BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 191/02 vom7. Mai 2003in der FamiliensacheNachschlagewerk:jaBGHZ: ja ZPO §§ 574 Abs. 2, 522 Abs. 1 Nr. 4, 263; BGB § 1629 Abs. 3 Satz 11.Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfen-den Beschluß ist nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig.2.Zu den Voraussetzungen des gewillkürten Klägerwechsels im zweiten Rechtszug.3.Zu den Möglichkeiten des Rechtsträgers, ein Urteil anzufechten, das die Klagedes vermeintlichen gesetzlichen Prozeßstandschafters als unbegründet abgewie-sen hat.BGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02 - OLGSchleswigAGMölln - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.Dr. Wagenitz und Dr. Ahltbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß des2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Ober-landesgerichts in Schleswig vom 23. September 2002 aufgeho-ben.Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, andas Berufungsgericht zurückverwiesen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 600 nrGründe: I.Die Klägerin zu 1 ist die geschiedene Ehefrau des Beklagten. Mit ihrernach Rechtskraft der Scheidung erhobenen Klage nahm sie ihn auf Zahlungvon Kindesunterhalt für die aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigenKläger zu 2 und 3 in Anspruch. Das Amtsgericht wies die Klage unter anderemwegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Beklagten als unbegründet ab. Da-gegen legte die Klägerin zu 1 Berufung ein. In der innerhalb verlängerter Be-rufungsbegründungsfrist eingereichten Berufungsbegründung heißt es einlei- - 3 -tend, daß nunmehr die Kläger zu 2 und 3, beide gesetzlich vertreten durch dieKlägerin zu 1, ihre Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend machen,weswegen um Berichtigung des Rubrums gebeten werde.Das Berufungsgericht verwarf die Berufungen sämtlicher Kläger als un-zulässig. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit der sie vor allemgeltend machen, das Berufungsgericht habe die Berufung der Klägerin zu 1nicht mangels Begründung als unzulässig ansehen dürfen; vielmehr hätte esdie namens der Kläger zu 2 und 3 eingereichte Berufungsbegründung auch alssolche der Klägerin zu 1 verstehen müssen.II.Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafteRechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.1. Soweit die Rechtsbeschwerdeführer geltend machen, im Falle derRechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Berufung als unzulässig (§ 522Abs. 1 Satz 4 ZPO) erübrige sich eine Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzun-gen nach § 574 Abs. 2 ZPO, vermag der Senat dem - entgegen Piekenbrock/Schulze JZ 2002, 911, 920 - allerdings nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat§ 547 ZPO a.F. bewußt nicht in das neue Recht übernommen, sondern fehler-hafte Entscheidungen der Berufungsgerichte zur Zulässigkeit der Berufungfehlerhaften Sachentscheidungen gleichgestellt (vgl. Wenzel NJW 2002, 3353,3357 m.N.). - 4 -Für ihre gegenteilige Auffassung können die Rechtsbeschwerdeführersich auch nicht darauf berufen, der Bundesgerichtshof (Beschluß vom26. September 2002 - III ZB 44/02 - NJW 2002, 3636 f.) habe einer Rechtsbe-schwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung stattgegeben, ohne dieZulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO zu prüfen. Vielmehrwurde die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in jenem Fall mit der Begrün-dung bejaht, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eineEntscheidung durch den Bundesgerichtshof (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO); dieserTeil der Entscheidung ist allerdings in NJW 2002, 3636 f. nicht mit veröffent-licht.Die Rechtsbeschwerde ist jedoch zulässig, weil die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung desRechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist (§ 574Abs. 2 Nr. 2). Denn die Voraussetzungen eines gewillkürten Klägerwechsels inder Berufungsinstanz sind höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt;dies gilt insbesondere für die hier entscheidende Frage, ob der vermeintlicheProzeßstandschafter, dessen Klage in erster Instanz fälschlicherweise durchSachurteil abgewiesen wurde, die von ihm eingelegte Berufung selbst begrün-det und mit ihr zunächst die eigene Beschwer bekämpft haben muß, ehe derInhaber des Rechts im Wege des Klägerwechsels das Berufungsverfahren imeigenen Namen weiterführen kann.2. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß mit derBerufungsbegründung ein gewillkürter Parteiwechsel erklärt wurde, der sach-dienlich ist, weil in erster Instanz alle Beteiligten übersehen hatten, daß dieKlägerin zu 1 den Unterhaltsanspruch der Kläger zu 2 und 3 nicht im eigenenNamen einklagen konnte, weil die Voraussetzungen der gesetzlichen Prozeß- - 5 -standschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB schon bei Erhebung der Klagewegen der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs nicht mehr vorlagen.Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Berufung der Klägerin zu 1sei unzulässig, da sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Denn mit der(fristgerecht eingereichten) Berufungsbegründungsschrift sei die Berufung er-klärtermaßen allein für die Kläger zu 2 und 3 begründet worden. Daraus folgezugleich die Unzulässigkeit der Berufungen der Kläger zu 2 und 3, denn einzulässiger Klägerwechsel in der Berufungsinstanz setze voraus, daß der bishe-rige Kläger eine zulässige Berufung eingelegt habe.Ferner scheitere die Berufung der Kläger zu 2 und 3 an der vom Bun-desgerichtshof (Beschluß vom 21. September 1994 - VIII ZB 22/94 - NJW1994, 3358, 3359 m.N.) geforderten weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung, daßder im ersten Rechtszug erhobene Klaganspruch zumindest teilweise weiter-verfolgt werde, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung mithin inFrage gestellt werde und nicht nur im Wege der Klageänderung ein neuer, bis-her nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt werde. Hierhabe das Familiengericht den Klageanspruch der Klägerin auf Zahlung vonKindesunterhalt zu ihren Händen zurückgewiesen, während in der Berufungs-instanz nunmehr ein neuer Anspruch, nämlich der Unterhaltsanspruch der Klä-ger zu 2 und 3, zur Entscheidung gestellt worden sei.Das hält der rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand:3. Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob die Berufungsbe-gründung der Kläger zu 2 und 3 zugleich auch als solche der Klägerin zu 1auszulegen sei, - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht befaßt. Denn auch beieiner solchen Auslegung wäre die Berufung der Klägerin zu 1 nach der Auffas- - 6 -sung des Berufungsgerichts unzulässig gewesen, weil sie den in erster Instanzerhobenen Klaganspruch mit der Berufungsbegründung nicht weiterverfolgthabe.Der Senat kann die namens der Kläger zu 2 und 3 abgegebene Prozeß-erklärung selbst auslegen. Insoweit hat das Berufungsgericht zunächst zutref-fend erkannt, daß mit ihr - ungeachtet der Bitte, das Rubrum zu berichtigen -ein gewillkürter Klägerwechsel erklärt wurde. Aus der Erklärung, daß die Klägerzu 2 und 3 ihre Unterhaltsansprüche nunmehr im eigenen Namen geltend ma-chen, ist zudem zu entnehmen, daß die Klägerin zu 1 das Berufungsverfahrennur noch als gesetzliche Vertreterin der Kläger zu 2 und 3, aber nicht mehr imeigenen Namen als (vermeintliche) Prozeßstandschafterin fortführen wollte. Sieist damit als Partei aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl. Zöller/Greger ZPO23. Aufl. § 269 Rdn. 5 m.N.). Die vom Berufungsgericht gleichwohl ausgespro-chene Verwerfung ihrer Berufung kann daher keinen Bestand haben.4. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die im ersten Rechtszug nicht be-teiligten Kläger zu 2 und 3 allein rechtsmittelbefugt gewesen wären, die Beru-fung also von vornherein im eigenen Namen hätten einlegen können (vgl. Ber-ger, Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft bei der ProzeßstandschaftS. 211; zum markenrechtlichen Widerspruchsverfahren vgl. auch BPatG GRUR2000, 815, 817 m.N.; offen gelassen von BGH, Beschluß vom 21. September1994 aaO unter 2 b bb). Denn hier ist die Berufung zulässigerweise von derKlägerin zu 1 eingelegt worden, die Partei des erstinstanzlichen Verfahrenswar und durch die Abweisung ihrer Klage formell beschwert ist.5. Es trifft zwar zu, daß ein Parteiwechsel in der Berufungsinstanzgrundsätzlich eine zulässige Berufung voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom24. März 1994 - VII ZR 159/92 - WM 1994, 1212, 1213 unter 2 c; BGH, Be- - 7 -schluß vom 21. September 1994 aaO S. 3359 unter 2 b aa). Dies gilt jedenfallsdann, wenn der Parteiwechsel nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist er-klärt wird, da er eine bereits eingetretene Unzulässigkeit des Rechtsmittelsnicht mehr beseitigen kann. Unproblematisch ist diese Voraussetzung auchdann, wenn man die Rechtsmittelbefugnis eines bisher am Verfahren nicht be-teiligten Dritten bejaht und es für zulässig erachtet, daß dieser mit der Erklä-rung des Parteiwechsels - wie der Nebenintervenient gemäß § 66 Abs. 2 ZPO -zugleich das Rechtsmittel selbst einlegt. Zu fragen ist lediglich, welche Anfor-derungen an die Zulässigkeit einer allein von der ursprünglichen Partei einge-legten Berufung zu stellen sind, wenn der Parteiwechsel vor Ablauf der Beru-fungsbegründungsfrist erklärt wird und lediglich die neue Partei das Rechts-mittel fristgerecht begründet.In einem solchen Fall kann die infolge des Parteiwechsels an die Stelledes ursprünglichen Berufungsklägers getretene neue Partei die Zulässigkeitder rechtzeitig eingelegten Berufung durch eine eigene fristgerechte Begrün-dung wahren. Denn vor Ablauf der Begründungsfrist war die eingelegte Beru-fung jedenfalls noch nicht mangels Begründung unzulässig. Zumindest im hiervorliegenden Fall eines sachdienlichen Klägerwechsels, der der Zustimmungdes Gegners nicht bedarf (vgl. BGHZ 65, 264, 268), ist keine prozessuale Not-wendigkeit ersichtlich, statt oder neben einer rechtzeitigen Berufungsbegrün-dung der neuen Kläger eine rechtzeitige Berufungsbegründung des ursprüngli-chen Rechtsmittelführers zu verlangen, zumal wenn dieser mit der Erklärungdes Parteiwechsels aus dem Verfahren ausgeschieden ist (vgl. auch PfeifferLM § 263 ZPO Nr. 24 a.E.), und zwar im vorliegenden Fall aus gutem Grund,da neben der Klage des Rechtsinhabers im gleichen Prozeß kein Raum füreine gerichtliche Verfolgung desselben Anspruchs in Prozeßstandschaft ist undumgekehrt (vgl. BGHZ 123, 132, 136 m.N.). - 8 -Dem steht der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. September1994 aaO 3359 nicht entgegen, wie der VIII. Zivilsenat auf Anfrage bestätigthat. Zwar ist dort (aaO unter 2 b aa) ausgeführt, der Klägerwechsel in zweiterInstanz setze eine zulässige Berufung des ursprünglichen Klägers voraus, ander es fehle, wenn dieser seine Berufung nicht rechtzeitig begründet habe. Aufdieser Erwägung beruht die Entscheidung des VIII. Zivilsenats aber letztlichnicht. Er hat die seiner Beurteilung unterliegende Berufung vielmehr aus ande-ren Gründen als unzulässig angesehen (aaO unter 2 b bb aaa) und die Frage,die der erkennende Senat nunmehr bejaht, ausdrücklich offengelassen, näm-lich ob es aus Gründen der Prozeßökonomie ausnahmsweise zulässig seinkann, daß anstelle des in erster Instanz abgewiesenen Klägers ein Dritter inden Prozeß eintritt, bevor die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung desursprünglichen Klägers erfüllt sind, die Berufung also von Anfang an für denneuen Kläger begründet werden kann (aaO unter 2 b bb).6. Es bleibt jedoch auch in diesem Fall bei der weiteren Voraussetzungder Zulässigkeit des Rechtsmittels, daß der Angriff des Rechtsmittelführers(auch) auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwergerichtet sein muß. Das Rechtsmittel ist unzulässig, wenn mit ihm lediglich imWege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruchzur Entscheidung gestellt wird; vielmehr muß zumindest auch der in erster In-stanz erhobene Klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt werden(st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - ZIP2000, 2222 f. m.N., vom 21. September 1994 aaO 3359 unter 2 b bb aaa undvom 17. September 1992 - IX ZB 45/92 - ZIP 1993, 64; BGH, Urteil vom13. Juni 1996 - III ZR 40/96 - NJW-RR 1996, 1276; a.A. Pfeiffer aaO und Alt-meppen ZIP 1992, 449, 450 f. und ZIP 1993, 65 ff.). - 9 -Diese Voraussetzung ist hier jedoch - entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts - erfüllt. Der Streitgegenstand hat sich dadurch, daß nunmehrdie Rechtsinhaber anstelle des vermeintlichen Prozeßstandschafters ihren An-spruch auf Kindesunterhalt gegen den Beklagten weiterverfolgen, nicht geän-dert (vgl. Berger aaO S. 210). Die Kläger zu 2 und 3 begehren mit ihremRechtsmittel die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Be-schwer, die auch die ihre ist, weil ihr Unterhaltsanspruch durch Sachurteil ab-erkannt wurde. Insoweit kann dahinstehen, ob sich, wenn diese Entscheidungrechtskräftig würde, deren Rechtskraft ausnahmsweise nicht gemäß § 1629Abs. 3 Satz 2 BGB auf sie erstreckt, weil ein Fall der Prozeßstandschaft nichtvorgelegen hatte (so Grunsky, Grundlagen des Verfahrensrechts, 2. Aufl. § 28I 6 S. 265), oder ob der Rechtsträger an die im Ersturteil jedenfalls stillschwei-gend mitenthaltene Feststellung gebunden wäre, daß die als Prozeßstand-schafter auftretende Partei prozeßführungsbefugt war (vgl. Berger aaO S. 180).Allein die Ungewißheit über die höchstrichterlich noch nicht geklärte Tragweiteder Rechtskraft einer solchen Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Novem-ber 1999 - VIII ZR 78/98 - ZIP 2000, 149, 150 m. Anm. Marotzke EWiR 2000,405, 406; Musielak/Weth ZPO 3. Aufl. § 51 Rdn. 36) reicht aus, die Rechtsmit-telbefugnis des Rechtsträgers zu bejahen, um ihm die Möglichkeit zu geben,der möglicherweise auch ihn bindenden Rechtskraft einer Sachabweisung zu-vorzukommen (Berger aaO S. 185). Dies ist auch ein Gebot der Prozeßökono-mie, da der Rechtsträger andernfalls darauf verwiesen wäre, einen weiterenProzeß zu führen, nämlich entweder in einem zweiten Prozeß gegen den Be-klagten geltend zu machen, die Partei des ersten Verfahrens sei nicht prozeß-führungsbefugt gewesen und die Rechtskraft des Ersturteils stehe seiner Klagedaher nicht entgegen (vgl. Grunsky aaO), oder aber die Rechtskraft des Erst- - 10 -urteils mit der Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu beseitigen(vgl. Berger aaO S. 185; vgl. auch BGHZ 84, 24, 28 ff. und 143, 122, 127).7. Auch die Verwerfung der Berufung der Kläger zu 2 und 3 kann daherkeinen Bestand haben. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben undder Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehrüber die Kostenfolge des Ausscheidens der Klägerin zu 1 und hinsichtlich derKläger zu 2 und 3 in der Sache zu entscheiden haben wird.HahneRiBGH Sprick ist urlaubsbedingtWeber-Moneckeverhindert zu unterschreiben.HahneWagenitzAhlt
Full & Egal Universal Law Academy