BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 19/06 vom 26. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt am 26. September 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin werden der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. April 2006 und der Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 7. M344rz 2006 aufgeho-ben. Es wird angeordnet, dass der Beklagte der Kl344gerin 849,35 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunk-ten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2006 zu erstatten hat. Der Beklagte tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdever-fahren betr344gt 849,35 200 - 3 - Gr374nde: I. 1 Der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin erwirkte am 13. Dezember 2005 gegen den Beklagten ein Vers344umnisurteil 374ber 50.000 200 nebst Zinsen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. De-zember 2005 wurde die von der Kl344gerin angemeldete 0,5-Terminsge-b374hr gem344337 Nr. 3105 des Verg374tungsverzeichnisses (Anlage 1 zu 247 2 Abs. 2 RVG, im Folgenden: RVG VV) festgesetzt. Im Termin zur m374ndli-chen Verhandlung 374ber den Einspruch gegen das Vers344umnisurteil er-schien der Beklagte ohne Rechtsanwalt. Daraufhin verwarf das Landge-richt seinen Einspruch auf Antrag des Prozessbevollm344chtigten der Kl344-gerin und legte ihm die weiteren Kosten des Rechtsstreits auf. Die Kl344-gerin hat anschlie337end die Festsetzung einer 0,7-Terminsgeb374hr zuz374g-lich 16% USt., insgesamt 849,35 200, beantragt. Das Landgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist in vollem Umfang begr374ndet. 2 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentli-chen wie folgt begr374ndet: Nach dem Wortlaut von 247 345 ZPO stelle auch 3 - 4 - ein "zweites Vers344umnisurteil" grunds344tzlich ein Vers344umnisurteil im Sinne von 247247 331 ff. ZPO dar, so dass auch f374r dieses Nr. 3105 RVG VV gelte. Da das RVG keine dem 247 38 BRAGO entsprechende Bestimmung enthalte, sei die Formulierung "Wahrnehmung nur eines Termins" ledig-lich als Bezugnahme auf die Qualit344t eines Termins zu verstehen. Daher sei f374r die Bevollm344chtigten der Kl344gerin insgesamt nur eine 0,5-Terminsgeb374hr entstanden. 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 4 Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Juli 2006 (XI ZB 41/05, Juris Tz. 7 ff. = BeckRS 2006 Nr. 09640 = BB 2006, 1879 (LS)) entschieden und im Einzelnen begr374ndet, dass dem Prozessbevollm344chtigten, der im ersten Termin eine 0,5-Terminsgeb374hr nach Nr. 3105 RVG VV verdient hatte und der nach Einspruch gegen das Vers344umnisurteil lediglich An-trag auf Erlass eines "zweiten Vers344umnisurteils" stellt, insgesamt eine 1,2-Terminsgeb374hr nach Nr. 3104 RVG VV zusteht (ebenso BGH, Be-schluss vom 7. Juni 2006 - VIII ZB 108/05, Juris Tz. 4 f. = BeckRS 2006 Nr. 08248 = RVGreport 2006, 304 (LS) mit Anm. Hansens = BB 2006, 1879 (LS)). Insbesondere folgt entgegen der Auffassung des Beschwer-degerichts aus dem Wortlaut von Nr. 3105 RVG VV - "Wahrnehmung nur eines Termins" -, dass diese Ausnahmeregelung nicht gilt, wenn der Pro-zessbevollm344chtigte - wie hier - an mehreren Terminen teilgenommen hat. Daher ist mit der Wahrnehmung des zweiten Verhandlungstermins f374r den Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin eine 1,2-Terminsgeb374hr nach Nr. 3104 RVG VV angefallen, auf welche die bereits festgesetzte 0,5-Terminsgeb374hr nach Nr. 3105 RVG VV zu verrechnen ist (247 15 5 - 5 - Abs. 2 RVG). Der Beklagte hat somit noch die geltend gemachte 0,7-Differenzgeb374hr in H366he von 849,35 200 zu erstatten. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 07.03.2006 - 6 O 244/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.04.2006 - 8 W 148/06 -
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