BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 191/05 vom 12. Oktober 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV 247 13 Abs. 1 Satz 2 Die Herabsetzung der Verg374tung des Treuh344nders wegen vorzeitiger Beendigung des vereinfachten Insolvenzverfahrens setzt nicht eine vergleichsweise kurze Verfah-rensdauer voraus. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 191/05 - LG Landau in der Pfalz AG Landau in der Pfalz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 12. Oktober 2006 beschlossen: Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Begr374n-dung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivil-kammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 23. Juni 2005 gew344hrt. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird dieser Beschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zur374ckver-wiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 21.134,64 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Auf Antrag des Rechtsbeschwerdef374hrers wurde am 10. November 2003 374ber sein Verm366gen das vereinfachte Insolvenzverfahren wegen Zahlungsun-f344higkeit er366ffnet und der weitere Beteiligte zum Treuh344nder bestellt. Mit Schreiben vom 12. Januar 2004 und 27. April 2004 beantragte der Schuldner die Einstellung des Verfahrens nach 247 212 InsO, da er Inhaber eines erbrechtli-chen Pflichtteilsanspruchs in H366he von mindestens 89.500 200 geworden sei. Sein Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r die Erhebung einer Stu-fenklage zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs wurde wegen fehlender Aktivlegitimation zur374ckgewiesen. In der Folge wurde die Klage im Namen des Treuh344nders durch den Rechtsanwalt des Schuldners erhoben. Zugunsten des Treuh344nders erging zun344chst am 7. April 2004 ein Anerkenntnisurteil 374ber 92.032,54 200. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, wonach an den Treu-h344nder 115.000 200 zu zahlen waren. Nachdem der Schuldner Befriedigungser-kl344rungen aller Insolvenzgl344ubiger vorgelegt hatte, wurde das Insolvenzverfah-ren am 7. Oktober 2004 eingestellt. 1 Der Treuh344nder beantragte, ausgehend von einer Insolvenzmasse in H366he von 116.300 200, die Festsetzung einer Treuh344nderverg374tung von 22.556,20 200 (Verg374tung 17.445 200, Auslagenpauschale 2.000 200, Umsatzsteuer 3.111,20 200). 2 Das Amtsgericht hat die Verg374tung auf insgesamt 21.634,64 200 fest-gesetzt (Verg374tung 16.650,55 200, Auslagenpauschale 2.000 200, Umsatzsteuer 2.984,09 200). Es ist von einer Insolvenzmasse von 115.000 200 ausgegangen, von 3 - 4 - dem es das Honorar von Rechtsanwalt R. in H366he von 3.996,34 200 ab-gezogen hat, so dass als Berechnungsgrundlage 111.003,66 200 verblieben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag weiter, die Verg374tung auf 500 200 herabzusetzen. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 247 4 InsO). Dem Beschwerdef374hrer war Wiedereinsetzung in die Frist zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde zu gew344hren, weil er rechtzeitig Prozesskostenhilfe und nach deren Gew344hrung Wiedereinsetzung beantragt hat, 247247 233, 234 ZPO. 5 Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 6 Der Treuh344nder erh344lt als Verg374tung in der Regel 15 % der Insolvenz-masse, die sich nach 247 1 InsVV berechnet, 247 13 Abs. 1 Satz 1, 247 10 InsVV (BGH, Beschl. v. 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, WM 2005, 1663). Da das Verfahren am 7. Oktober 2004 gem344337 247 212 InsO wegen Wegfalls des Er366ffnungsgrundes eingestellt wurde, berechnet sich die ma337gebliche Insolvenzmasse nach dem Sch344tzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens, 247 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV. 7 - 5 - 1. Die Vordergerichte haben entgegen der Rechtsbeschwerde zutreffend gesehen, dass eine Berechnungsgrundlage von 111.003,66 200 f374r die Berech-nung der Treuh344nderverg374tung zugrunde zu legen ist. 8 a) Der Pflichtteilsanspruch des Schuldners war mit Rechtsh344ngigkeit pf344ndbar (247 852 Abs. 1 ZPO) und geh366rte ab diesem Zeitpunkt zur Insolvenz-masse, 247247 35, 36 Abs. 1 InsO (M374nchKomm-InsO/Peters, 247 36 Rn. 53; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. 247 36 Rn. 44). Da bereits der Anspruch zur Insolvenz-masse geh366rte und voll werthaltig war, ist unerheblich, in welchem Umfang der Treuh344nder in Besitz des ausgezahlten Geldes gelangt ist. 9 Sollte der ausgezahlte Betrag von 115.000 200 hinsichtlich des 92.032,56 200 374bersteigenden Betrages aus anderen Gr374nden als dem Pflichtteil an den Treuh344nder bezahlt worden sein, ist dies unerheblich, weil es sich jedenfalls um Verm366gen handelt, das der Schuldner w344hrend des Insolvenzverfahrens erlangt hat, 247 36 InsO. 10 b) In der Wohlverhaltensperiode h344tte der Schuldner zwar nur die H344lfte des Pflichtteils an den Treuh344nder herausgeben m374ssen, 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Das 344ndert indessen nichts daran, dass ein noch w344hrend des Insolvenz-verfahrens geltend gemachter Pflichtteilsanspruch mit Rechtsh344ngigkeit in vol-lem Umfang zur Masse geh366rt (FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. 247 295 Rn. 36). 11 c) Im Insolvenzverfahren kann ein Verm366gensgegenstand vom Insol-venzverwalter oder Treuh344nder freigegeben werden (BGHZ 163, 32, 35). 12 Das Beschwerdegericht ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass eine solche Freigabe nicht vorlag. Der Schuldner will sie daraus ableiten, dass 13 - 6 - der Treuh344nder es abgelehnt habe, den vom Schuldner zun344chst im eigenen Namen (als PKH-Antrag) begonnenen Prozess gegen den Erben aufzunehmen. Der Treuh344nder bestreitet eine solche Ablehnung. Der Schuldner sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung, ob der Pflichtteil geltend gemacht werden soll, h366chstpers366nlich sei. Fest steht, dass der Treuh344nder Rechtsanwalt R. Prozessvollmacht erteilt hat und der Anspruch sodann im Namen des Treuh344nders eingeklagt wurde. Das Teilanerkenntnisurteil erging demgem344337 zugunsten des Treuh344nders. Dies w344re nicht zul344ssig gewesen, wenn der Treuh344nder den Pflichtteilsanspruch freigegeben h344tte. Von einer Freigabe kann deshalb nicht ausgegangen werden. Daran 344ndert auch nichts der Umstand, dass sich der Treuh344nder vor Vollmachterteilung zusichern lie337, dass Rechtsanwalt R. im Falle des Pro-zessverlustes keine Anspr374che an ihn oder die Masse stellen w374rde. Die Betei-ligten erkl344ren diese Vereinbarung unterschiedlich. Der Treuh344nder meint, Rechtsanwalt R. habe den Prozess f374hren wollen, da er die Klage bereits fertig gehabt habe. Er habe den Rechtsstreit auch selbst f374hren k366nnen. Ihm h344tten jedoch ausreichende Unterlagen gefehlt, weshalb er nicht bereit gewe-sen sei, Haftungsrisiken zu 374bernehmen. 247 85 Abs. 2 InsO ist, wie das Landge-richt zutreffend ausgef374hrt hat, nicht anwendbar. Verbleibende Zweifel gehen im Hinblick auf die Art der Prozessf374hrung zu Lasten des Schuldners. 14 2. Das Beschwerdegericht hat aber eine Herabsetzung der Verg374tung gem344337 247 13 Abs. 1 Satz 2 InsVV mit rechtsfehlerhafter Begr374ndung abgelehnt. 15 Das Beschwerdegericht hat zwar nicht verkannt, dass der Verg374tungs-satz von 15 % der Masse gem344337 247 13 Abs. 1 Satz 2 InsVV herabgesetzt wer-den kann. Es hat aber gemeint, dies erfordere als weitere zwingende Voraus- 16 - 7 - setzung, dass gleichzeitig eine zumindest vergleichsweise kurze Verfahrens-dauer vorliege. Diese Voraussetzung hat es verneint. Dabei hat es einen von ihm angenommenen Streit in der Literatur unentschieden gelassen, wonach einerseits ausschlie337lich auf eine vergleichsweise kurze Verfahrensdauer abzu-stellen sei (unter Berufung auf M374nchKomm-InsO/Nowak, 247 13 InsVV Rn. 9) oder die M366glichkeit der K374rzung nur bei au337ergew366hnlich kurzer Verfahrens-dauer und gleichzeitig au337ergew366hnlich einfachen F344llen m366glich sei (unter Be-zugnahme auf FK-InsO/Lorenz, 3. Aufl. 247 13 InsVV Rn. 11). Diese vom Wortlaut der Verordnung nicht vorgesehene zus344tzliche Vor-aussetzung einer zumindest vergleichsweise kurzen Verfahrensdauer wird von der herrschenden Meinung nicht gefordert (vgl. Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. 247 13 InsVV Rn. 4 ff; Haarmeyer/Wutzke/F366rster, InsVV 3. Aufl. 247 13 Rn. 14). Sie ist nicht gerechtfertigt. Bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung ist nach der Regelung des 247 13 Abs. 1 Satz 2 InsVV eine K374rzung des Regelsat-zes regelm344337ig angezeigt - selbstverst344ndlich unter W374rdigung aller Umst344nde. Dabei ist zu ber374cksichtigen, welche Arbeiten dem Treuh344nder infolge der vor-zeitigen Verfahrensbeendigung erspart geblieben sind, und welchen Umfang diese Arbeiten im Verh344ltnis zu allen erforderlichen Arbeiten eingenommen h344t-ten, wenn das Verfahren zu Ende gef374hrt worden w344re (vgl. f374r den vergleich-baren Fall des 247 3 Abs. 2 Buchst. c InsVV BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 301/03, ZIP 2005, 180; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1206, Rn. 25). Es obliegt dem Treuh344nder darzulegen, aus welchen Gr374nden im Einzelfall entgegen der gesetzlichen Vermutung eine erhebliche Abweichung im Arbeitsaufwand gegen374ber einem voll durchgef374hrten vereinfachten Insol-venzverfahren nicht vorgelegen hat (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006, aaO). 17 - 8 - Liegt eine au337ergew366hnlich kurze Verfahrensdauer oder ein au337erge-w366hnlich einfacher Fall vor, sind dies vielmehr Gr374nde, die 374ber den Regelfall der vorzeitigen Verfahrensbeendigung hinaus selbst344ndig eine Herabsetzung der Verg374tung rechtfertigen k366nnen. 247 13 Abs. 1 Satz 2 InsVV nennt ausdr374ck-lich nur ein Regelbeispiel f374r eine K374rzung. Liegt dieses Regelbeispiel nicht vor, ist im Einzelnen zu pr374fen, ob eine Abweichung vom Regelsatz in H366he von 15 % gleichwohl geboten ist. F374r die Verg374tung des Treuh344nders ist zwar ge-m344337 247 13 Abs. 2 InsVV 247 3 InsVV nicht anwendbar. Der Regelsatz f374r die Ver-g374tung des Treuh344nders kann aber gleichwohl herabgesetzt oder erh366ht wer-den, wenn erhebliche Abweichungen vom typischen T344tigkeitsumfang des Treuh344nders vorliegen (BGH, Beschl. v. 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, WM 2005, 1663, 1664 f). Dies kann bei 374berdurchschnittlich umfangreicher T344tigkeit auch 18 - 9 - dazu f374hren, dass trotz vorzeitiger Verfahrensbeendigung ein Zur374ckbleiben hinter dem Regelsatz abzulehnen ist. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 20.07.2004 - 3 IK 127/03 - LG Landau, Entscheidung vom 23.06.2005 - 3 T 233/04 -
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