BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 191/06 vom 22. Juli 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1587, 1587 a, 1587 b Ein kommunaler Wahlbeamter hat eine zun344chst alternativ ausgestaltete Ver-sorgungsaussicht (n344mlich entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Beamtenversorgung). Wird diese Versorgungs-aussicht aufgrund einer erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgten Wiederwahl und nach Ablauf der damit verbundenen weiteren Amtsperiode zu einer Anwart-schaft auf Beamtenversorgung, so ist die in der Ehe erworbene Versorgung des Wahlbeamten nach dessen fiktivem Anspruch auf Nachversicherung zu bewer-ten; die Versorgung ist allerdings ihrer Art nach im Wege des Quasi-Splittings auszugleichen, wenn die Wiederwahl vor der letzten tatrichterlichen Entschei-dung erfolgt. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 - XII ZB 191/06 - OLG Stuttgart AG Hechingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2009 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stutt-gart vom 13. September 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich. 1 Die am 30. M344rz 1994 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 22. Dezember 2004 zugestellten Antrag durch Urteil vom 24. Oktober 2005 rechtskr344ftig geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde dahin geregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann, geboren am 18. November 1965) bei der Deutschen Rentenversicherung Ba-den-W374rttemberg auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin (im Folgen- 2 - 3 - den: Ehefrau, geboren am 15. September 1964) bei der Deutschen Rentenver-sicherung Bund Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 157,88 200, bezo-gen auf den 30. November 2004, 374bertragen wurden. 3 Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Ehemann in der Ehezeit (1. M344rz 1994 bis 30. November 2004, 247 1587 Abs. 2 BGB) bei der Gemeinde Bisingen beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften in H366he von monatlich 1.172 200, bezogen auf das Ehezeitende, erworben. Dabei ist der Umstand ber374cksichtigt, dass der Ehemann - nach dem Ende der Ehezeit - als Wahlbeamter (B374rgermeister) der Gemeinde Bisingen wiedergew344hlt worden ist und bei Ende der neuen Amtsperiode die Voraussetzungen f374r eine Versetzung in den Ruhestand - mit der Folge einer beamtenrechtlichen Versorgung - erf374llt werden. Die Ehefrau hat in der Ehezeit und bezogen auf das Ehezeitende gesetz-liche Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 150,25 200 sowie ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder in H366he von monatlich 30,71 200 erworben, das das Oberlandesge-richt als im Anwartschaftsstadium statisch angesehen und anhand der Barwert-verordnung (in der ab dem 1. Juni 2006 geltenden Fassung) in ein volldynami-sches Anrecht in H366he von monatlich 9,56 200 umgerechnet hat. 4 Von dem sich ergebenden Ausgleichsbetrag von [1.172 200 - 150,25 200 - 9,56 200 = 1.012,19 200 : 2 =] 506,10 200 hat das Oberlandesgericht f374r die Ehefrau - im Hinblick auf den H366chstbetrag (247 76 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) - gesetzliche Rentenanwartschaften nur in H366he von monatlich 411,55 200, bezogen auf den 30. (richtig:) November 2004, begr374ndet und ihr im 334brigen den schuldrechtli-chen Versorgungsgausgleich vorbehalten. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er eine Bewertung seiner in 5 - 4 - der Ehezeit erworbenen Versorgung auf der Grundlage einer fiktiven Nachver-sicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erstrebt. II. 6 Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist f374r die Beurteilung von Versorgungsanwartschaften eines Wahlbeamten nicht das Ende der Ehezeit, sondern der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung ma337gebend. Sei der Wahlbeamte zu diesem Zeitpunkt bereits wiedergew344hlt, so sei f374r die Be-stimmung, ob eine dem Versorgungsausgleich unterliegende Aussicht vorliege, das Ende der neuen Wahlperiode heranzuziehen. Dies gelte auch im vorliegen-den Fall: Die Anwartschaft des Ehemannes auf Versorgung nach beamten-rechtlichen Vorschriften sei nicht erst nach dem Ende der Ehezeit entstanden; sie habe vielmehr nur eine andere Wertigkeit erhalten. Diese Wertigkeit sei der Berechnung im Versorgungsausgleich zugrunde zu legen; ein Ausgleich auf der Grundlage einer fiktiven Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversiche-rung komme nicht in Betracht. Anders als bei einer Bef366rderung oder beim Wechsel eines Zeitsoldaten in die Berufssoldatenlaufbahn handele es sich bei der Wiederwahl eines B374rgermeisters nach Ehezeitende nicht um eine einem Statuswechsel vergleichbare Ver344nderung ohne hinreichenden Bezug zur Ehe-zeit. Zwar habe der Wahlbeamte eine Wiederwahl zu 374berstehen; 374berstehe er diese erfolgreich, 344ndere sich aber an seinem grundlegenden Status als Beam-ter auf Zeit im Verh344ltnis zur vorangehenden Wahlperiode nichts. Dementspre-chend gingen auch die Vorschriften f374r Beamte auf Zeit, die auf die Wiederwahl eines hauptamtlichen B374rgermeisters entsprechende Anwendung f344nden, da- 7 - 5 - von aus, dass bei einer Wiederwahl das Beamtenverh344ltnis als nicht unterbro-chen gelte (247247 132, 134 LBG B-W; 247 66 Abs. 4 BeamtVG). 8 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 9 a) Grunds344tzlich k366nnen bei der Erstentscheidung 374ber den Versor-gungsausgleich - nach dem Rechtsgedanken des 247 10 a VAHRG - auch solche auf individuellen Verh344ltnissen beruhende 304nderungen der Versorgungsanrech-te ber374cksichtigt werden, die erst nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der letz-ten tatrichterlichen Entscheidung eintreten (ausf374hrlich Johannsen/Henrich/ Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 BGB Rdn. 36, VAHRG 247 10 a Rdn. 5). Dies gilt allerdings nur f374r solche tats344chlichen nachehezeitlichen Ver344nderungen, die r374ckwirkend den ehezeitbezogenen Wert 344ndern, nicht aber f374r solche, die kei-nen Bezug zum ehezeitlichen Erwerbstatbestand aufweisen. Letztere bleiben au337er Betracht, da das Versorgungsausgleichssystem am Grundsatz ehezeit-bezogenen Erwerbs festh344lt und derartige 304nderungen deshalb auch einer Be-r374cksichtigung im Ab344nderungsverfahren nach 247 10 a VAHRG nicht zug344nglich sind (vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 und vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 588). b) Um eine 304nderung, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerbstat-bestand aufweist, handelt es sich auch bei der erst nachehezeitlich erfolgten Wiederwahl des Ehemannes als B374rgermeister. Dessen zun344chst alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht (n344mlich entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Beamtenversorgung) wird erst aufgrund dieser Wiederwahl und nach Ablauf der damit verbundenen weiteren Amtsperiode zu einer Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen 10 - 6 - Grunds344tzen. In der Ehezeit hatte der Ehemann eine solche Anwartschaft auf Beamtenversorgung noch nicht erworben. 11 Der Senat hat in der Vergangenheit bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Frage der Verfestigung einer Aussicht auf Erwerb einer beamtenrecht-lichen Versorgungsposition grunds344tzlich danach zu beurteilen ist, ob das in der Ehezeit eingegangene Dienstverh344ltnis bei gew366hnlichem Verlauf in ein Beam-tenverh344ltnis auf Lebenszeit oder in ein sonstiges mit Versorgungsanwartschaf-ten ausgestattetes 366ffentlich-rechtliches Dienstverh344ltnis einm374ndet (Senatsbe-schl374sse BGHZ 81, 100, 103 und vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 363). Dies hat der Senat sowohl bei Zeitsoldaten (Senats-beschl374sse BGHZ 81 aaO S. 103 ff.; vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 30) als auch bei Widerrufsbeamten (Senatsbeschluss vom 13. Januar 1982 aaO) mit der Erw344gung verneint, dass die sp344tere 334bernahme in ein Dienstver-h344ltnis als Lebenszeitbeamter oder Berufssoldat von einer Reihe weiterer Vor-aussetzungen (z.B. Pr374fungen) abh344ngt, die keinen Bezug mehr zur Ehezeit haben, wenn der Ablauf der Dienstzeit als Zeitsoldat oder Widerrufsbeamter in die Zeit nach dem Ehezeitende f344llt. Die sp344tere 334bernahme in ein auf Lebens-zeit angelegtes Dienstverh344ltnis mit entsprechenden Versorgungsanrechten hat in diesen F344llen nur noch die Bedeutung, dass der auf der Grundlage des (fikti-ven) Nachversicherungswerts zu ermittelnde Wertausgleich in der Form des Quasi-Splittings in direkter Anwendung des 247 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der bei dem neuen Dienstherrn bestehenden Anwartschaften auszugleichen ist. Nach denselben Ma337st344ben sind, wie der Senat nach Erlass der hier an-gefochtenen Entscheidung dargelegt hat, auch die Versorgungsaussichten ei-nes kommunalen Wahlbeamten zu beurteilen: H344ngt die Realisierung seiner Versorgungsaussicht - wie hier - vom Ausgang einer nach Ehezeitende stattfin- 12 - 7 - denden Wahl ab, so kann angesichts der mit dem Wahlausgang verbundenen Unw344gbarkeiten in der Regel nicht angenommen werden, dass die Wiederwahl des Beamten in sein bisheriges oder ein gleichwertiges Amt einen gew366hnli-chen Verlauf darstellt. Vielmehr ist durch das Erfordernis der Wiederwahl der Erwerb des Versorgungsanrechts an besondere, auch pers366nliche Vorausset-zungen gekn374pft, an denen der andere Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit keinen Anteil mehr hat. Es verbleibt daher bei dem Grundsatz, dass der nache-hezeitliche Erwerb einer beamtenrechtlichen Position im Versorgungsausgleich au337er Betracht bleibt (Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 34 sub II. 3.; vgl. auch Staudinger/Rehme aaO 247 10 a VAHRG Rdn. 41 und 51). Aus den vom Oberlandesgericht angef374hrten Senats-entscheidungen vom 18. September 1991 (- XII ZB 41/89 - FamRZ 1992, 46, 47) und vom 11. Januar 1995 (- XII ZB 104/91 - FamRZ 1995, 414 f.) ergibt sich, wie der Senat bereits dargelegt hat, nichts Gegenteiliges (Senatsbe-schluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 34 sub II.1.). Beide Entscheidungen betreffen nur die Ermittlung des Ehezeitanteils der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft eines Wahlbeamten in F344llen, in denen der Beamte nach dem Ehezeitende, aber vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung wiedergew344hlt wird; 374ber die Frage, unter welchen Vorausset-zungen sich die Versorgungsaussicht eines solchen Beamten bereits in der E-hezeit so verfestigt hatte, dass f374r die Zwecke des Versorgungsausgleichs be-reits von einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft im Sinne des 247 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB auszugehen ist, besagen sie nichts. 3. Die angefochtene Entscheidung kann auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht das VBL-Anrecht der Ehefrau mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich ber374cksichtigt hat. Der Anwart-schaft liegt nach Auskunft des Versorgungstr344gers zum Teil eine aus Gr374nden des Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachten Startgutschrift zu- 13 - 8 - grunde, die sich f374r die am 15. September 1964 geborene Ehefrau nach der in 247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S in Verbindung mit 247 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte berech-net. Diese Regelung ist jedoch unwirksam. 14 a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundle-gend ge344ndert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingef374hrt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des 366ffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) vereinbart. F374r die vor der Satzungs344nderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enth344lt die VBL-Satzung in den 247247 75 ff. differenzierende 334bergangsregelungen. Dabei werden f374r die sogenannten rentenfernen Jahrg344nge - zu denen auch die Ehe-frau geh366rt - die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften ge-m344337 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S in Verbindung mit 247 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur 304nderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem 374bertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 200 geteilt und da-durch, ohne Ber374cksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umge-rechnet wird. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefoch-tenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in 247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S f374r rentenferne Versicherte getroffene 334bergangsregelung unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345). Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. aus-f374hrlich Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 15 - 9 - 2009, 211, 212 und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 sowie vom 18. Feb-ruar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950, 952). 16 b) Die Verfassungswidrigkeit der 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte hat zur Folge, dass die der Ehefrau zum 1. Januar 2002 gutge-brachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (BGHZ 174, 127, 175). Dabei darf die mit dem Wegfall der 334bergangsregelung entstandene L374cke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverst344ndigengutachtens geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). Weil die 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S auf 247 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer ma337geblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127, 139), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie die Neufassung der 334ber-gangsregelung f374r rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben (BGHZ 174, 127, 177). Auch im Versorgungsausgleich darf ein von der VBL mitgeteilter, nach Ma337gabe der unwirksamen 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S bemessener Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung des Anrechts ersetzt werden. Zudem darf nicht etwa aus prozess366konomischen Gr374nden der Wert der Startgutschrift anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) 334ber-gangsregelung bestimmt werden. F374r die Frage, ob und in welcher H366he eine in der Ehezeit begr374ndete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung 374berhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (247247 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist n344mlich das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungstr344ger ma337gebliche Rechtsverh344ltnis zu beachten. Im 17 - 10 - Verfahren 374ber den Versorgungsausgleich d374rfen keine rechtlichen Ma337st344be gelten, die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versi-cherungsverh344ltnis zwischen der Ehefrau und der VBL ma337gebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsaus-gleichsverfahren grunds344tzlich zu ber374cksichtigen (Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 213 und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 952). Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Rentenleistungen bezieht und er auf den Wertausgleich unter Einbeziehung des nach 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S in Verbindung mit 247 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bemessenen VBL-Anrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen. Ein Rentenbezug der am 15. September 1964 geborenen (nach derzeitiger Rechtslage) ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht ersichtlich. III. Der Senat vermag - schon im Hinblick auf die ungewisse Bewertung des von der Ehefrau erworbenen VBL-Anrechts - in der Sache nicht abschlie337end zu entscheiden. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zur374ckzuver-weisen. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 18 1. Die Versorgung des Ehemannes wird nach dessen zum Ehezeitende bestehendem fiktiven Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Ren-tenversicherung zu bewerten sein. Da dieser - an sich im Wege des Splittings (247 1587 b Abs. 1 BGB) auszugleichende - Anspruch aber aufgrund der nache-hezeitlichen Wiederwahl des Ehemannes voraussichtlich zu einem Versor-gungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grunds344tzen erstarken wird, ist - nicht anders als bei einem Zeitsoldaten, dessen Dienstzeit noch nicht abgelaufen ist 19 - 11 - (vgl. BGHZ 81, 100 = FamRZ 1981, 856) - von einer alternativ ausgestalteten Versorgungsaussicht auszugehen, deren H366he sich zwar, wie dargelegt, nach dem fiktiven Nachversicherungsanspruch bemisst, die ihrer Art nach aber in entsprechender Anwendung des 247 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Qua-si-Splittings auszugleichen ist . 20 2. Hinsichtlich des Anrechts der Ehefrau bei der VBL wird das Oberlan-desgericht nach einer Neuregelung der 334bergangsbestimmung f374r rentenferne Jahrg344nge eine aktuelle Auskunft 374ber den Ehezeitanteil dieses Anrechts ein-zuholen haben (zur Aussetzung des Verfahrens und zur Ermittlung des Ehe-zeitanteils vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - FamRZ 2009, 591, 594 und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950, 952 f.). Hahne Wagenitz Fuchs V351zina Dose Vorinstanzen: AG Hechingen, Entscheidung vom 24.10.2005 - 4 F 328/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.09.2006 - 18 UF 305/05 -
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