BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 19/08 vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Beschluss vom 2. Juli 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Beklagte beruft sich lediglich auf einen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG, legt aber eine Geh366rsverletzung nicht dar. Welches konkrete Vorbringen 374bergangen sein soll, wird nicht ansatzweise ausgef374hrt. Bei dieser Sachlage ist ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Tats344chlich ersch366pfen sich die R374gen des Beklagten unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens in einer rein rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Senatsbeschluss. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt indes keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33). 1 - 3 - Auch der erneute Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach 247 78b ZPO war zur374ckzuweisen, da der Beklagte nicht substantiiert dargelegt hat, sich an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanw344lte gewandt zu haben. Der Beklagte legt nicht einmal dar, an welche Rechtsanw344lte er sich gewandt hat; die Erstellung von "Belegen" ist nicht Aufgabe der Rechtsanw344lte, sondern die Bem374hungen sind vom Beklagten selbst substantiiert darzulegen. 2 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Freising, Entscheidung vom 07.08.2007 - 22 C 381/07 - LG Landshut, Entscheidung vom 14.12.2007 - 13 S 2570/07 -
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