BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 191/00 vom 13. Februar 2002 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 1846 Es ist grundsätzlich zulässig, in Eilfällen eine zivilrechtliche Unterbringung anzuor d - nen, ohne daß zugleich damit schon ein Betreuer bestellt werden muß. Das Gericht ist in einem solchen Falle aber verpflichtet, gleichzeitig mit der Anor d - nung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß dem B e - troffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein vorläufiger Betreuer (§ 69 f FGG) zur Seite gestellt wird. Unterläßt das Gericht solche Maßnahmen, ist die A n - ordnung der Unterbringung unzulässig. BGH, Beschluß vom 13. Februar 2002 - XII ZB 191/00 - BayObLG München LG München I AG München - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluû der 13. Zivilkammer des Landgerichts Mnchen I vom 24. August 2000 aufgehoben. Es wird festgestellt, daû die durch Beschluû des Amtsgerichts Mnchen - Vormundschaftsgericht - vom 21. Mai 1999 durch einstweilige Anordnung nach § 1846 B GB, § 70 h FGG verfgte vorlufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses, unzulssig war. Das Verfahren ist gerichtsgebhrenfrei. Grnde: I. 1. Der am 31. Oktober 1947 geborene Betroffene hatte sich am 20. Mai 1999 aus Protest gegen eine gerichtliche Entscheidung vor dem Justizpalast in Mnchen an einen Laternenpfahl gekettet, mit Selbstmord gedroht und sich mit einer Rasierklinge eine Wunde beigebracht. Daraufhin ordnete die zustndige Behörde am selben Tag wegen Gefhrdung der öffentlichen Ordnung die s o - - 3 - fortige vorlufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abte i - lung eines Bezirkskrankenhauses auf der Grundlage des Bayerischen Unte r - bringungsgesetzes an und beantragte die gerichtliche Anordnung der Unte r - bringung. Das Amtsgericht ordnete am 21. Mai 1999 zivilrechtlich durch einstweil i - ge Anordnung mit sofortiger Wirksamkeit die vorlufige Unterbringung des B e - troffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenha u - ses bis lngstens 2. Juli 1999 an. Hiergegen legte der Betroffene sofortige B e - schwerde ein. Am 11. Juni 1999 wurde der Betroffene aus dem Bezirkskra n - kenhaus entlassen. Daraufhin erklrte das Landgericht die Hauptsache fr e r - ledigt und hob die einstweilige Anordnung zur Beseitigung des von ihr noch ausgehenden Rechtsscheins auf. Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen, mit der dieser geltend machte, die Unterbringungsmaûnahme sei "ungerech t - fertigt" gewesen, hob das Bayerische Oberste Landesgericht (verffentlicht in FamRZ 2000, 248) diesen Beschluû des Landgerichts auf und verwies die S a - che zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurck. Mit Beschluû vom 24. August 2000 wies das Landgericht die sofortige B e - schwerde zurck. Hiergegen richtet sich die weitere sofortige Beschwerde, mit der der Betroffene unter anderem geltend macht, die Unterbringung sei unve r - hltnismûig und unntig gewesen, was ein Betreuer, wenn er bestellt worden wre, htte durchsetzen knnen. 2. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache gemû § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es mchte von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. N o - vember 1992 (FamRZ 1993, 357 f.) abweichen, das eine einstweilige Unte r - bringung nach § 1846 BGB, § 70 h Abs. 3 FGG nur dann fr zulssig hlt, - 4 - wenn "gleichzeitig und sofort wirksam" ein Betreuer bestellt wird (OLG Fran k - furt am Main aaO, S. 357 f.). Das Oberlandesgericht Frankfurt begrndet seine Auffassung, zumindest ein vorlufiger Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung msse bestellt werden und an der Wahrnehmung se i - ner Pflichten verhindert sein, damit, daû die Befugnisse des Vormundschaft s - gerichts nach dem Betreuungsrecht nicht weiterreichen sollten als in der Zeit vor dessen Inkrafttreten. Nach der alten Rechtslage sei Voraussetzung fr eine Maûnahme nach § 1846 BGB gewesen, daû der Betroffene entweder entm n - digt (§ 1896 BGB in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, im folgenden: a.F.) oder unter vorlufige Vormundschaft gestellt gewesen sei (§ 1906 BGB a.F.). Demgegenber hlt das vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht die vormundschaftsgerichtliche Anordnung einer Unterbringung nach § 1846 BGB auch dann fr zulssig, wenn noch kein (vorlufiger) Betreuer bestellt wurde. Selbst wenn das Vormundschaftsgericht seiner Verpflichtung, unve r - zglich einen vorlufigen Betreuer zu bestellen, nicht nachkomme, sei jede n - falls die Anordnung der vorlufigen Unterbringung als solche zunchst rech t - mûig. Wenn das Unterbleiben einer Betreuerbestellung berhaupt Auswi r - kungen auf die Rechtmûigkeit der Unterbringungsmaûnahme haben sollte, so knne die Rechtswidrigkeit der Unterbringung allenfalls mit Ablauf einer ang e - messenen Frist fr die Betreuerbestellung und dessen Entscheidung ber die Unterbringung eintreten. II. Die Vorlage ist gemû § 28 Abs. 2 FGG zulssig. - 5 - Fr die Zulssigkeit ist erforderlich, daû es vom Rechtsstandpunkt des vorlegenden Gerichts aus auf die streitige Rechtsfrage fr die Entscheidung ankommt. Aus dem Vorlagebeschluû muû sich ergeben, daû das vorlegende Gericht bei Befolgung der abweichenden Ansicht zu einer anderen Fallen t - scheidung gelangen wrde (Senatsbeschlsse BGHZ 82, 34, 36 f.; 133, 384, 386). Das Bayerische Oberste Landesgericht hat zutreffend dargelegt, daû es auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung die weitere Beschwerde zurc k - weisen msse, whrend es der weiteren Beschwerde des Betroffenen stattg e - ben msse, wenn es der die Entscheidung tragenden Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main folge. III. Der beschlieûende Senat hat daher gemû § 28 Abs. 3 FGG anstelle des Bayerischen Obersten Landesgerichts ber die weitere sofortige B e - schwerde zu entscheiden. 1. Die weitere sofortige Beschwerde ist zulssig. Nach der Rechtspr e - chung des Bundesverfassungsgerichts stellt eine vorlufige Unterbringung s - maûnahme einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, der es im Einzelfall gebieten knne, ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der b e - anstandeten Maûnahme zu bejahen. In solchen Fllen sei ein Rechtsschutzi n - teresse des Betroffenen auch dann anzunehmen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschrnke, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeûordnung gegebenen Instanz kaum erla n - gen knne. Dies gelte auch fr vorlufige Unterbringungsmaûnahmen durch - 6 - einstweilige Anordnung nach § 70 h Abs. 1 FGG (vgl. BVerfG NJW 1998, 2432, 2433 m.N.). Nach diesen Grundstzen bleibt die Beschwerde des Betroffenen mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsma û - nahme auch nach der Entlassung aus der Klinik zulssig. 2. Die weitere Beschwerde ist begrndet. Nach § 1846 BGB kann das Vormundschaftsgericht "die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maûregeln" treffen. Als Maûregel im Sinne des § 1846 BGB kann - wie das Landgericht zu Recht annimmt - auch eine vorl u - fige Unterbringung in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des § 70 h FGG i.V.m. den §§ 69 f und 70 g FGG fr eine Anordnung der vorlufigen U n - terbringung vorliegen (OLG Schleswig NJW 1992, 2974; OLG Frankfurt am Main aaO S. 358; BayObLGZ 1999, 269, 273; LG Berlin BTPrax 1992, 43, 44; Soergel/Zimmermann, BGB 13. Aufl., § 1846 BGB Rdn. 4; Staudinger/Engler, BGB Bearb. 1999 § 1846 Rdn. 11; Gernhuber/Coester -Waltjen, FamR, 4. Aufl., § 76 V; Knittel, Betreuungsgesetz, § 70 h Anmerkung 1; Marschner in Jrgens/ Krger/Marschner/Winterstein, Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl., Rdn. 563; Saage/Gppinger -Marschner, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 3. Aufl., § 1908 i Rdn. 7 ff.; Erman/Holzhauer, 10. Aufl., § 1846 Rdn. 4 f.; Erman/Roth aaO § 1906 Rdn. 50, MnchKomm -Schwab, 4. Aufl., § 1906 Rdn. 95; Keidel/ Kayser, FGG 14. Aufl., § 70 h Rdn. 18). Der Gesetzgeber hat bewuût die M g - lichkeit fr das Vormundschaftsgericht geschaffen, auch eine Unterbringung Volljhriger nach § 1846 BGB anordnen zu knnen. Whrend der Regierung s - entwurf zum Betreuungsgesetz noch die Anordnung einer zivilrechtlichen U n - terbringung Volljhriger auf der Grundlage des § 1846 BGB verbot (BT -Drucks. 11/4528, S. 18, 54, 81, 160), schlug der Bundesrat vor, in Eilfllen auch die zivilrechtliche Unterbringung Volljhriger nach § 1846 BGB zuzula s - - 7 - sen (BT -Drucks. 11/4528 S. 211). Dem Vorschlag stimmte die Bundesregierung zu und schlug die Schaffung von Verfahrensgarantien in § 70 h Abs. 3 FGG vor. Der Bundestag stimmte auf Empfehlung des Rechtsausschusses dem Vo r - schlag des Bundesrats und der Gegenuûerung der Bundesregierung zu (BT -Drucks. 11/6949 S. 38, 85). Dementsprechend ist auch nach Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes die Anordnung der einstweiligen Unterbringung nach § 1846 BGB mglich. a) Umstritten ist allerdings die Frage, ob die Anordnung der Unterbri n - gungsmaûnahme auch dann zulssig ist, wenn noch keine - zumindest vorl u - fige - Betreuung besteht. Diese Frage ist mit der berwiegenden Rechtsprechung und Literatur zu bejahen. aa) Teilweise wird vertreten, daû zumindest gleichzeitig mit der Anor d - nung der Unterbringung ein vorlufiger Betreuer fr den Betroffenen zu b e - stellen ist (OLG Frankfurt am Main aaO S. 357; Rink in HK -BUR (1994), vor § 1846 BGB Rdn. 4 ff., 8; ders., FamRZ 1993, 512, 514; Wiegand, FamRZ 1991, 1022, 1024; BG Chemnitz BTPrax 1992, 111, 112 fordert die A n - hngigkeit des Betreuungsverfahrens). Nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Vormundschaftsrecht konnte das Vormundschaftsgericht Maûna h - men gemû § 1846 BGB nach berwiegender Meinung nur dann treffen, wenn die Vormundschaft angeordnet war oder der Betroffene entmndigt, ein Vo r - mund jedoch noch nicht bestellt war. Im letzten Falle wurde der in § 1846 BGB verwendete Ausdruck der Bestellung eng dahingehend ausgelegt, daû nur noch die Auswahl des Vormunds und dessen Verpflichtung bevorstanden. Aus der Intention des Entwurfs zum Betreuungsrechtsgesetz, die selbstndige Stellung des Betreuers zu gewhrleisten und das Handeln des Gerichts a n - - 8 - stelle des Betreuers nur ausnahmsweise zuzulassen, wird geschlossen, daû das Betreuungsgesetz dem Vormundschaftsgericht keinesfalls mehr Befugni s - se einrumen wollte, als vor der Gesetzesnderung (Wiegand aaO S. 1024). Nach Aufgabe des zweistufigen Vormundschaftsverfahrens zugunsten der ei n - phasigen Einheitsentscheidung im Betreuungsrecht wird das Betreuungsve r - hltnis durch die einheitliche Entscheidung ber die Anordnung der Betreuung und die Bestellung zum Betreuer begrndet. Lediglich die Aushndigung der Bestellungsurkunde und das Einfhrungsgesprch werden nachtrglich durc h - gefhrt. Ein Schwebezustand zwischen der Feststellung, daû der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr erledigen kann, und der Begrndung des Betreuungsverhltnisses ist nicht mehr denkbar. Deshalb ist dieser Auffassung zufolge eine Maûnahme nach § 1846 BGB nur mglich, wenn zumindest gleichzeitig eine vorlufige Betreuung angeordnet und der Betreuer bestellt wird (OLG Frankfurt aaO S. 358; Wiegand aaO S. 1024). bb) Die berwiegende Rechtsprechung und Literatur vertritt dagegen die Auffassung, daû eine Anordnung nach § 1846 BGB auch dann zu lssig ist, wenn noch kein vorlufiger Betreuer bestellt wird. Allerdings habe das Gericht unverzglich einen (vorlufigen) Betreuer zu bestellen, der sodann eigenve r - antwortlich ber die Beendigung oder Fortsetzung der Unterbringungsma û - nahme - mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts - zu entscheiden habe. Werde vom Vormundschaftsgericht nicht binnen einer angemessenen Zeit ein vorlufiger Betreuer bestellt, so werde die Maûnahme nach § 1846 BGB unz u - lssig (OLG Schleswig aaO S. 2975; LG Berlin aaO S. 43; LG Hamburg BTPrax 1992, 111; Soergel/Zimmermann aaO § 1846 Rdn. 8; Staudinger/ Engler aaO § 1846 Rdn. 3 f.; Knittel aaO § 70 h FGG Anm. 25; Erman/ Holzhauer aaO § 1846 Rdn. 5; Keidel/Kayser aaO § 70 h Rdn. 18). - 9 - b) Der Senat hlt es im Grundsatz fr zulssig, daû eine zivilrechtliche Unterbringung angeordnet werden darf, ohne daû gleichzeitig ein Betreuer b e - stellt wird. Allerdings ist das Gericht in einem solchen Falle gehalten, gleic h - zeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maûnahmen s i - cherzustellen, daû dem Untergebrachten unverzglich - binnen weniger Tage - ein Betreuer oder jedenfalls ein vorlufiger Betreuer (§ 69 f FGG) zur Seite g e - stellt wird (dazu nachfolgend unter c). § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB verweist uneingeschrnkt auf die sinngem - ûe Anwendung des § 1846 BGB. Dessen Wortlaut wurde durch das Betre u - ungsrechtsgesetz nicht gendert. Dem Gesetzgeber war die bereits zur alten Rechtslage vor 1992 bestehende Problematik, ab wann eine Maûnahme nach § 1846 BGB angeordnet werden kann, beka nnt. Wie oben dargelegt, sah der Entwurf zunchst vor, eine Unterbringung nach § 1846 BGB fr Volljhrige in s - gesamt zu verbieten. Dieser Vorschlag wurde jedoch nicht Gesetz. Vielmehr folgte der Gesetzgeber dem Vorschlag des Bundesrats, daû auch fr die zivi l - rechtliche Unterbringung die Mglichkeit bestehen msse, "in allen Fllen au f - grund einer gerichtlichen Anordnung ohne Einschaltung eines Betreuers den Betroffenen unterbringen zu lassen". Anderenfalls wrde eine zivilrechtliche Unterbringung in Eilfllen nicht mehr mglich sein, weil in der Krze der Zeit, unter Umstnden an Feiertagen, dienstfreien Wochenenden oder auch nachts ein geeigneter Betreuer gar nicht gefunden werden knne (BT -Drucks. 11/4528 S. 211). Die Begrndung zum Vorschlag des Bundesrats lût erkennen, daû die Anordnung der vorlufigen Unterbringung unabhngig von der Betreuung als Schutzmaûnahme zulssig sein sollte. Es kann nicht unterstellt werden, dem Gesetzgeber sei nicht bewuût gewesen, daû eine Unterbringungsmaûnahme - 10 - nach § 1846 BGB danach auch fr Personen in Betracht kam, fr die noch ke i - ne Betreuung angeordnet worden war. Denn die Einfhrung der Einheitsen t - scheidung im Betreuungsverfahren war eine der wesentlichen Neuerungen des Betreuungsrechts, die die Grundlagen und den Ablauf der Verfahren nderte, sowie Auswirkungen auf die begleitenden Anordnungen haben muûte. Dieser Wille des Gesetzgebers entspricht auch dem Sinn der Vorschrift, die einen mglichst umfassenden Schutz des hilfebedrftigen Betroffenen b e - zweckt, auch wenn dieser Schutz noch nicht durch einen gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden kann. In dringenden Fllen kann daher vor Bestellung eines Betreuers die Unterbringung nach § 1846 BGB notwendig und sinnvoll sein. Ein gleichzeitig bestellter Betreuer brchte dem Betroffenen auch nicht in jedem Falle Vorteile. Als Betreuer kommen vorrangig der Ehegatte, Angehrige oder auch Freunde des Betroffenen in Betracht. Der eine Unterbringung als Eilmaûnahme anordnende Richter wird hufig nicht bersehen knnen, ob aus diesem Personenkreis ein Betreuer gewonnen werden kann. Wrde dann eine (zufllig) zur Verfgung stehende Person zum Betreuer bestellt, so wre nicht sichergestellt, daû diese ber Kenntnisse der persnlichen Verhltnisse des Betroffenen und ber die notwendige Fachkompetenz verfgt. Sie knnte d a - her hufig die Notwendigkeit einer Unterbringung nicht beurteilen. Die eigentl i - che Verantwortung lge dann ebenfalls beim Vormundschaftsgericht. Wrde man bis zur Klrung der Frage, ob ein Angehriger als Betreuer in Betracht kommt, einen dem Betroffenen Fremden zum vorlufigen Betreuer bestellen, wrde dem Betroffenen in vielen Fllen zustzlich ein Betreuerwechsel zug e - mutet, da in der Regel spter ein anderer Betreuer bestellt werden mûte. Wenn dagegen, whrend das Gericht mit der Frage der Unterbringung befaût ist, eine Vertrauensperson, z.B. der Ehegatte oder ein Angehriger anwesend ist, drfte das Gericht ohnehin diesen zum (vorlufigen) Betreuer bestellen, um - 11 - nicht selbst die Maûnahme anordnen zu mssen. Auch wenn die nach Inkraf t - treten des Betreuungsrechtsnderungsgesetzes bestehende Mglichkeit g e - nutzt wird, die Betreuungsbehrde auûerhalb der Dienstzeit zum vorlufigen Betreuer zu bestellen, § 69 f Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1 FGG, htte dies fa k - tisch keine Auswirkungen auf das Verfahren. Die Bestellung eines nicht han d - lungsfhigen Betreuers erschpfte sich in einem formalen Akt, der dem Betro f - fenen keinerlei Vorteile brchte. Dessen Rechte werden vielmehr durch die Verfahrensgarantien der §§ 70 h Abs. 1 und 2 FG G ausreichend gewahrt (BT -Drucks. 11/4528 S. 229, BT -Drucks. 11/6949 S. 85). c) Allerdings ist bei der Anwendung des § 1846 BGB zu beachten, daû es sich um eine Ausnahmevorschrift im Betreuungsrecht handelt und daû den vom Gesetzgeber eingefhrten Verfahrensgarantien besondere Bedeutung zukommt. Das Betreuungsrecht wollte die Position des Betroffenen auch d a - durch strken, daû der Betreuer eigenstndig und aufgrund eines persnlichen Vertrauensverhltnisses die notwendigen Entscheidungen treffen kann. Ei n - griffe des Vormundschaftsgerichts sollen in der Regel auf Kontrollfunktionen beschrnkt sein. Deshalb kann von der eigenstndigen Anordnungsbefugnis des § 1846 BGB nur in dringenden Fllen, in denen ein Aufschub einen Nac h - teil fr den Betreuten zur Folge haben wrde, Gebrauch gemacht werden (vgl. bereits zur Rechtslage vor dem 31. Dezember 1992: RGZ 71, 162, 168; OLG Hamm FamRZ 1964, 380, 381; BayObLGZ 1986, 174, 176; P a - landt/Diederichsen 61. Aufl., § 1846 Rdn. 3). Das Vormundschaftsgericht wird nmlich in einer Funktion ttig, die das Gesetz in der Regel dem Betreuer vo r - behlt. Daraus ergibt sich, daû das Vormundschaftsgericht, wenn es wegen der Dringlichkeit des Falles die Unterbringung ohne Beteiligung eines Betreuers - 12 - anordnet, gleichzeitig mit der Anordnung dafr Sorge tragen muû, daû unve r - zglich ein Betreuer bestellt wird, der die Interessen des Betreuten wahrne h - men und die Entscheidung ber die Fortdauer der Unterbringung in eigener Verantwortung treffen kann, so wie es § 1906 BGB vorschreibt. Er hat gege b e - nenfalls fr die Beendigung der Maûnahme zu sorgen oder aber dafr, daû gemû § 1906 Abs. 1 BGB die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zur Fortdauer der Unterbringung im vorgesehenen Verfahren eingeholt wird. Diese Vorgehensweise wurde bereits zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Betre u - ungsgesetzes zu Recht gefordert (OLG Hamm aaO S. 381; BayObLG FamRZ 1990, 1154). Nur auf diese Weise werden die mit der zivilrechtlichen Unterbringung fr den Betroffenen verbundenen Vorteile gewahrt. Trifft das Vormundschaftsgericht nicht gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung die zur unverzglichen Bestellung eines Betreuers erforde r - lichen Maûnahmen, ist die Anordnung der Unterbringung von vornherein u n - zulssig. Davon zu unterscheiden ist die fr den vorliegenden Fall unerhebl i - che Frage, ob die Unterbringung - ex nunc - unzulssig wird, wenn das Verfa h - ren zur Bestellung eines Betreuers zwar ordnungsgemû eingeleitet, aber nicht mit der notwendigen Beschleunigung betrieben wird. Regelmûig ist es erforderlich, gleichzeitig mit der Anordnung der U n - terbringung ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers einzuleiten. Davon kann allenfalls in Ausnahmefllen abgesehen werden, z.B. wenn die Anor d - nung auûerhalb des Gerichtsgebudes an Ort und Stelle oder auûerhalb der normalen Dienstzeit durch den Bereitschaftsdienst erfolgt. In solchen Ausna h - mefllen mag es ausreichend sein, wenn durch geeignete Maûnahmen siche r - gestellt wird, daû die Einleitung des Verfahrens zur Bestellung eines Betreuers unverzglich - regelmûig am nchsten Arbeitstag - nachgeholt wird. - 13 - Die Einleitung eines solchen Verfahrens reicht aber nicht in allen Fllen aus. Es muû sichergestellt sein, daû dem Betroffenen innerhalb weniger Tage ein Betreuer zur Seite steht. Kann innerhalb dieser Zeitspanne ein Betreuer nicht bestellt werden - z.B. weil, wie im vorliegenden Fall, vor seiner Bestellung ein Sachverstndigengutachten eingeholt werden soll - ist es erforderlich, gleichzeitig mit der Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines Betreuers ein Verfahren zur Bestellung eines vorlufigen Betreuers nach § 69 f FGG ei n - zuleiten. Diesen Anforderungen gengt die Vorgehensweise des Vormun d - schaftsgerichts nicht. Es hat bei Erlaû des Unterbringungsbeschlusses verfgt, daû ein Auftrag zur Erstattung eines medizinischen Gutachtens an einen Sac h - verstndigen bersandt werden solle. Weitere Maûnahmen zur Bestellung e i - nes Betreuers oder vorlufigen Betreuers hat es nicht eingeleitet. Es war abz u - sehen, daû bis zum Eingang des Gutachtens mehrere Wochen vergehen knnten. Das Vormundschaftsgericht hat somit zumindest in Kauf genommen, daû der Betroffene mehrere Wochen ohne Betreuer untergebracht bleiben knnte. Das bedeutet, daû die sachlich an sich gerechtfertigte privatrechtliche Unterbringung nicht unter Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens ang e - ordnet worden ist. Die Anordnung der Maûnahme war somit unzulssig. Hahne Gerber Wag e - nitz Fuchs Vézina
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