BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 19/08 vom 2. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 2. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 14. Dezember 2007 wird auf Kos-ten des Rechtsbeschwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen. Der Antrag des Rechtsbeschwerdef374hrers, ihn von der Anwalts-pflicht zu befreien, wird zur374ckgewiesen. Der Antrag des Rechtsbeschwerdef374hrers, ihm einen Notanwalt zu bestellen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzul344ssig zu ver-werfen, weil sie entgegen 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). 1 Eine Befreiung von der Anwaltspflicht sieht das Gesetz nicht vor. Ein Notanwalt war dem Beschwerdef374hrer nicht zu bestellen, weil seine Rechtsbe- 2 - 3 - schwerde aussichtslos ist (vgl. 247 78b Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer war im Berufungsrechtszug entgegen 247 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht anwaltlich vertre-ten. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Freising, Entscheidung vom 07.08.2007 - 22 C 381/07 - LG Landshut, Entscheidung vom 14.12.2007 - 13 S 2570/07 -
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