ECLI:DE:BGH:2017:280317BXZB19.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 19/16 vom 28. März 2017 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 62 507.7 - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2017 durch den Vorsi t- zenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Ri chter Gröning, Dr. Bacher, Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Patentanmelderin zu 2 wird der B e- schluss des 8. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bunde s- patentgerichts vom 23. September 2016 aufgeho ben, soweit festgestellt worden ist, dass die Beschwerde der Patentanmelderin zu 2 als nicht erhoben gilt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerd e- verfahrens, an das Bund espatentgericht zurückverwiesen. - 3 - Gründe: A. Die Prüfungsstelle des Deutschen Patent - und Markenamts hat die unter dem Aktenzeichen 199 62 507.7 geführte Patentanmeldung, die die Rechtsb e- schwerdeführerin zusam men mit der Patentanmelderin zu 1 eingereich t hat, zurüc k- gewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die beiden Anmelderinnen, vertreten durch gemeinsame Verfahrensbevollmächtigte, fristgerecht Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdeschrift, in deren Betreffzeile beide Anmelderi nnen aufgeführt sind, heiß t es: " Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle vom 22. April 2016 wird Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr (Gebührencode Nr. 401 100) in Höhe von EUR 200,00 soll zu Lasten unseres Kontos [es folgt die Angabe der Bankverbindung der Verfahrensbevollmäc htigten] eingezogen werden. Ein entsprechendes Form u- lar A 9532 liegt bei. " In dem beiliegenden Formular " Angaben zum Verwendungszweck des Ma n- dats " ist das Aktenzeichen der Patentanmeldung angegeben. In der Rubrik " Name des Schutzrechtsinhabers " ist einge tragen: " A . , Ltd. et al. " Das Patentgericht hat beschlossen, dass die Beschwerden als nicht eingelegt gelten. Dagegen richtet sich die vom Patentgericht zugelassene Rechtsbe schwerde der Patentanmelderin zu 2, mit der sie Aufhebung der angefocht enen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht erstrebt. B. Die kraft Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsb e- schwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, 1 2 3 4 - 4 - soweit festgestellt wor den ist, dass die Beschwerde der Patentanmelderin zu 2 als nicht eingelegt gilt, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht. I. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt b e- gründet: Bei einer Mehrheit von Beschwerdeführern werde nach Ab satz 1 der Vorb e- merkung zu Teil B des Gebührenverzeichnisses zum Patentkostengesetz d ie hier einschlägige Gebühr 401 300 von jedem Beschwerdeführer gesondert erhoben . A n- haltspunkte dafür, dass die beiden Patenta nmelderinnen sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen und deshalb die Gebühr nur einmal zu entrichten hätten, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die nur einfach gezahlte Gebühr in Höhe von 200 Euro könne keiner der be iden Beschwerdeführ e- rinnen zugeordnet werden. Aus der Beschwerdeschrift, die beide Anmelderinnen gleichrangig in der Betreffzeile anführe, ergebe sich, dass beide Beschwerdeführ e- rinnen seien. Auch die Angaben im Formular des SEPA - Lastschriftmandats ermö g- li chten keine Zuordnung. Der Sachverhalt unterscheide sich von demjenigen, der der Entscheidung " Mauersteinsatz " des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, dadurch, dass in diesem Formular nicht nur eine der beiden Anmelderinnen au fgeführt sei. Vielmehr seien durc h die Verwendung des abkürzenden Zusatzes " et al . " beide genannt. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Das Patentgericht hat zutreffend angenommen, dass beide Anmelderinnen Beschwerde eingelegt haben und deshalb nach A bsatz 1 der Vorbemerkung zu Teil B des Gebührenverzeichnisses zum Patentkostengesetz für jede von ihnen eine Gebühr nach Nr. 401 300 in Höhe von 200 Euro zu entrichten war. Für den Fall, dass mehrere Patentinhaber gegen eine Entscheidung des Deutschen P atent - und Markenamts im Einspruchsverfahren Beschwerde einlegen, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die Beschwerdegebühr (Gebü h- 5 6 7 8 9 - 5 - renverzeichnis zum Patentkostengesetz Nr. 401 100) für jeden Besc hwerdeführer zu entrichten ist (BGH, Beschluss vom 18. August 2015 X ZB 3/14, GRUR 2015, 1255 Mauersteinsatz). Für die Beschwerde mehrere r Patentanmelder gegen einen Beschluss der Prüfungsstelle des Deutschen Patent - und Markenamts (Gebührenverzeichnis Nr. 401 300) gilt entgegen der Auffassun g des 23. Senats des Bundespatentg e- richts (Beschlüsse vom 7. Juni 2016 23 W [pat] 15/14, Mitt. 2016, 525, und 23 W [pat] 18/14, juris) nichts anderes. Die Regelung in Absatz 1 der Vorbeme r- kung zu Teil B des Gebührenverzeichnisses lässt klar erkennen, d ass die dort aufg e- führten Gebühren für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht für jeden Antragsteller gesondert erhoben werden. Zweifel hieran ergeben sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien. Soweit in der Begründung des Entwurfs eines Gesetze s zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkosteng e- setzes die Regelung in Absatz 1 der neu eingeführten Vorbemer kung zu Abschnitt B dahin erläutert wird, in allen Beschwerdeverfahren sollten die Gebühren ebenso wie im patenta mtlichen Verfahren von jedem Verfahrensbeteiligten erhoben werden (BT - Drucks. 16/735 , S. 17, rechte Spalte oben) , bezieht sich dies, wie sich aus dem nachfolgenden Verweis auf die Begründung zur Vorbemerkung zu Teil A des Gebü h- renverzeichnisses ergibt, n icht auf alle Gebührentatbestände von Teil A, sondern nur auf bestimmte, in Absatz 2 dieser Vor bemerkung aufgeführte Gebühren, etwa für das Einspruchsverfahren nach § 59 Abs. 1 und 2 PatG oder das Gebrauchsmusterl ö- schungsverfahren nach § 16 GebrMG. Die vom 23. Senat des Bundespatentgericht s für seinen Standpunkt angefüh r- ten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Gebühren sind öffentlich - rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Lei s- tungen dem Gebühren schuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in A n- knüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenz verfügt der Gebührengesetzgeber aus der Sicht des Grundgesetzes über einen weiten Entscheidungs - und Gestaltungsspie l- 10 11 - 6 - raum. Materiell - verfassungsrechtliche Grenzen einer Gebührenregelung können sich aus den Grundrechten ergeben, insbesondere aus dem Gleichheitsgrundsatz sowie aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind alle mit einer Gebührenreg e- lung verfolgten, verfassungsrechtlich zulässigen Zwecke als Abwägungsfaktoren in die Verhältnismäßigkeitsbetrachtung einzubeziehen. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt, dass Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen und die Verknüpfung zwischen den Kosten der staatlichen Leistung und den dafür auferlegten Gebühren sich nicht in einer We i- se gestalten darf, die sich, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendec kung, unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist. Darüber hinaus gebietet der Gleichheitsgrundsatz, bei gleichartig beschaffenen Lei s- tungen die Gebührenmaßstäbe und - sätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu w ählen und zu staffeln, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen (BVerfGE 50, 217, 226 f.) . Diese Grundsätze gelten auch für die Bemessung von Gebühren zur Abdeckung von G e- richtskosten. Danach muss der Gesetzgeber die A uswahl der gleich oder ungleich zu behandelnden Sachverhalte sachgerecht treffen (BVerfG E 115, 389; BGH, B e- schluss vom 6. Mai 2014 X ZB 11/13, GRUR 2014, 710 Rn. 21 Prüfungsgebühr). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdegebühren vergl eich s- weise niedrig sind und die Beteiligung mehrerer Personen auf einer Seite einen g e- wissen Mehraufwand des Gerichts verursachen kann , ist die Regelung in Abs atz 1 der Vorbemerkung zu Teil B des Gebührenverzeichnisses verfassungsrechtlich u n- bedenklich. 2. Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde jedoch die Annahme des P a- tentgerichts, die durch Erteilung eines SEPA - Basislastschriftmandats innerhalb der Beschwerdefrist fristgerecht (§ 2 Nr. 4 PatKostZV) gezahlte einfache Beschwerdeg e- bühr könn e nicht der Patentanmelderin zu 2 zugeordnet werden. a) In den Fällen, in denen bei einer Beschwerde mehrerer Beteiligter die Za h- lung nur einer Gebühr unzureichend ist, weil das Gesetz vorsieht, dass die Gebühr 12 13 - 7 - für jeden Antragsteller gesondert erhoben wird, ist zu prüfen, ob die entrichtete G e- bühr zumindest einem der Beschwerdefüh rer zugeordnet werden kann (BGH , GRUR 2015, 1255 Rn. 17 Mauersteinsatz). Hängt die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht nur v on der Einzahlung einer Gebühr ab, sondern wird wie hier aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 2 PatKostG ohne Weiteres gesetzlich die Nichtvornahme des entsprechenden Rechtsbehelfs fingiert, wenn die Gebühr nicht innerhalb der vorgesehenen Frist entrichtet wird, ist es zur Vermeidung unzumutb a- rer Härt en geboten, den Versuch zu unternehmen, die geleistete einfache Gebühr einem der Beschwerdeführer zuzuordnen, um zumindest diesem den Zugang zu e i- ner sachlichen Prüfung seines Anliegens zu eröffnen. Um eine mit dem Rechtsstaa t- lichkeit sgebot unvereinbare Er schwerung des Zugangs zu einer gerichtlichen Instanz zu vermeiden, darf hierbei kein strenger Maßstab angelegt werden. b) Dies hat das Patentgeric ht im Ansatz zutreffend erkannt. Je doch trifft seine Auffassung nicht zu, nach dieser Maßgabe könne die ent richtete einfache Gebühr der Patentanmelderin zu 2 nicht zugeordnet werden. Nicht anders als in dem der Entscheidung " Mauersteinsatz " zugrundeliegenden Fall weist das Formular über das SEPA - Lastschriftmandat auch hier in der Rubrik " Name des Schutzrechtsin habers " die Unternehmensbezeichnung der Patentanmelderin zu 2 auf. Der Umstand, dass ihr der Zusatz " et al. " nachgestellt worden ist, steht der Schlussfolgerung, dass die Beschwerdegebühr zu ihren Gunsten entrichtet worden ist, nicht entgegen. Bei der gebo tenen wohlwollenden, am erkennbaren Rechtsschutzbegehren orientierten Au s- legung der in dem SEPA - Lastschriftmandat liegenden Erklärung kann diese als Hi n- weis darauf verstanden werden, dass die mit der Beschwerde weiter verfolgte P a- tentanmeldung nicht nur vo n der Anmelderin zu 2, sondern auch von weiteren Pe r- sonen eingereicht wurde. 3. Damit kann die Entscheidung des Patentgerichts insoweit keinen Bestand haben, als es festgestellt hat, dass die Beschwerde der Patentanmelderin zu 2 als nicht eingelegt gilt . Da dem Senat eine eigene Sachentscheidung verwehrt ist (§ 108 Abs. 1 PatG), ist die Sache im Umfang der Aufhebung an das Patentgericht zurüc k- 14 15 - 8 - zuverweisen. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich geha l- ten. Meier - Beck Gröning Bacher Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.09.2016 - 8 W(pat) 14/16 -
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