BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 19/06 vom 18. Mai 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 18. Mai 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 16. Januar 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (247 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; st344ndige Rechtsprechung). 1 Die Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen unzul344ssig. Sie ist nicht nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 7 InsO statthaft. Die Voraussetzungen des 247 7 InsO liegen nicht vor. Der Rechtsbeschwerde nach 247 7 InsO muss eine sofortige Beschwer-de gem344337 247 6 InsO vorausgegangen sein (BGHZ 158, 212, 214; st344ndige Rechtsprechung). Die Schuldnerin wendet sich gegen die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens. Insoweit sieht die Insolvenzordnung keine Be- 2 - 3 - schwerdem366glichkeit vor (BGHZ 158, 212, 214). Im Insolvenzer366ffnungsverfah-ren sieht die Insolvenzordnung des Weiteren keine Beschwerdem366glichkeit ge-gen die Annahme des Insolvenzgerichts vor, der Insolvenzantrag sei zul344ssig. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 12.12.2005 - 4 IN 238/05 - LG Stralsund, Entscheidung vom 16.01.2006 - 2 T 10/06 -
Full & Egal Universal Law Academy