BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 19/13 vom 26 . Juni 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 120; ZPO § 719 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Rechtsbeschwerdegericht kommt auch in einer Familien streitsache nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, vor dem Beschwerdegericht einen Antrag auf Einstellung oder B e- schränkung der Zwangsvollstreckung nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu stellen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 6. April 201 1 XII ZR 111/10 FamRZ 2011, 884; vom 24. November 2010 XII ZR 31/10 NJW - RR 2011, 705; vom 4. Juni 2008 XII ZR 55/08 NJW - RR 2008, 1038; vom 6. Juni 2006 XII ZR 80/06 NJW - RR 2006, 1088 und vom 4. September 2002 XII ZR 173/02 NJW - RR 2002, 1650). BGH, Beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 19/13 - OLG Karlsruhe in Freiburg AG Singen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26 . Juni 2013 durch den Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Weber - Monecke , Dr. Klinkhammer, Schill ing und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Der Antrag des Antragsgegners , die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des 5. Familiensenats in Freiburg des Oberla n- desgerichts Karlsruhe vom 21 . Dezember 2012 einstweilen einz u- stellen, wird zurückgewiesen. Grü nde: I. Die Beteiligten streiten um nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt . Auf Antrag der Antragsteller hat das Amtsgericht den Antragsgegner für die Zeit ab März 2011 zu r Zahlung von Ehegatten - und Kindesunterhalt verpflichtet. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die Entsche i- dung des Amtsgericht s teilweise abgeändert , indem es den Unterhalt erst ab März 2012 und mit geringere n B eträge n festgesetzt hat . Der Antragsgegner hat die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit welcher er die Abweisung der Unterhaltsanträge erstrebt. Er beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss ohne Sicherheitslei s- tung einstweilen einzustellen. 1 2 - 3 - II. 1. Auf das Verfahren ist nach Art. 111 Abs. 1 FGG - RG ohne Rücksic ht auf das noch im Juli 2009 eingereichte Prozesskostenhilfegesuch das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden, wovon das Oberlandesgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsb e- schluss vom 29. Februar 2012 XII Z B 198/11 FamRZ 2012, 783) ausgega n- gen ist. 2. Der Einstellungsantrag ist gemäß §§ 120 Abs. 1 FamFG, 719 Abs. 2 ZPO zulässig, aber un begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , wie sie zum Revisions - und Nichtzulassungsbeschwerde verfahren ergangen ist, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nicht in B e- tracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein so l- ch er Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. April 2011 XII ZR 111/10 FamRZ 2011, 884; vom 24. November 2010 XII ZR 31/10 NJW - RR 2011, 705 ; vom 4. Juni 2008 XII ZR 55/08 NJW - RR 200 8, 1038; vom 6. Juni 2006 XII ZR 80/06 NJW - RR 2006, 1088 und vom 4. September 2002 XII ZR 173/02 NJW - RR 2002, 1650 ) . Zumutbar ist ein solcher Antrag unabhängig davon, ob die Partei damit rechnet, dass das Ber u- fungsgericht die Revision zulassen werde. Diese Grundsätze sind in Bezu g auf Ehe - und Familienstreitsachen auch im Rahmen des seit dem 1. September 2009 geltende n Verfahrensrecht s u n- verändert anzuwenden. De m Antragsgegner stand in der Beschwerdeinstanz ein Antrag auf Einstellung oder Beschränkung der Z wangsvollstreckung nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG offen, der mit der Glaubhaftmachung zu verbinden 3 4 5 6 - 4 - war , dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Ein solcher Antrag entspricht einem Antrag nach § 712 ZPO aufgrund der vorherigen Rechtslage. D a d em Antragsgegner zumutbar war, den Antrag auf Vollstreckungsschutz zu stellen und er hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, scheidet e ine Ein stellung der Zwangsv ollstreckung durch das Rechtsb e- schwerdegericht aus. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Singen, Entscheidung vom 18.01.2011 - 3 F 73/09 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 21.12.2012 - 5 UF 43/11 -
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