BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 19/11 vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2012 durch die Richter Dr. Joeres, Dr. Grüneberg, Maihold , Dr. Matthias und Pamp beschlossen: Die Rec htsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 338,26 Gründe: I. Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten die geltend gemachte V erfahrensgebühr in voller Höhe anzusetzen ist oder ob auf diese Gebühr bei der Kostenfestsetzung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten a n- gefallene Geschäftsgebühr teilweise anzurechnen ist. Der instanzgerichtliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin (im Folge n- den: Klägervertreter) wandte sich mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 an die Beklagte und machte im Namen des Zedenten Schadensersatzansprüche w e- gen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hierfür stellte er dem Zedenten eine 2,1fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Rechnung (1.918,04 Nachdem das im Namen des Zedenten an die Beklagte gerichtete Schreiben 1 2 - 3 - erfolglos geblieben war, trat der Zedent seine Ansprüche an die Klägerin ab , die die Beklagte aus abgetretenem Recht mit der Klage in Anspruch nahm. Gege n- stand der Klage waren unter anderem die vorgerichtlich angefallenen Recht s- anwaltskosten in Höhe von 1.918,04 Mönchengladbach vom 26. Mai 2009 u nd - dieses insoweit bestätigend - durch rechtskräftiges Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 2010 wurde die Beklagte unter anderem verurteilt, an die Kl ä- gerin 1.918,04 rin stehe aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung der vorprozessual entstand e- nen Rechtsanwaltsgebühren zu. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Oberla n- desgericht Düsseldorf der Beklagten zu 75% auferlegt. Im Rahmen der Kostenfestsetzung hat de r Klägervertreter für die erste Instanz unter anderem außergerichtliche Kosten in Höhe einer 1,3 fachen Ve r- fahrensgebühr ungekürzt zur Festsetzung angemeldet. Das Landgericht hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Januar 2011 auf die geltend gemachte V erfahrensgebühr eine 0,65 fache Geschäftsgebühr angerechnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Zur B e- gründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die beim Klägervertreter für die vorgerichtliche Beratung des Zedenten angefallene Geschäftsgebühr sei in dem genannten Umfang gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV zum RVG auf die vom Klägervertreter zur Erstattung angemeldete Verfahrensgebühr a n- zurechnen, weil diese wegen desselben Gegenstands entstanden sei. F ür die Frage, ob ein Gegenstand vorliege oder zwei Gegenstände anzunehmen seien, komme es auf wirtschaftliche Identität an. Dies führe - wenn sich wie im Strei t- fall ergebe, dass es um dieselben rechtlichen und tatsächlichen Punkte g e he - bei einem Auftrag des Zedenten zur außergerichtlichen Tätigkeit und einem weiteren Auftrag der Zessionarin zur gerichtlichen Tätigkeit nicht dazu, dass von zwei Gegenständen auszugehen sei; auch bei einem solchen "formalen" 3 - 4 - Gläubigerwechsel bleibe der notwendige innere Zusa mmenhang zwischen dem außergerichtlich und dem gerichtlich verfolgten Begehren, das wirtschaftlich identisch sei, bestehen. Dies entspreche auch dem Zweck der Anrechnung s- norm, mit der verhindert werden solle, dass die gleiche Tätigkeit zweimal hon o- riert we rde, wenn die Angelegenheit zunächst als außergerichtliche und erst später als gerichtliche betrieben werde. Die Anrechnung sei im Verhältnis zur Beklagten gemäß § 15a Abs. 2 RVG zu berücksichtigen, da die Geschäftsg e- bühr durch das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. Mai 2009 und bestätigend im oberlandesgerichtlichen Tenor betragsmäßig tituliert worden sei. Dass es sich insoweit um die außergerichtliche Geschäftsgebühr handele, ergebe sich aus den Entscheidungsgründen. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Wie der erkennende Senat in zwei Fällen, denen identische Sachverhalt skonstellat i- onen zugrunde lagen, entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsb e- schlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11, juris), ist gegen die Auffassung des B e- schwerdegerichts, die außergeri chtliche Geschäftsgebühr sei in Fällen der vo r- liegenden Art gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die vom Klägerve r- treter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen und die Beklagte könne sich nach § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG auf die Anrechnung berufen, weil wege n des A n- spruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege, nichts zu erinnern. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet - wie 4 - 5 - der Senat in den beiden genannten Fällen im Einzelnen bereits ausgeführt hat eine Anrechnun g insbesondere nicht mangels Gegenstandsidentität im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG aus (Senatsbeschlüsse vom 29. Novem - ber 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 7 ff. und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 8 ff., juris). 1. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht angegriffen ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass § 15a RVG auch auf den Streitfall Anwendung findet. In der Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungs vorschrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG en t- standene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs . 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 5 und vom 20. Dezem - ber 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 6, juris, jeweils mwN). Zu Recht stellt die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede, dass im Streitfall die Voraussetzungen, unter denen sich der kostenpflichtige Prozes s- gegner nach § 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung berufen kann, erfüllt sind. Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 2010 stellt e i- nen die Anrechnung gemäß § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG rechtfertigenden Vollstr e- ckungstitel bezüglich der Geschäftsgebühr dar. Auch wenn der Begriff " G e- schäftsgebühr " weder im landgerichtlichen Urteil noch im Berufungsurteil au s- drücklich genannt wird, kann - ebenso wie in den vom Senat bereits entschi e- denen Parallelfällen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 6 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 7, juris) - kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Klägervertreter verdiente vorgerichtlich e Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist. Zu Recht weist das 5 6 - 6 - Beschwerdegericht darauf hin, dass die vorgerichtlichen Anwaltskosten sowohl im Tenor des Landgerichtsurteils als auch bestätigend im oberlandesgerichtl i- chen Urteil sogar ausdrücklich gesonder t betragsmäßig tituliert sind. 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerd e- gericht aber auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, gemäß Vorbe merkung 3 Abs. 4 VV RVG sei die titulierte Geschäftsgebühr auf die vom Klägervertreter verdie nte Verfahrensgebühr anzurechnen, weil sie wegen desselben Gege n- standes entstanden sei wie die Verfahrensgebühr. Mit ihren hiergegen gerichteten Ausführungen berücksichtigt die Recht s- beschwerde nicht ausreichend, dass es für die Anrechnung gemäß Vorbeme r- kung 3 Abs. 4 VV RVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf ankommt, ob die Geschäfts - und die Verfahrensgebühr dieselbe Angel e- genheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; en t- scheidend ist allein, dass weg en desselben Gegenstands bereits eine G e- schäftsgebühr entstanden ist (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 11). Was Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Sinn ist, wird durch das Recht oder Rechtsverhältnis bestimmt, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm erteilten Auftrags b e- zieht. Dabei ist - wie der erkennende Senat bereits mit den genannten B e- schlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 entschieden und näher begründet hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bei der Bestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrac h- tungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (Senat s- beschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, juris, jeweils mwN). Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in di e- sem Sinne denselbe n Gegenstand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG 7 8 - 7 - betreffen, ist danach anh and einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden und der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eing e- klagt wird (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, juris, jeweils mwN). Die Rechtsbeschwerde berücksichtigt mit ihrer gegenteiligen Ansicht nicht, dass die Anrechnungsnorm (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) nach dem Willen des Gesetzg ebers ihren Grund in dem geringeren Einarbeitungs - und Vorbereitungsaufwand findet, den ein bereits vorgerichtlich mit der Angelege n- heit befasster Rechtsanwalt hat (BT - Drucks. 15/1971, S. 209; BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 15 und BGH, Beschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, JurBüro 2008, 529, 530 mwN). Einen solchen Fall hat das Beschwerdegericht hier entgegen der Auffa s- sung der Rechtsbeschwerde zu Recht bejaht. Bei den außergerichtlich gege n- über der Beklagten gelt end gemachten Ansprüchen wegen fehlerhafter Anlag e- beratung handelt es sich um diejenigen, die später eingeklagt worden sind. Dass sie vorgerichtlich von dem Zedenten aus eigenem Recht geltend gemacht wurden und prozessual von der Klägerin aus abgetretenem Recht, ändert - wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat - nichts an der zur Anrec h- nung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG führenden wirtschaftlichen Ident i- tät. Eine formale, auf die Person des Auftraggebers abstellende Betrachtung s- weise wird in Fä llen der vorliegenden Art, in denen der Zessionar die vorgerich t- lich bereits vom Zedenten verfolgte Forderung aus abgetretenem Recht ei n- klagt, dem oben dargelegten Sinn der Anrechnungsvorschrift nicht gerecht. D a- nach soll bei der Höhe der insgesamt vom Rec htsanwalt verdienten Gebühren gerade dem typischerweise geringeren Aufwand nach vorprozessualer Befa s- sung Rechnung getragen werden. Entscheidend ist bei der gebotenen wir t- schaftlichen Betrachtung danach, dass die vom Anwalt zu entfaltende Tätigkeit 9 - 8 - in beid en Fällen dieselben rechtlichen und tatsächlichen Punkte betrifft. Das ist in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall (Senatsb e- schlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 9 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 10, juris, jeweils mwN). Auch die weiteren Ausführungen der Rechtsbeschwerde geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, eine Anrechnung bedeute eine ungerechtfertigte Begünstigung der Klägerin, hat der erkennende Senat gleic h- lautende Einwände bereits in den beiden Beschlüssen vom 29. No vember und vom 20. Dezember 2011 für nicht durchgreifend erachtet (Senats beschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 10 und vom 20. Dezember 201 1 - XI ZB 17/11 Rn. 11, juris, jeweils mwN). Die Anrechnung hat ihren Grund darin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür vergüteten Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfa h- rungsgemäß geringeren Einarbeitungs - und Vorbere itungsaufwand nur eine gekürzte Vergütung zugebilligt werden soll (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, juris Rn. 6, 9). Genau so liegt der Sachverhalt aber auch in Fällen der vorliegenden Art. Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, der I n- f ormationsaufwand und das Haftungsrisiko des Klägervertreters hätten sich durch dessen Tätigkeit für den Zedenten und die Klägerin erhöht, ist dies worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - nicht nachvol l- ziehbar und durch den Vortrag der K lägerin auch nicht dargetan. Vielmehr wü r- de, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, die Nichta n- rechnung allein den Anwalt entgegen dem oben näher dargelegten Sinn und Zweck der Anrechnungsnorm privilegieren, ohne dass hierfür ein sachli cher Grund bestünde. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt ein so l- cher Grund auch nicht etwa daraus, dass - so die Rechtsbeschwerde - im Falle 10 11 - 9 - einer Abtretung nach sofortigem Klageauftrag eine neue Angelegenheit vorg e- legen hätte. Mit diesem Ei nwand verkennt die Rechtsbeschwerde bereits, dass es - wie oben ausgeführt - gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf ankommt, ob die G e- schäfts - und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unte rschiedl i- che kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; entscheidend ist allein, dass wegen desselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 11). Insbesondere aber berücksichtigt sie auch nicht, dass ein Parteiwechsel inne r- halb des Rechtsstreits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ger a- de nicht ohne weiteres eine neue Angelegenheit begründet (so zum Parte i- wechsel auf Beklagtenseite BG H, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - V ZB 91/06, NJW 2007, 769 Rn. 12 ff., insb. Rn. 14). Das Beschwerdegericht hat nach alledem zu Recht die gekürzte Verfa h- rensgebühr in Ansatz gebracht. 12 - 10 - Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Joeres Gr üneberg Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 19.01.2011 - 3 O 444/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.2011 - I - 10 W 45/11 - 13
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