BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 191/10 vom 14 . Nov ember 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein , Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 14 . Nove mber 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 2. August 2010 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert d es Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 82.977,07 Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7 aF, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aber unzulässig, weil sie ke i- nen Zulässigkeitsgrund aufdec kt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die geltend gemachten Verstöße gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. 1 2 3 - 3 - Einen unrichtigen Obersatz zur sogenannten Andeutungstheorie stellt die Beschwerdeentscheidung nicht auf. Hinsichtlich der ger ügten Verstöße gegen die Darlegungs - und Beweislast bei der Auslegung notarieller Urkunden fehlt der erforderliche Obersatzvergleich (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, NJW 2011, 2443); davon abgesehen war schon der Inhalt des Kau fvertrages wegen der in ihm enthaltenen Widersprüchlichkeiten hi n- sichtlich des Kaufpreises nicht eindeutig (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Juli 200 2 - V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Aurich, Entscheidung vom 27.04.2006 - 9 IN 15/04 - LG Aurich, Entscheidung vom 02.08.2010 - 4 T 433/06 - 4 5
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