BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 19/13 vom 2 . April 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 2 . April 2013 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss de s 17. Zivilsenats des Oberl and es gerichts Köln v om 1. Februar 201 3 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführ ers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 53, Gründe: Der Weg der vom Rechtsbeschwerdeführer ausdrücklich erhobenen s o- fortigen Beschwerde ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht eröffnet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeschrift ist daher als Rechtsb e- schwerde auszulegen, weil mit ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Be schluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 f ). Die Rechtsbeschwerde i st jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde und damit nicht statthaft ist. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ist auch nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) . Zudem 1 - 3 - ist e ine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzu lässig (§ 99 Abs. 1 ZPO) . Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 15.10.2012 - 34 T 235/12 (34 T 283/12) - OLG Köln, En tscheidung vom 01.02.2013 - 17 W 11/13 -
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