ECLI:DE:BGH:2017:060417BIXZB19.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 19/16 vom 6. April 2017 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Lugano - Übk II Art. 34 Nr. 1 Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die auf einer ausführlichen B e- weisaufnahme und Beweiswürdigung beruht, widerspricht nicht deshalb dem ordre public, weil die ausländische Entscheidung auch eine negative Beweisregel berüc k- sichtigt, dass die Aussage einer Partei zu ihren eigenen Gunsten keinen Beweis bi l- de. BGH, Besc hluss vom 6. April 2017 - IX ZB 19/16 - OLG München LG München I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppm eyer a m 6. April 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Februar 2016 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird au f 63.296,12 festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsgegnerin nahm den Antragsteller vor dem Bezirksgericht Me i- len auf Schadensersatz wegen einer ärztlichen Behandlung in Anspruch. Nac h- dem ein erstes Urteil des Bezirksgerichts Meilen im Rechtsmittelver fahren au f- gehoben und die Sache an das Bezirksgericht Meilen zurückverwiesen worden war, wies das Bezirksgericht Meilen die Klage mit Urteil vom 20. November 2013 erneut ab. Es verpflichtete die Antragsgegnerin in diesem Urteil, an den Antragsteller für di e Prozesskosten eine Prozesskost en entschädigung von 50.000 CHF zu zahlen. Die gegen dieses Urteil fristgerecht eingelegte Berufung 1 - 3 - der Antragsgegnerin wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. September 2014 zurück und verpflichtete die An tragsgegnerin, dem Antra g- steller eine (weitere) Prozesskostenentschädigung von 19.000 CHF zu zahlen. Mit Beschluss vom 25. Sep tember 2015 hat der Vorsitzende einer Zivi l- kammer des Landgerichts angeordnet, dass die Urteile des Bezirksgerichts Me i len vo m 20. November 2013 und des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2014, durch welche die Antragsgegnerin zur Zahlung von 50.000 CHF sowie 19.000 CHF verurteilt worden ist, mit der Vollstreckung s- klausel zu versehen sind. Die dagegen eingelegte B eschwerde der Antrag s- gegnerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die A n- tragsgegnerin die Aufhebung und Versagung der Vollstreckbarerklärung. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO s tatthaft, jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bede u- tung noch erfordert sie eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung. 1. Das Beschw erdegericht hat - soweit noch von Interesse - ausgeführt, die Vollstreckbarerklärung könne nicht nach Art. 34 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von En t- scheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 30 . Oktober 2007 (Lugano - Über - einkommen, fortan: LugÜ) versagt werden. Es liege kein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public vor. 2 3 4 - 4 - Das Bezirksgericht Meilen habe den Vortrag der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen e inbezogen. Soweit das B e- zirksgericht auf der Grundlage von § 149 Abs. 3 des Gesetzes über den Zivi l- prozess des Kantons Zürich (fortan: ZPO/ZH) eigenen Aussagen der Antrag s- gegnerin, die ihr günstig gewesen seien, keinen Beweiswert zugemessen habe, jedoch ih re Aussagen, sie habe bei Beginn der Behandlung durch den Antra g- steller unter anhaltenden Schmerzen gelitten und dem Urteil des Antragstellers vertraut, zu ihrem Nachteil verwertet habe, liege darin kein Verstoß gegen den ordre public. Auch im deutsche n Re cht habe erst die Entscheidung des Bu n- desgerichtshofs vom 14. März 1995 (VI ZR 122/94, BGHZ 129, 108 ff) dazu geführt, dass bei einer Parteivernehmung eine freie Beweiswürdigung hinsich t- lich der gesamten Aussage zu erfolgen habe. Im übrigen habe es sich be i den Umständen nur um zwei Mosaiksteine der Urteilsbegründung gehandelt; das Bezirksgericht Meilen habe seine Überzeugungsbildung auch auf weitere U m- stände gestützt. Auch wenn die der Antragsgegnerin günstigen Angaben aus ihrer Anhörung nach deutschem Rec ht gemäß § 286 ZPO frei zu würdigen se i- en, rechtfertige dies nicht den Schluss, dass die Schweizer Urteile nicht in e i- nem rechtsstaatlichen Verfahren ergangen seien. 2. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass ein Zulässigkeitsgrund besteht. Insbeso ndere verletzt der angefochtene Beschluss die Antragsgegn e- rin weder in ihren Grundrechten aus Art. 2, 3, 20 und 103 GG noch in ihrem Recht aus Art. 6 EMRK. a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass Art. 45 LugÜ die Voraussetzungen abschl ießend regelt, unter denen die Vollstreckbarerkl ä- rung eines ausländischen Urteils aufgehoben werden kann. Es nimmt zutre f- 5 6 7 - 5 - fend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen an, dass allein der Ve r- sagungsgrund nach Art. 34 Nr. 1 LugÜ in Betracht kommt. Dana ch wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich w i- dersprechen würde. Die Anforderungen an den ordre public sind geklärt. Eine Anwendung der Vorbehaltsklausel kommt nur in Betracht, wenn die Anerke n- nung oder Vollstreckung der in einem anderen Vertrags staat erlassenen En t- scheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordn ung des Vollstreckung s- staates stünde. Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen En t- scheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungss taates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - IX ZB 39/13, ZIP 2015, 2142 Rn. 11 mwN ; Urteil vom 10. September 2015 - IX Z R 304/13, WM 2015, 224 8 Rn. 10 m wN zu Art. 26 EuInsVO ). Bei der Prüfung des Verfahrens des Urteilsstaates kann deshalb nicht schon dann die Anerkennung versagt werden, wenn die Entscheidung in einem Verfahren erlassen worden ist, das von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozess rechts abweicht. Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das sich von den Grundprinzipien des deutschen Verfahren s- rechts in einem solchen Maße entfernt, das s nach der deutschen Rechtsor d- nung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren e r- gangen angesehen werden kann. Nur dies und nicht die Frage, ob bei gleicher Verfahrensweise der deutsche Richter gegen tragende Grundsätze des deu t- 8 - 6 - sc hen Verfahrensrechts verstoßen hätte, bildet den Maßstab dafür, ob die En t- scheidung des ausländischen Gerichts gegen den deutschen verfahrensrechtl i- chen ordre public international verstoßen hat (BGH, Beschluss vom 10. Se p- tember 2015, aaO Rn. 12 mwN). Bei d er Anwendung des verfahrensrechtlichen ordre public international ist auf die Grundsätze abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will. Dies ist einmal das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, das grundsätzlich verbietet, eine Entscheidung zu treffen, bevo r der Betroffene G e- legenheit zur Äußerung hatte. Ferner verlangt das Gebot der Achtung der Me n- schenwürde, dass ein Beteiligter in der Lage sein muss, auf den Verfahrensa b- lauf aktiv Einfluss zu nehmen (BGH, Beschluss vom 10. September 2015, aaO Rn. 13 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX Z B 121/07, WM 2010, 1522 Rn. 5 f). b) Das Beschwerdegericht geht von diesen Grundsätzen aus. Seine A n- nahme, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, unter denen die Vollstrec k- barerklärung der Schweizer U rteile gemäß Art. 45 LugÜ aufgehoben werden könne, beruht auf der Würdigung der Umstände des Streitfalles. Die Antrag s- gegnerin zeigt nicht auf, dass die Beurteilung des Beschwerdegerichts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer e inheitlichen Rechtsprechung erforder t . Andere Zulässigkeits gründe macht die Rechtsb e- schwerde nicht geltend. aa) D ie Rechtsbeschwerde bringt vor , dass § 149 Abs. 3 ZPO/ Z H einer Partei das Recht abschneide, ihre Sache durch die eigene Aussage zu präse n- tieren und sich eine Anhörung als Partei als sinnlos erweise. Dies verletze hi n- sichtlich der Frage, ob eine hypothetische Einwilligung in eine ärztliche Behan d- lung vorliege, den Grundsatz der Waffengleichheit. Der Arzt könne seiner B e- weislast schon dadurch nachkommen, dass der Patient durch die Anhörung 9 10 - 7 - gezwungen sei, Beweis gegen sich selbst abzulegen. Schließlich führe die A n- wendung von § 149 Abs. 3 ZPO/ Z H auf einzelne Teile der Parteiaussage dazu, dass deren Sinngehalt verzerrt werde. Die beweismäßige Ve rwertung einer so l- chen verzerrten Aussage sei willkürlich und habe mit einem fairen Verfahren nichts zu tun. Die Entscheidungen der Schweizer Gerichte beruhten auf dieser Anwen dung des § 149 Abs. 3 ZPO/ Z H. bb) Das Beschwerdegericht stellt hierzu fest, dass das Bezirksgericht Meilen den Vortrag der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat. Soweit es aus der Anwendung von Art. 149 ZPO/ZH keinen Verstoß gegen den ordre public herleitet, enthält diese Würd i- gung keinen Zu lässigkeitsgrund. Diese Vorschrift lautete: Die Parteien werden auf Antrag oder von Amtes wegen persönlich befragt. Die Partei wird vor der Befragung unter Androhung disziplinar i- scher Ahndung zur Wahrheit ermahnt und darauf aufmerksam gemacht, dass sie z ur Beweisaussage angehalten werden kann. Aussagen, welche zugunsten der befragten Partei lauten, bilden keinen Beweis. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Bezirksgericht Meilen oder das Obergericht des Kantons Zürich die Beweisaufnahme oder die B e- weiswürdigung in einer den ordre public verletzenden Art und Weise vorg e- nommen haben und dass das Beschwerdegericht bei seiner Würdigung der Schweizer Urteile das Verfahren der Schweizer Gerichte oder die Maßstäbe des ordre public verkannt hätte. Au s den Feststellungen des Beschwerdeg e- richts und den vorgelegten Entscheidungen der Schweizer Gerichte ergibt sich, dass die Schweizer Gerichte aufgrund einer Gesamtwürdigung zu ihrem Erge b- nis gekommen sind und dabei die Anwendung des § 149 ZPO/ZH nur ein M o- s a ikstein gewesen ist . Bereits aus § 148 ZPO/ZH folgt, dass das Schweizer G e- 11 12 - 8 - richt die Beweise nach freier Überzeugung zu würdigen ha t . Das Bezirksgericht Meilen hat eine ausführliche Beweisaufnahme durchgeführt. In der Sache wü r- digt das Bezirksgericht die einzelnen Umstände der Beweisaufnahme, insb e- sondere der eingeholten Gutachten, der Zeugenaussagen und der Parteiang a- ben und kommt insgesamt zum Schluss, dass damit eine hypothetische Einwi l- ligung bewiesen sei. Das Obergericht des Kantons Zürich hat dies m it seinem Berufungsurteil in vollem Umfang überprüft. Beide Entscheidungen folgen damit offensichtlich dem Grundsatz des § 148 ZPO/ZH. Die Rechtsbeschwerde zeigt weder auf, dass die Antragsgegnerin vor den Schweizer Gerichten keine Gel e- genheit zur Äußerung hatte, noch dass sie gehindert gewesen ist, auf den Ve r- fahrensablauf aktiv Einfluss zu nehmen. Vielmehr konnte die Antragsgegnerin ihre Sache durch ihre eigene Aussage darstellen und verteidigen. Soweit nach Art. 149 Abs. 3 ZPO/ZH eine negative Bewei sregel besteht, dass die Aussage einer Partei zu ihren Gunsten keinen Beweis bilde, und diese negative Beweisregel von den Schweizer Gerichten angewendet worden ist, gilt diese Beweisregel für beide Parteien gleichermaßen. Sie hindert eine Partei weder dar an, mit ihren Aussagen Einfluss auf den Verfahrensablauf zu ne h- men, noch einen Beweis für ihre Behauptungen zu führen. Dass der Bewei s- wert einer Parteiaussage durch die Beweisregel des Art. 149 Abs. 3 ZPO/ZH geschmälert wird, führt nicht dazu, dass sich da s Verfahren vor dem Bezirksg e- richt von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem sol - 13 - 9 - chen Maße entfernt, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen wer den kann. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 25.09.2015 - 24 O 12133/15 - OLG München, Entscheidung vom 15.02.2016 - 25 W 1915/15 -
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