, 247 564 Satz 1 ZPO abgesehen. In F344llen, in denen - wie hier - eine Urkundsperson im Rahmen ihrer Zust344ndigkeit die Erkl344rungen des Schuldners mit dessen Kenntnis und Billigung in einer 366ffentlichen Urkunde nie- 9 - 6 - derlegt, ist von einer eigenen schriftlichen Erkl344rung des Schuldners auszuge-hen. Im Blick auf die den Vollziehungsbeamten treffenden Dienstpflichten steht dem nicht der Umstand entgegen, dass dieser an sich dem Lager des betrei-benden Gl344ubigers zuzurechnen ist. Die Vorinstanz hat weiter festgestellt, der Schuldner habe einger344umt, sein Monatseinkommen verschwiegen zu haben, um eine Lohnpf344ndung zu vermeiden; damit hatte er in den Monaten Februar 2001 bis Oktober 2001 auch Erfolg. Somit hat das Landgericht festgestellt, dass die unwahren, vom Vollstreckungsbeamten niedergelegten Angaben des Schuldners mit dessen Wissen und Billigung an das die Vollstreckung betrei-bende Finanzamt weitergeleitet worden sind. (3) Fehl geht der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf 304u337erungen in der Literatur, wonach unzutreffende Erkl344rungen im Rahmen einer Zwangsvollstre-ckung unbeachtlich sein sollen (Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 290 Rn. 30; Wenzel in K374bler/Pr374tting, InsO 247 290 Rn. 10a; FK-InsO/Ahrens, 3. Aufl. 247 290 Rn. 23; M374nchKomm-InsO/Stephan, 247 290 Rn. 36). Denn damit sind nur solche F344lle gemeint, in denen der durch den subjektiven Tatbestand geforderte Zusammenhang mit dem Ziel, Leistungen an 366ffentliche Kassen zu vermeiden, nicht besteht (deutlich etwa Wenzel, Ahrens und Stephan, jew. aaO). Liegt dieser Zusammenhang hingegen - wie hier (s.u. Buchst. b) - vor, erf374llen auch unrichtige Angaben gegen374ber dem Vollstreckungsbeamtem des Finanzamts den Versagungstatbestand des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO (so auch f374r die hier gegebene Fallgestaltung Fuchs NZI 2003, 664; ferner Kraemer, Das neue Insolvenzrecht Rn. 383 bis 385; ders. DStZ 1995, 399, 401). 10 Die weitere Einwendung der Rechtsbeschwerde, der Schuldner habe die Feststellungen des Vollstreckungsbeamten 374ber seine wirtschaftlichen Verh344lt-nisse nicht zu lesen bekommen, verf344ngt nicht. Zum einen war es Sache des 11 - 7 - - in Vollstreckungsangelegenheiten erfahrenen - Schuldners, ob er eine Nieder-schrift erst nach Durchsicht auch der Anlagen durch seine Unterschrift geneh-migt. Zum anderen behauptet er selbst nicht, dass die schriftliche Wiedergabe seiner Angaben zu der angeblichen Erwerbslosigkeit durch den Vollstreckungs-beamten nicht zutrifft. cc) Entgegen der im Schrifttum teilweise erhobenen Kritik an der Ent-scheidung BGHZ 156, 139, 144 (Pape ZInsO 2004, 647, 657; ders. WuB VI C 247 290 InsO 1.04; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. 247 290 Rn. 5; zust. hingegen Wenzel, aaO 247 290 Rn. 11; Fuchs aaO; Huber LMK 2004, 39, 40; Rigol BGHReport 2003, 1442, 1443) hat der Senat den abschlie337enden Charakter des Katalogs des 247 290 Abs. 1 InsO nicht verkannt (so bereits BGH, Beschl. v. 22. Mai 2003, aaO), sondern das Tatbestandsmerkmal "schriftlich" entspre-chend dem Sinn und Zweck des in 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO normierten Versa-gungstatbestandes ausgelegt. Die vom Gesetzgeber angestrebten Beweiser-leichterungen (BT-Drucks. 12/2443 S. 190) bleiben auch dann gewahrt. Der Senat teilt f374r die bisher entschiedenen Fallgruppen nicht die Einsch344tzung, die Feststellung, ob "Wissen und Billigung" des Schuldners vorliegen, werde prakti-sche Schwierigkeiten verursachen. Im Gegenteil wird sich auf der Grundlage der zum subjektiven Tatbestand des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu treffenden Feststellungen regelm344337ig auch diese Frage beantworten lassen. 12 - 8 - b) Das Landgericht hat festgestellt, der Schuldner habe absichtlich fal-sche Angaben gemacht, um eine Lohnpf344ndung zu vermeiden. Hiergegen wen-det sich die Rechtsbeschwerde nicht. Damit ist auch der subjektive Tatbestand des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO erf374llt. 13 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 20.09.2004 - 72 IK 97/01 - LG K366ln, Entscheidung vom 07.12.2004 - 1 T 485/04 -
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