BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X II ZB 19/11 vom 29. Juni 2011 i n dem Betreuungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 276, 294; BGB § 1908 d a) Ein Verfahrenspfleger ist im Betreuungsverfahren dann zu bestellen, wenn der Betroffe ne nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen kundzutun bzw. einen freien Willen überhaupt noch zu bilden. b) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist im Verfahren auf Aufhebung der B e- treuung grundsätzlich nur geboten, wenn tatsächliche Ermittlungen anzu stellen sind. Das setzt wiederum greifbare Anhaltspunkte für eine Veränderung der ta t- sächlichen Umstände voraus, die der Betreuerbestellung zugrunde lagen (im A n- schluss an Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 10). Bei u nveränderter Sachlage hätte die Bestellung eines Verfahren s- pflegers einen rein formalen Charakter. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 19/11 - LG Ansbach AG Weißenburg i. Bay. - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2011 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Hahne , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 11. Januar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Gründe: I. Nach Einholung eines Sachve r ständigengutachtens hat das Amtsgericht den Antrag der Betroffenen u.a. auf Aufhebung der Betreuung zurückgewiesen. Das Landgericht hat d ie Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Hierg e- g en wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der si e vor a l- lem rügt, dass ihr kein Verfa h rens pfleger bestellt worden sei. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt. 2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. a) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts liegen die Voraussetzu n- gen für eine Aufhebung der Betreuung nicht vor. Die Betroffene sei nach wie vor b etreuungsbedürftig, was sich aus dem Sachverständigengutachten vom 2 . Oktober 2010 ergebe. Es lie ge eine paranoide Schizophrenie vor, die seit 2003 zu zahlreichen Exazerbationen geführt habe. Die fehlende soziale Komp e- tenz und die Unfähigkeit zu sachbezoge ner Kommunikation sei en dauerhaft deutlich. Die Betroffene sei zu einer freien Willensbestimmung in wesentlichen Lebensbere i chen weiterhin außerstande und geschäftsunfähig. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers sei nicht geboten gewesen. Wie das bisherig e Verfa h- ren und das Verhalten der Beschwerdeführerin bei ihrer Anhörung vor dem Erstg e richt zeigten, sei diese hinreichend in der Lage, sich zu artikulieren und ihre Interessen wahrzune h men. b) Die Entscheidung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nic ht stand. Zu Recht weist diese darauf hin, dass der Betroffenen ein Verfahren s- pfleger hätte bestellt werden müssen. aa) Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betro f fenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der In tere s- sen des Betroffenen erforderlich ist. 2 3 4 5 6 7 - 4 - D ie vorrangige Aufgabe des Verfahrenspfleger s besteht darin, gege n- über dem Gericht den Willen des Betroffenen kundzutun und dessen aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden A n spruch auf rechtliches Gehör zu verwirkli chen ( BT - D rucks. 15/2494 S. 41). Aus dieser Aufg a benstellung folgt, dass ein Ve r- fahrenspfleger vor allem dann zu bestellen ist, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen kundzutun bzw. einen freien Willen überhaupt noch zu bilden ( vgl. BayObLG F amRZ 2003, 786, 787; 1997, 1358; KG FamRZ 2009, 641; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 276 Rn. 3; vgl. auch Prü t ting/ Helms /Fröschle FamFG § 276 Rn. 9 ). Eine Verfa h renspflegschaft ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers allerdings dann nicht anzuordnen, w enn die Verfahrenspflegerbestellung " einen rein formalen Charakter hätte " (Senatsb e- schluss vom 4. August 2010 - XII ZB 167/10 - F a mRZ 2010, 1648 Rn. 15 u n ter Hinweis auf BT - Drucks. 13/7158 S. 36). Zwar findet § 276 FamFG, der die Bestellung eines Verfahr enspflegers für den Betroffenen regelt, auch im Verfahren auf Aufhebung der Betreuung nach § 294 FamFG iVm § 1908 d BGB Anwendung (Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 276 Rn. 1 mwN). D ie Pflegerbestellung ist grundsätzlich aber nur g e boten , wenn im Aufhebungsv e rfahren tatsächliche Ermittlungen anzustellen sind . Das setzt wiederum greifbare Anhaltspunkte für eine Veränderung der tatsäc h lichen Umstände voraus , die der Betreuerbestellung zugrunde lagen (Senat s beschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 20 11, 556 Rn. 10 f. ). Denn bei unveränderter Sachlage hätte die Bestellung eines Verfa h- renspflegers einen rein formalen Charakter. bb) D iesen Anforderungen wird das instanzgerichtliche Verfahren nicht gerecht . 8 9 10 - 5 - Zu Recht hat die Rechtsbeschwerde darauf h ingewiesen, dass der Tatrichter unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen der Betroff e- nen einen Verfahrenspfleger hätte bestellen müssen. N ach den Feststellungen ist die Betroffene aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sowohl zu sachbezogene r Kommunikation als auch zu einer freien Willensbestimmung in wesentlichen Lebensbereichen außerstande. Die im se l- ben Beschluss zur Erforderlichkeit eines Verfahrenspfleger s getroffenen Fes t- stellungen, wonach die Betroffene hinreichend in der Lage sei, sic h zu artikuli e- ren und ihre Interessen wahrzunehmen, stehen hierzu - wie die Rechtsb e- schwerde zutreffend dartut - in e i nem un auf lösbaren Widerspruch. Da sich das Betreuungsgericht zur Durchführung weiterer Ermittlungen namentlich durch Einholung eines ps ychiatrischen Gutachtens und Anhörung der Betroffenen veranlasst sah, war die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach dem oben Gesagten auch nicht aus anderen Gründen entbehrlich. cc) Die Entscheidung beruht auch auf dem Verfahrensfehler, da nicht ausg eschlossen ist, dass das Beschwerdegericht bei Hinzuziehung eines Ve r- fahrenspflegers zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. 11 12 13 14 - 6 - c) Weil der Senat mangels Entscheidungsreife nicht selbst abschließend entscheiden kann, war d ie Sache unter Aufhebung des a ngefochtenen B e- schlusses an das Beschwerdegericht z u rückzuverweisen, § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG. Hahne Weber - Monecke RiBGH Dr. Klinkhammer ist urlaubsbedingt ver - hindert zu unterschreiben. Hahne Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Weißenburg in Bayern , Entscheidung vom 18.11.2010 - XVII 95/10 - LG Ansbach, Entscheidung vom 11.01.2011 - 4 T 1524/10 - 15
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