BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 191/1 1 vom 13. September 2012 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 4c Nr. 4, § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 Satz 1 a) Der Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 4 InsO reicht so weit wie der Versagung s grund des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Entsprechend § 296 Abs. 1 S. 1 InsO kann die Stu n- dung nach § 4c Nr. 4 InsO nur aufgehoben werden, wenn der Schuldner es schuldhaft unterlassen hat, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bem ü- hen. b) o- zialrecht auszulegen. BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZB 191/11 - AG Gera LG Gera - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape , Grupp und die Richterin Möhring am 13. September 2012 beschlossen: Auf die Rechts mittel des Schuldners werd en die Beschlü ss e der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 31. Mai 2011 und des Amtsgerichts Gera vom 9. März 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das Insolvenzgericht z u- rüc kverwiesen. Der Gegenstand für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 Gründe: I. Der arbeitslose Schuldner beantragte im Juli 2010, das Insolvenzverfa h- ren über sein Vermögen zu eröffnen, ihm Restschuldbefreiung zu gewähren und ihm die Ver fahrenskosten zu stunden. Das Insolvenzgericht gab dem Stu n- dungsantrag statt . Es beauftragte einen Sachverständigen mit der Prüfung , ob 1 - 3 - der Schuldner zahlungsunfähig sei , die Verfahrenskosten gedec kt seien und der Schuldner sein er Erwerbsobliegenheit nachk o m me . Im September 2010 schloss der Schuldner mit der Stadt Jena eine Eingliederungsvereinbarung, in der er sich verpflichtete, alle Möglichkeiten zu nutzen, um seinen Lebensunte r- halt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten , und der Stadt im Monat j e- weils vier Bewerbungen nachzuweisen. Entsprechend dieser Vereinbarung b e- warb sich der Schuldner in der Zeit vom 17. September 2010 bis zum 26. Ja - nuar 2011 insgesamt 20mal ohne Erfolg. Der Sachverständige kam in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebn is, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist und die Kosten des Verbraucherinsolvenzverfahrens voraus sichtlich nicht gedeckt sind . Weiter führt e er aus, der Schuldner komme seiner Erwerbsobli e- genheit nicht nach. Das Insolvenzgericht hat die Stundung der Verfahrenskosten aufgeh o- ben und den Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen. Die hiergegen g e- richtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückg e- wiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung der angefochtenen Be schlüsse und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erre i- chen. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 34 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO, Art. 103 f EGInsO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsb e- schwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung des Insolvenzgerichts. 2 3 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in ZInsO 2011, 1254 a b- gedruckt ist, hat ausgeführt: D ie Voraussetzungen für die Aufhebung der Stu n- dung der Verfahrenskosten nach § 4c Nr. 4 InsO lägen vor. Der Schuldner sei seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen. Bei ihm handele es sich um einen 52 Jahre alten, voll arbeitsfähigen und örtlich ungebundenen Handwerker mit auch kaufmännischer Erfahrung , der niemandem zu U nterhalt oder Fürso r- ge verpflichtet sei. Deswegen sei es ihm zuzumuten, sich überregional um eine Vollzeitarbeitsstelle zu bemühen. Die nachgewiesenen 20 Bewerbungen in gut vier Monaten genügten diesen Anforderungen nicht. Das Insolvenzgericht habe im Inte rnet hunderte für den Schuldner geeignete Stellen gefunden , die ihm ein Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenzen ermöglicht hätten . Der Schul d- ner hätte von diesen Angeboten wenigstens 20 monatlich zum Gegenstand ernsthafter schriftlicher Bewerbungen mac hen müssen. Auch wenn er die B e- dingungen der Integrationsvereinbarung eingehalten habe , reiche dies nicht im Sinne von § 4c Nr. 4 InsO aus . Das Maß der geschuldeten Erwerbsbemühu n- gen richte sich nach § 1574 Abs. 2 BGB und der dazu ergangene n Rechtspr e- chung . Ein erwerbsloser Schuldner habe alle nur denkbaren Anstrengungen zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit zu unternehmen und dabei die Zeit aufzuwenden, die ein Erwerbstätiger aufwende. Deswegen müsse sich ein Schuldner wöchentlich mindestens 35 Stunden lang mit der ernsthaften und rückhaltlosen Suche nach einem Arbeitsplatz beschäftigen. Daher sei auch die Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Eröffnung des Inso l- venzverfahrens mangels Masse unbegründet. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Insolvenz - und Beschwerdegericht hätten die dem Schuldner g ewähr te Verfa h- renskostenstundung nicht aufheben dürfen. Infolgedessen war auch die Abwe i- 4 5 - 5 - sung seines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 Abs. 1 InsO unberechtigt. a) Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Aufh e- bungsgrundes gemäß § 4c Nr. 4 Fall 2 InsO sind nicht erfüllt. Danach kann das Insolvenzgericht die zuvor gemäß § 4a InsO gewährte Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens aufheben, wenn der Schuldner, der ohne Beschäft i- gung ist, sich nicht um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht , e s sei denn, es trifft ih n hieran kein Verschulden . Dieser Aufhebungsgrund ist der R e- gelung des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachgebildet. Er reicht soweit wie d ies er Versagungsgrund (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09, ZInsO 2009, 2210 Rn. 13; vom 22. April 2010 - IX ZB 253/07, ZInsO 2010, 1153 Rn. 8; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 160/10, ZInsO 2011, 147 Rn. 7). aa) Das Beschwerdegericht hat die objektiven Anforderungen an die Bemühungen um eine Erwerbs tät igkeit gemäß § 4c Nr. 4, § 2 95 Abs. 1 Nr. 1 InsO überspannt. Der Senat hat bereits entschieden, dass von einem Schuldner nicht gefordert we rden kann, er müsse sich, um seinen Obliegenheiten aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO gerecht zu werden, 20 bis 30mal im Monat bewerben, wie es teilweis e die Familiengerichte von den U nterhaltspflichtigen minder jähr i- ger unverheirateter und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder verlangen (B e- schluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 17). Allerdings hat das Beschwerdegericht richtig gesehen , dass die unbestimmten Rechtsb e- griffe der "angemessenen Erwerbstätigkeit" oder der "zumutbaren Tätigkei t" nicht vom Sozialrecht her bestimmt werden. Anders als bei der Auslegung des Begriffs der zumutbaren Beschäftigung im Sozialrecht geht es bei der Prüfung des Versagungsgrundes nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO - und damit auch bei der Prüfung des Aufhebungsgr undes nach § 4c Nr. 4 InsO - nicht um die Ab wägung 6 7 - 6 - der Interessen des Erwerb slosen mit denen der Gesamtheit der Beitrags - oder Steuerzahler, sondern um die Abwägung der Schuldnerinteressen mit denen einer vergleichsweisen geringen Zahl privater Gläubiger, die in ungleich höh e- rem Maße auf die aus der Erwerbstätigkeit fließenden Einkünfte gerade des Schuldners angewies en sein können (vgl. Jaeger/Eck ardt, InsO, § 4c Rn. 49 ff ). Deswegen hat das Beschwerdegericht zutreffend die Eingliederungsve r- einbarung d es Schuldners mit der Stadt Jena vom 1. September 2010 und die dort vereinbarten vier Bewerbungsbemühungen je Monat nicht als ausreichend angesehen. Der Senat hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 19. Mai 2011 ( aaO Rn. 17) im Rahmen des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO vom Schuldner ve r- langt, dass er im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet ist und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern h ä lt. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstel le bem ü- hen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch en t- sprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße hat der Senat zwei bis drei Bewerbungen in der Woche angegeben, sofern entsprechende Stellen a n- geboten werden. Auch diesen An forderungen kam der Schuldner mit seinen monatlich nur vier Bewerbungen nicht nach. Dass in dem von den Vor - instanzen zugrunde gelegten Zeitraum ausreichend Stellen ausgeschrieben waren , hat das Beschwerdegericht ausdrücklich festgestellt. bb ) Das Besc hwerdegericht hat jedoch übersehen, dass innerhalb von § 4c Nr. 4 InsO für die Aufhebung einer Stundungsbewilligung wegen Verst o- ßes gegen die Erwerbsobliegenheit § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO entsprechend anzuwenden ist (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09, ZInsO 2009, 2210 Rn. 12). Hierzu hat d as Beschwerdegericht festgestellt , dass der Schuldner in der Lage gewesen wäre, eine Stelle zu finden, die es ihm ermö g- 8 9 - 7 - licht hätte, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, so dass die Befrie digung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 , aaO Rn. 1 4 ; vom 22. April 2010 - IX ZB 253/07, ZInsO 2010, 1153 Rn. 8; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 160/10, ZInsO 2011, 147 Rn. 7). Jedoch hat es nicht geprüft, ob der Schuldner die ihm obliegenden Bemühu n- gen um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit schuldhaft unterlassen hat. Dazu bestand jedoch Anlass, nachdem der Schuldner die Eingliederungsvereinb a- rung mit der Stadt Jena vom 1. September 2010 vorgelegt hatte, wonac h er gegenüber der Stadt nur vier Bewerbungsbemühungen pro Monat nachweisen musste. Im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Stundungsentscheidung durch das Insolvenzgericht und der Eingliederungsve r- einbarung des Schuldners mit der St adt Jena musste es sich dem Schuldner nicht aufdrängen, dass die Bewerbungsbemühungen, zu denen er sich gege n- über der Stadt Jena zum Erhalt der Sozialleistungen verpflichtet hatte, im Ra h- men des Restschuldbefreiungsverfahrens und damit auch im Rahmen des S tundungsverfahrens nicht ausreichten. Deshalb hätte die Stundung nich t au f- gehoben werden dürfen, ohne dem Schuldner Gelegenheit zu geben, seine Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit entsprechend zu verstä r- ken . b) Ebenso hat die Rechtsbeschwe rde Erfolg, soweit der Insolvenzantrag des Schuldners mangels Masse abgewiesen worden ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 InsO). Bleibt es bei der Stundung der Verfahrenskosten, hat dies zur Folge, dass die Kosten des Verfahrens gedeckt sind und das Insolvenzverfahren durchzuführen ist, wenn ein Eröffnungsgrund vorliegt. 3. Die Beschlüsse der Vorinstanzen können daher keinen Bestand h a- ben. Sie sind aufzuheben. Der Senat hat über die Kostenstundung in der Sache 10 11 - 8 - selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung der Entsche idung en nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachve r- hältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zu r Endentscheidung reif ist (§ 57 7 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Im Hinblick auf die Eingliederungsvereinbarung mit der Stadt Jena kann dem Schuldner ein schuldhaftes Handeln nicht nachgewiesen werden. Der Eröffnungsantrag ist trotz aus reichender Kostenstundung noch nicht spruchreif. D as Insolvenzgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners zu eröffnen ist , weil ein Inso l- venzgrund vorliegt . Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 09.03.2011 - 8 IK 564/10 - LG Gera, Entscheidung vom 31.05.2011 - 5 T 148/11 -
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