BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 19/13 Verkündet am: 19. März 2014 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 Bb, 313, 1581, 16 09 Zur Anpassung einer Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt und Kinde s- unterhalt bei späterem Hinzutreten weiterer Unterhaltspflichten (Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt). BGH, Beschluss vom 19. März 2014 - XII ZB 19/13 - OLG Karlsruhe AG Sing en - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2014 durch d en Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerd e des Antragsgegners wird der B e- schluss des 5. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner für die Zeit ab März 2012 zur Zahlung von Ehegattenu nterhalt an d ie Antragsteller in zu 1 ve r- pflichtet worden ist. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur weiteren Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens, an das Oberlandesg ericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen G ründe : A. Die Beteiligten streiten noch um nachehelichen Unterhalt und Kindesu n- terhalt für die Zeit ab März 2011 . Die 1993 geschlossene Ehe der Antragstell e- rin zu 1 (im Folgenden: Antragstellerin) und des Antra gsgegners wurde im O k- 1 - 3 - tober 2005 geschieden. Aus der Ehe ist der 1997 geborene Antragsteller zu 2 (im Folgenden: Antragsteller) hervorgegangen, der bei der Antragstellerin lebt. Die Eheleute hatten am 25. Februar 2005 eine privatschriftliche Sche i- dungsfol genvereinbarung unter anderem zum Ehegatten - und Kindesunterhalt abgeschlossen , die sie durch eine weitere Vereinbarung vom 7. April 2006 e r- gänzten. In § 2 der Ergänzungsvereinbarung verpflichtete sich der Antragsge g- ner ab der - unentgeltlichen - Übertragu ng des Miteigentumsanteils am gemei n- samen Hausgrundstück durch die Antragstellerin für die Dauer von 14 Jahren zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 2.070 Kindesunte r- halt von 700 enthalten sein sollte . Nach § 9 der ursprünglichen Vere inbarung sollten den Antragstellern nur noch die gesetzlichen Unterhaltsansprüche z u- stehen, falls sich die Einkommen sverhältnisse des Antragsgegners wesentlich verschlechtern sollten oder dieser arbeitslos werden sollte . Sollten die vertra g- lich geschuldete n Unterhaltsleistungen allerdings über einen längeren Zeitraum als ein halbes Jahr nicht erbracht werden, sollte der Differenzbetrag zur e r- brachten Leistung lediglich als gestundet gelten. Der Antragsgegner war bereits vor der mit der Antragstellerin ge schlo s- senen Ehe verheiratet gewesen. N ach der Scheidung von der Antragstellerin war er von 2007 bis 2010 wiederum verheiratet. Nach dem auch diese Ehe g e- schieden worden war, heiratete er im Dezember 2010 erneut. Aus der nunmehr vierten Ehe des Antragsgegner s ist ein im Oktober 2011 geborener Sohn he r- vorgegangen. Außerdem hat der Antragsteller die im Juli 2007 geborene Toc h- ter seiner heutigen Ehefrau im September 2011 adoptiert. Der 1961 geborene Antragsgegner ist Elektroingenieur und war bei me h- reren Unter nehmen in leitender Stellung beschäftigt, unter anderem als G e- schäftsführer. Bis November 2008 war er mit einem Monatsverdienst von brutto 2 3 4 - 4 - 10.000 ( bei 13 Monatsgehältern und nebst Zulagen ) bei einem niederländ i- schen Unternehmen beschäftigt. Dort schied e r gegen Zahlung einer Abfindung aus. Im Anschluss daran gründete er mit seiner heutigen Ehefrau eine Unte r- nehmensberatung, die zunächst Verluste und später geringe Gewinne erwir t- schaftet hat. Seit Juli 2010 ist der Antrags gegner außerdem wieder als Ang e- ste llter beschäftigt, zunächst als Geschäftsführer der Schweizer S - AG und seit März 2012 als Leiter Marketing und Sales bei einem anderen Schweizer Unte r- nehmen. Die ebenfalls 1961 geborene Antragstellerin war vor und während der Ehe als Bürogehilfin bei ei ner Krankenkasse tätig. Nach zwischenzeitlicher A r- beitslosigkeit war sie seit Januar 2011 mit einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von rund 720 und hat insoweit eine Kündigung ihres Arbeitgebers zum Mai 2012 vorgelegt. Der A ntragsgegner leistete den vereinbarten Unterhalt bis einschließlich Juni 2009. Ab Juli 2009 zahlte er monatlich 200 Ehegatten - und 400 Ki n- desunterhalt und ab Dezember 2009 nur noch 377 Kindesunterhalt . Die Antragsteller haben die Zahlung von Ehegat ten - und Kindesunterhalt entsprechend den getroffenen Vereinbarungen geltend gemacht. Sie haben die Auffassung vertreten, dass die Vereinbarungen unverändert gültig seien. Der Antragsgegner hat d en Kindesunterhalt teilweise anerkannt. Das Amtsgericht hat ihn für die Zeit ab März 2011 antragsgemäß zur Zahlung des vollen vereinbarten Unterhalts verpflichtet. Auf die Beschwerde des Antrag s- gegners hat das Oberlandesgericht die Unterhaltsanträge für die Zeit bis Fe b- ruar 2012 - als derzeit unbegründet - abgewie sen und den Unterhalt ab März 2012 herabgesetzt sowie den Ehegattenunterhalt zum Teil als derzeit unb e- gründet abgewiesen. Es hat den Antragsgegner zu einem Ehegattenunterhalt in 5 6 7 8 - 5 - Höhe von 860,74 in Höhe von 810,74 Janu ar 2013 bis Mai 2020 verpflichtet. Hinsichtlich des Kindesunterhalt s hat es den Antragsteller für die Zeit ab März 2012 zur Zahlung von monatlich weiteren 111 insgesamt - einschließlich des Teilanerkenntnisurteils - also 488 ) ve r- pflichtet. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antrag s- gegners, der - soweit er den Unterhalt nicht anerkannt hat - seine Abweisung s- anträge weiterverfolgt. B . Die zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet . Sie führt ins o- weit zur Aufhebung d es angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, als der Antragsgegner zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verpflichtet worden ist. I. Die Rechtsbeschwerde ist in vollem Umfang zulässig. Zwar wendet sich der Antr agsgegner gegen den angefochtenen Beschluss auch insoweit, als die Unterhaltsantr äge für die Zeit von März 2011 bis Februar 2012 und für den tei l- weise gestundeten Ehegattenunterhalt ab März 2012 abgewiesen worden sind. Das Oberlandesgericht hat aber in den Gründen seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Anträ ge teilweise nur als derzeit unbegründet abgewi e- sen worden sind , weil der Unterhalt insoweit gestundet sei . Damit entfaltet d er angefochtene Beschluss gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 322 ZPO nur 9 10 11 - 6 - eine entsprechend eingeschränkte materielle Rechtskraft (vgl. Zöller/ Vollkommer ZPO 30. Aufl. Vor § 322 Rn. 56 ff. mwN) und schließt eine spätere Geltendmachung der gestundeten Beträge nicht aus. Da dem auf endgültige Abwei sung gerichteten A ntrag des Antragsgegners nicht in vollem Umfang en t- sprochen worden ist, ist d er Antragsgegner durch den angefochtenen B e- schluss auch insoweit beschwert (BGHZ 144, 242 = NJW 2000, 2988 f. mwN; Zöller/Heßler ZPO 30. Aufl. Vor § 511 Rn. 21 ; aA Musielak/Ball ZPO 10. Auf l. Vor § 511 Rn. 21 ) . II. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts begründeten die geschiedenen Ehegatten durch die von ihnen geschlossenen Vereinbarungen einen eige n- ständigen vertraglichen Unterhaltsanspruch. Die Annahme einer vertraglichen, vom gesetz lichen Unterhaltsanspruch gelösten Unterhaltsregelung könne zwar nur bei besonderen dafür sprechenden Umständen bzw. Anhaltspunkten erfo l- gen. Solche lägen hier aber vor. Dafür spreche die im Vertragstext vorgeno m- mene Differenzierung zwischen dem gesetzlich en Unterhaltsanspruch und der Gewährung des vertraglichen Unterhalts. Außerdem spreche dafür, dass die Antragstellerin den Antragsgegner während der Gewährung des vertraglichen Kindesunterhalts von dem gesetzlichen Anspruch auf Kindesunterhalt freizuste l- le n habe. Auch sei der vertragliche Kindesunterhalt zeitlich begrenzt und im Übrigen darauf verwiesen worden, dass dem Antragsteller für die Zeit nach A b- lauf des vertraglichen Unterhalts nur noch die gesetzlichen Unterhaltsanspr ü- che zustünden. Zudem verweise § 9 der ursprünglichen Vereinbarung für den Fall der Arbeitslosigkeit oder wesentlichen Einkommensverschlechterung auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch. Aus der Vereinbarung ergebe sich somit 12 - 7 - nicht nur eine Ausgestaltung der gesetzlichen Unterhaltsansp rüche , sondern ein eigener vertraglicher Anspruch, wobei sich die Berechnung an der Berec h- nung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs orientiert, diese jedoch aufgrund einiger Besonderheiten modifiziert habe. Die Scheidungsfolgenvereinbarung halte auch e iner Wirksamkeitsko n- tro l le stand. Zwar fänden die für die Inhaltskontrolle entwickelten Grundsätze auch für den Unterhaltsschuldner Anwendung, weil auch auf dessen Seite eine erhebliche Unterlegenheitsposition vorliegen könne, die zu einer offensichtlich e inseitigen Aufbürdung vertraglicher Lasten führen könne. Den Ehegatten stehe aber insoweit ein größerer Gestaltungsspielraum zu. Die getroffenen Vereinb a- rungen stellten keine einseitige, nicht gerechtfertigte Lastenverteilung zum Nachteil des Antragsgegner s dar. Der aus den damaligen Einkommensverhäl t- nissen errechnete gesetzliche Ehegattenunterhalt sei geringfügig höher als der vertraglich vereinbarte. Die Regelung zur Dauer des Ehegattenunterhalts habe zum damaligen Zeitpunkt eine deutliche Benachteiligung der Antragstellerin dargestellt. Auch für den Kindesunterhalt stelle die Vereinbarung keine einseit i- ge Lastenverteilung zum Nachteil des Antragsgegners dar. E ine einseitige Lastenverteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Vereinbarung keine Ab änderung für den Fall des Hinzutretens weiterer Unte r- haltsberechtigter vorsehe. Die Regelung in § 9 der ursprünglichen Vereinbarung stelle zwar im Vergleich zur gesetzlichen Regelung eine Schlechterstellung des Antragsgegners dar. Auch dadurch werde seine Existenz aber nicht gefährdet. Vielmehr gewähre ihm die Stundung hinreichenden Schutz. In der Gesam t- schau sei von einer ausgewogenen Regelung auszugehen. Die Vereinbarung halte indessen einer Ausübungskontrolle nicht stand. Durch das Hinzukommen zweier weiterer minderjähriger Unterhaltsberechtigter 13 14 15 - 8 - und der unterhaltsberechtigten Ehefrau habe sich wie im Fall einer Verschlec h- terung der wirtschaftlichen Situation das für jeden Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehende Einkommen erheblich verändert und sei das Existenzm i- nimum des Antragsgegners nicht mehr gewahrt . Das aktuelle bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners betrage (einschließlich eines Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit sowie eines Wohnvorteils und abzüglich von Hausverbindlich keiten) 2.912,49 b- zug der vereinbarten Unterhaltsleistungen sowie des Mindestunterhalts der we i- teren Kinder müsse aber nach den Süddeutschen Leitlinien ein Selbstbehalt von 1.050 verbleiben, für die mi t ihm zusammenlebende Ehefrau sei ein Bedarf von 840 anzusetzen. Der " Gesamtmindestbedarf " des Antragsgegners und seiner Eh e- frau betrage einschließlich der Krankenversicherungskosten (451 und könne durch die (verbleibenden) Einkünfte der Ehele ute nicht gedeckt we r- den. Das von der Ehefrau bezogene Erziehungsgeld ( Elterngeld ) sei nicht anz u- rechnen. Zwar werde die Einkommensverschlechterung durch die Stundungsreg e- lung aufgefangen und der Antragsgegner insoweit hinreichend geschützt. And e- res ge lte aber für das Hinzutreten dreier weiterer Unterhaltsberechtigte r. Diese s sei bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar gewesen und erfordere eine Anpa s- sung der Vereinbarungen. Die untere Grenze der Anpassung werde durch den gesetzlichen Unterhaltsanspruch gezogen. Ausgangspunkt sei das damalige Einkommen des Antragsgegners , wie es in § 9 der ursprünglichen Vereinb a- rung niedergelegt worden sei. Aufgrund dieses Einkommens sei der Unterhalt sämtlicher Berechtigter zu ermitteln . Es ergebe sich ein Kindesunterha lt von gerundet 1.065 . Der Ehefrau sei in di e- sem Zusammenhang nur der Mindestbedarf von 840 i- 16 17 - 9 - tere Herabsetzung des Unterhalts der Antragstellerin komme nicht in Betracht, weil sie der Ehefrau ge genüber vorrangig sei. Das ergebe sich abweichend von der gesetzlichen Rangfolge daraus, dass der Unterhalt auf eine vertragliche Grundlage gestellt worden sei. Wegen des gesunkenen Einkommens werde ein hinreichender Schutz durch die Stundung gewährt. Für die Zeit von März 2011 bis Februar 2012 greife die Stundung ein, weil der Antragsgegner in dieser Zeit weiterhin über kein ausreichendes Ei n- kommen verfügt habe, um den Unterhalt der Antragsteller über den anerkan n- ten Kindesunterhalt hinaus zahlen zu kö nnen. Ab März 2012 habe sich die Einkommen ssituation des Antragsgegners verbessert, sie erreiche aber nicht das gleiche Niveau , wie es der vertraglichen Vereinbarung zugrunde gelegt worden sei. Für den - neu berechneten - Ki n- desunterhalt sei der Antrag sgegner hinreichend leistungsfähig. Zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Antragstellerin in der vereinbarten Höhe sei der A n- tragsgegner allerdings nur teilweise leistungsfähig . Unter Wahrung seines Selbstbehalts stünden ihm von März bis Dezember 2012 für den Unterhalt der Antragstellerin 860,74 - aufgrund des von 1.050 1.100 - 810,74 n- spruch eines nachrangigen Ehegatten sei dagegen nicht zu berücksichtigen. Zwar führe diese r Grundsatz dazu, dass der Ehefrau des Antragsgegners nur ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von 241,03 während sei. Damit sei zwar nicht einmal deren " Mindes " ges i- chert. Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin der neuen Ehefrau des Antragsgegners vorrangig sei, komme aber eine weitere Anpassung des ve r- traglichen Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht. 18 19 - 10 - In Höhe der zum angepasste n Ehegattenunterhalt (1.065 Differenz sei der vertragliche Unterhalt wiederum gestundet. Der Unterhalt der Antragstellerin sei entsprechend der vertraglichen Ve r- einbarung bis einschließlich Mai 2020 zu befristen. I II. Das hält recht licher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. 1. Das Oberlandesgericht hat die geltend gemachten A nsprüche au f- grund der Vereinbarungen vom 25. Februar 2005 und vom 7. April 2006 als rein vertragliche Unterhalts a nsprüche angesehen. Das steht mit der Rechtspr e- chung des Senats nicht im Einklang. Vielmehr stellen die Vereinbarungen auch aufgrund der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen lediglich Mod i- fizierungen des gesetzlichen Unterhalts dar. Der Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragl i- che Grundlage zu stellen und ihm damit d a s Wesen eines gesetzlichen Unte r- haltsanspruchs zu nehmen , kann nach ständiger Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshof s und des Senats nur beim Vorliegen besonderer dafür sprechender Umstände a ngenommen werden (Senatsurteil e vom 21. September 2011 - XII ZR 173/09 - FamRZ 2012, 699 Rn. 19 mwN und vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 32 ff. ). Solche Umstände sind hier nicht festgestellt . Die in der Vereinbarung verwendete begriffliche Unterscheidung zwischen gesetzlichem und vertragl i- chem Unterhalt vermag eine rein vertragliche Natur des Unterhalts nicht zu b e- gründen. Aus der Vereinbarung ergibt sich noch nicht, dass der Unterhalt nach 20 21 22 23 24 25 - 11 - den Vorstellungen der Vertragsparteie n völlig unabhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen zu gewähren sein soll te . Selbst w enn d er gesetzliche Unte r- halt in verschiedener Hinsicht, vor allem in Bezug auf die Höhe des Bedarf s, die Bedürftigkeit sowie die Leistungsfähigkeit und Dauer einschl ießlich einer damit verbundenen eingeschränkten Abänderbarkeit modifiziert worden ist , folgt da r- aus noch nicht, dass die Vertragsparteien gänzlich von der gesetzlichen Unte r- haltsregelung Abstand nehmen wollen. Dies gilt vor allem für den Kindesunte r- halt. D ass die Antragstellerin nach § 3 der ursprünglichen Vereinbarung den Antragsgegner von einem etwaigen weitergehenden gesetzlichen Anspruch auf Kindesunterhalt freigestellt hat, besagt nicht, dass der insoweit im Wege des Vertrags zugunsten Dritter nach § 3 28 BGB versprochene Unterhalt nicht den gesetzliche n Unterhalt darstellt. Eine den Kindesunterhalt ändernde Regelung konnte schon mangels Beteiligung des Antragstellers nicht wirksam getroffen werden (vgl. auch § 1614 BGB). Dass der Antragsgegner den vertr aglich ve r- einbarten Kindesunterhalt zusätzlich zum gesetzlichen Kindesunterhalt zahlen sollte, liegt schließlich fern. Die begriffliche Differenzierung zwischen vertraglichem und gesetzlichem Unterhalt weist demnach nur auf Abweichung en von der gesetzl ichen Regelung hin, ohne dass dem Unterhalt das Wesen als gesetzlicher Unterhaltsanspruch genommen werden soll. Dass die vorliegende Vereinbarung den gesetzlichen Unterhalt lediglich modifizieren sollte, liegt schon deshalb nahe, weil der zu za h- lende Unter halt ausgehend vom gesetzlichen Unterhalt berechnet worden ist. Mit der Regelung in § 9 der ursprünglichen Vereinbarung haben die Vertrag s- parteien entsprechend dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch einer eing e- schränkten Leistungsfähigkeit des Antragsgegners Rechnung getragen. S chließlich hat das Oberlandesgericht selbst die von ihm vorgenommene Ve r- tragsanpassung zumindest im Ausgangspunkt ebenfalls an der gesetzlichen R egelung orient i ert. Dass die vom Oberlandesgericht durchgeführte Anpassung 26 - 12 - wegen nachträgli ch hinzugetretener Unterhaltspflichten geboten ist, lässt sich nur erklären, wenn der zu zahlende Unterhalt dem Grunde nach unverändert auf den gesetzlichen Vorschriften beruhen sollte , und wäre bei einem rein ve r- traglichen Anspruch jedenfalls grundsätzlic h nicht gerechtfertigt . Schließlich ist d as Oberlandesgericht der Sache nach der von ihm vertr e- tenen Qualifizierung selbst nicht gefolgt, indem es die Wirksamkeit der Verei n- barung am Maßstab des gesetzlichen Unterhaltsrechts überprüft und auch die Anpa ssung jeweils unter Rückgriff auf die gesetzlichen Unterhaltsanspr üche durchgeführt hat. 2. Dass das Oberlandesgericht die Vereinbarungen nicht nach § 138 BGB für unwirksam gehalten hat, steht mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil BGHZ 178, 3 22 = FamRZ 2009, 198 Rn. 19 ff. ) im Einklang und wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt. Zu Recht hat das Oberlandesgericht aber wegen des von den Vertrag s- parteien bei Abschluss der Vereinbarungen nicht vorhersehbaren H inzutreten s weiter er Unterhalts berechtigter eine Notwendigkeit zur Anpassung der Ver ei n- barung angenommen . Diese ergibt sich allerdings nicht - wie vom Oberlande s- gericht angenommen - aus § 242 BGB, sondern aus § 313 BGB (vgl. Senatsu r- teil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 38 ff.). Die von den Antragstellern hinsichtlich der Vertragsanpassung er hob e- nen Gegenr ügen greifen nicht durch. D er Einwand, d ass sich eine entspr e- chende Anwendung der sogenannten Notfallklausel in § 9 der ursprünglichen Vereinbar ung verbiete, stellt die vom Oberlandesgericht durchgeführte Anpa s- sung nicht in Frage . Denn dieses hat das Hinzutreten weiterer Unterhaltsb e- rechtig ter gerade nicht als eine Einkommensverschlechterung im Sinne der g e- n annten Vertragsklausel angesehen, sonder n den Vertrag unter Einbeziehung 27 28 29 30 - 13 - der gesetzlichen Regelung an die neue unterhaltsrechtliche Situation ang e- passt. 3 . Das Oberlandesgericht hat die Vereinbarungen dahin angepasst, dass es aufgrund des seinerzeit zugrunde gelegten Einkommen s des Beklagte n den Unterhalt sämtlicher Berechtigter - den Ehegattenunterhalt letztlich im Rahmen einer Billigkeitsbetrachtung nach § 1581 BGB - neu ermittelt hat. Im Anschluss daran hat es getrennt für die Zeit von März 2011 bis Februar 2012 und ab März 2012 bestimmt, in welcher Höhe der geschuldete Unterhalt zu zahlen ist und in welchem Umfang die Stundung eingreift. Die Art und Weise der vom Oberlandesgericht durchgeführten Anpa s- sung begegnet indessen Bedenken. a) Noch zu Recht ist d as Oberlandesgericht davon aus gegangen , dass die geschlossenen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der hinzugetretenen Unterhaltspflichten insoweit einerseits unter Wahrung der vertraglichen Verei n- barungen, andererseits nach dem gesetzlichen Unterhalt anzupassen sind. In dieser Hi nsicht ist es von einem aufgrund Herabstufung um zwei Gruppen der Düsseldorfer Tabelle reduzierten Kindesunterhalt des Antragstellers von 488 ( Einkommen sgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle 2011) sowie dem vertraglich festgelegte n Bedarf der Antragstellerin von 1.370 . Es hat unter Einbeziehung der beiden Kinder aus der heutigen Ehe des Antragsgegners (ebenfalls aus Einkommen sgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle 2011) und nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus ein verbleibendes Einkommen in Höhe von 2.969,70 ermittelt sowie ein nach Abzug des Unterhalts bedarfs der Antra g- ste l lerin für den Antragsgegner und seine Ehefrau verbleibendes Einkommen von 1. 599,70 . Aufgrund dessen hat es den Unterhalt der Antragstellerin g e- mäß § 1581 BGB auf 1.065 t, um auch den " Mindestu nterhalt " der Eh e- 31 32 33 - 14 - frau von 840 Einer weiteren Anpassung bedürfe es nicht, weil die Antragstellerin der Ehefrau des Antragsgegners vorrangig sei. Dies ergebe sich abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 1609 N r. 2 BGB aus der vertraglichen Regelung, nach welcher keine Berücksichtigung anderer Unte r- haltsberechtigter erfolgen solle. b) Die Rechtsbeschwerde rügt die fehlerhafte Einordnung der heutigen Ehefrau des Antragsgegners als gegenüber der Antragstellerin nachrangig . Die Rüge ist berechtigt. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung ist insoweit w i- dersprüchlich. Dass die Vertragsparteien dem Unterhalt der Antragstellerin auch bei Wiederverheiratung des Antragsgegners Vorrang einräumen wollten, s teht im Widerspruch zum eigenen Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts zum Grund der Vertragsanpassung . Diese r besteht (allein) dar in , dass sich die Situation bei Vertragsschluss durch das Hinzutreten von drei weitere n Unte r- haltsberechtigte n unerwartet verän dert hat . Damit ist die Auslegung der Verei n- barung in dem Sinne, dass der Unterhalt der Antragstellerin nach dem Willen der Vertragsparteien vorrangig gestellt werden sollte, aber ebenso wenig ve r- einbar wie die völlige Nichtberücksichtigung hinzugetretener Unterhaltspflichten. Die Auslegung des Oberlandesgerichts widerspricht überdies der von ihm durchgeführten Unterhaltse rmittlung bezüglich des neu hinzugetretenen Ki n- desunterhalt s . Insoweit hat das Oberlandesgericht den Kindesunterhalt des A n- tragstellers w egen der weiteren Unterhaltspflichten um zwei Einkommen sgru p- pen der Düsseldorfer Tabelle herabgestuft und ist auch im Verhältnis des neu hinzugetreten en Unterhalts zum Unterhalt der Antragstellerin nach der gesetzl i- chen Rangfolge verfahren , was sich mit se iner Ansicht zum Vorrang der A n- tragstellerin nicht vereinbaren lässt . 34 35 - 15 - Die Auslegung ist mithin auch nach dem im Rechtsbeschwerdever fahren eingeschränkten Überprüfungsmaßstab nicht haltbar. c) Demnach muss auch bei der Ermittlung der Unterhaltshöhe im Ra h- men der Anpassung der Vereinbarungen die gesetzliche Regelung berücksic h- tigt werden. Eine Kürzung des Unterhalts wegen hinzutretender Unterhalt s- pflichten bestimmt sich nach der auch vom Oberlandesgericht herangezogenen Vorschrift des § 1581 BGB . Diese setzt nach der Rechtsprechung des Senats voraus, dass die hinzugetretene Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Eh e- gatten vor - oder gleichrangig ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 38, 40, 48 f.). Da die hinzugetretene Unterhalts pflicht gegenüber der Ehefrau des A n- tragsgegners (neben dem hinzugetretenen Kindesunterhalt ) die Anpassung der Vereinbarungen erst begründet, ist sie auch bei der Anpassung entsprechend den gesetzlichen Wertungen des § 1581 BGB zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Senats hat in dem durch Hinzutreten weiterer Unterhalt s- pflichten ausgelösten relativen Mangelfall eine Kürzung des Unterhalts des g e- schiedenen Ehegatten stattzu finden. Diese kann grundsätzlich im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommen s erfolgen ( Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 42 mwN), wobei die nach § 1581 BGB gebotene Billi g- keits ab wägung i m Einzelfall auch davon abweichende Ergebnisse, die neben dem Rang auf weitere individuelle Umstände gestützt werden können, erlaubt ( Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 50 mwN). Soweit im Rahmen der Leistungsfähigkeit sprüfung gegenüber ein em g e- schiedenen und einem gleichrangigen neuen Ehegatten bei der Billigkeitsa b- wägung eine Dreiteilung des vorhandenen Einkommens erfolgt, ist das gesamte Einkommen aller Beteiligten zu berücksichtigen ( Senatsurteil BGHZ 192, 45 = 36 37 38 39 - 16 - FamRZ 2012, 281 Rn. 44 mwN ). Synergieeffekte durch das Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen in einer neuen Ehe sind zu berücksichtigen. Der Vo r- teil des Zusammenwohnens ist nach der Senatsrechtsprechung für die Ehega t- ten der neuen Ehe mit 10 % ihres Gesamtbedarfs in Ansatz zu bri ngen ( S e- natsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 46 mwN). Nach der neueren Senatsrechtsprechung ist zudem im Rahmen der Leistungsfähigkeit sprüfung ein Erwerbstätigenbonus nicht zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 87) . Nach diesen Grundsätzen stellt sich ausgehend von der Einkommen sb e- rechnung des Oberlandesgerichts das für den Unterhalt der Ehefrau und den eigenen Unterhalt des Antragsgegners verfügbare Einkommen wie folgt dar: Bereinigtes Eink ommen ( m t l .) 4.467,70 ./. Kindesunterhalt Antragsteller - 488,00 ./. Kindesunterhalt - 340,00 ./. Kindesunterhalt - 340,00 3.299,70 ./. Unt erhalt Antragstellerin - 1.065,00 2.234,70 Die Berechnung zeigt, dass für den Unterhalt des Antragsgegne rs und seiner Ehefrau jeweils mehr zur Verfügung steht als der zu leistende nachehel i- che U nterhalt. Da - neben dem eigenen Einkommen der Ehefrau des Antrag s- gegners - wegen des Zusammenlebens in der neuen Ehe zudem noch Syne r- gieeffekte zu berücksichtigen si nd, bedarf es auch im Fall eines etwaigen Vo r- rangs der Ehefrau des Antragsgegners keiner weiteren Kürzung des vereinba r- ten Unterhalts der Antragstellerin. 40 41 42 - 17 - Der fehlerhafte Ausgangspunkt des Oberlandesgericht s beeinflusst somit die Anpassung der Unterhal tspflicht aus den geschlossenen Vereinbarungen im Ergebnis nicht zu Lasten des Antragsgegners. d) Die Ent scheidung kann indessen keinen B estand haben, soweit das Oberlandesgericht die - nicht der Stundung unterfallenden - Zahlbeträge für den Unterhalt der Antragstellerin ermittelt hat. Das Oberlandesgericht ist für das ab März 2012 erzielte Einkommen des Antragsgegners (netto bereinigt 2.912,74 zu dem Ergebnis gelangt, dass dieses die Zahlung des a n- gepassten Unterhalts überwiegend erlaubt und nur hinsichtlich des Spitzenb e- trags bis zum angepassten Unterhalt der Antragstellerin - weiterhin - gestundet ist. Di e Berechnung ist insoweit zu beanstanden , weil das Oberlandesgericht die Ehefrau des Antragsgegners ohne Rücksicht darauf, dass ihr Unterhalt dem der Antragstellerin nach § 1609 Nr. 2 BGB zumindest gleichrangig ist, unb e- rücksichtigt gelassen hat. Wie berei ts ausgeführt, ist schon die vom Oberla n- desgericht vorgenommene Auslegung zum Rangverhältnis nicht tragfähig. Demnach wäre ein etwaiger Vorrang der Ehefrau des Antragsgegner s in der Weise zu berücksichtigen, dass der Zahlbetrag für die Antragstellerin ents pr e- chend gekürzt wird. Im Fall des Gleichrangs wäre eine Mangelfallberechnung anzustellen. Gegen die Einstufung des Kindesunterhalt s hat die Rechtsbeschwerde schließlich keine Beanstandungen erhoben. 4. Da sich ein verbleibender Mindestbetrag des zu zahlenden Unterhalts nicht bestimmen lässt, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, soweit der Antragsgegner zur Zahlung von Unterhalt an die Antragstellerin ab März 2012 verurteilt worden ist. Hinsichtlich des Kindesunterhalt s ist die Rechtsbeschwe r- 43 44 45 46 47 - 18 - de zurückzuweisen. Die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde bezieht sich schließlich auch auf die vom Antragsgegner angegriffene Zurückweisung der Unterhaltsanträge als derzeit unbegründet. Die von der Rechtsbeschwerde g e- gen die Stundung erhobenen Einwände ver mögen die tatrichterliche Würdigung des Oberlandesgerichts nicht in Frage zu stellen. Diese orientiert sich insoweit in zulässiger Weise an der von den geschiedenen Ehegatten getroffenen Ve r- einbarung und weist keine Rechtsfehler auf. Das Oberlandesgeric ht wird nach der entsprechend eingeschränkten Z u- rückverweisung anhand der oben dargestellten Grundsä tze zu klären haben, in welcher Höhe der Antragsgegner ab März 2012 an die Antragstellerin Unterhalt zu zahlen hat. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Singen, Entscheidung vom 18.01.2011 - 3 F 73/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.12.2012 - 5 UF 43/11 - 48
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