ECLI:DE:BGH:2018:060218BXIZB19.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 19/17 vom 6 . Februar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges, D r. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesger ichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rech tsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 65.000 Gründe: I. Die Kläger begehren von der Beklagten die Feststellung, dass zwei Da r- lehensverträge "durch Kündigung erl oschen sind" . Das Landgericht hat die Kla ge mit Urteil vom 26. Januar 201 7 als unz u- lässig und hilfsweise als unbegründet abgewiesen. Die Kläger haben gegen das ihnen am 6. Februar 2017 zugestellte Urteil am 6. März 2017 Berufung eing e- legt. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger ist m it Ver fügung des Vorsitzenden vom 20. März 2017 die Frist zur Begründung der Berufung bis 1 2 - 3 - zum 8. Mai 2017 verlängert worden . Die Berufungsbegründung vom 26. April 2017 sowie ein diese in einem Rechtsprechungszitat k orrigierende r , im Übrigen wortg l e icher Schriftsatz vom 3. Mai 2017 sind beim Berufungsgericht per Tel e- fax am 3 . Mai 2017 eingegangen. Der Beklagten ist mit Verfügung des Vorsi t- zenden vom 4. Mai 2017 eine Frist zur Erwiderung auf die Berufungsbegrü n- dung ges etzt worden. Nach entsprechendem Hinweis vom 3. Juli 2017 hat das Berufungsg e- richt die Berufung d er Kläger mit Beschluss vom 19. Juli 2017 als unzulässig verworfen, da die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden sei. Dem lag zu Grunde, dass bei Rückl auf der versandten Verfahrensakten die inzwischen bei dem Berufungsgericht eingegangene Berufungsbegründung sowie die Verf ü- gung des Vorsitzenden vom 4. Mai 2017 nicht zu den dem Senat des Ber u- fungsgericht s vorgelegten Akten gelangt waren, so dass das Beruf ungsgericht von einer Versäumung der Berufungs begründungsfrist ausgegangen ist. Die Kläger haben gegen den ihnen am 22. Juli 2017 zugestellte n Verwe r- fungsbe schluss mit Schriftsatz vom 11. August 2017, eingegangen am 14. A u- gust 2017, Rechtsbeschwerde eing elegt. Nachdem die Begründungsfrist a n- tr agsgemäß bis einschließlich 23. Oktober 2017 verlängert worden ist, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2017, eingegangen an diesem Tag, die Rechtsbeschwerde begründet. II. D ie Rechtsbeschwerde der Kl äger führt zur Aufhebung des angegriff e- nen Be schlusses und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 - 4 - 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO stat t- hafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlich en Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts beschwerde gerichts er fordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Durch die Verwerfung ihrer Berufung sind die Kläger in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Recht s- schutz es (Art. 2 Abs. 1 GG in V erbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, da die Berufungsbegründung form - und fristgerecht bei dem Berufungsgericht eingegangen ist. D amit ist den Kläger n der Zugang zur Berufungsinstanz zu Unrecht verwehrt worden . 2. Die Rechtsbeschwerde ist auc h in der Sache begründet. D as Ber u- fungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Kläger die Frist zur Begründung der Berufung nach § 520 Abs. 2 ZPO versäumt haben. Die Frist zur Berufungsbegründung endete nach antragsgemäßer Ve r- längerung m it Ablauf des 8. Mai 2017 . Am 3. Mai 2017 sind auf dem Telefaxg e- rät des Berufungsgerichts die Berufungsbegründung und sodann ein weiterer weitgehend wortgleicher, als "Korrektur" gekennzeichneter Schriftsatz eing e- gangen. Mit beiden von deren Prozessvertret er unterzeichneten Schriftsätzen haben die Kläger die Berufungsbegründungsfrist gewahrt. 6 7 8 - 5 - Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben und die Sache an das Berufu ngsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Ellenberger Maihold Menges Ders tadt Dauber Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.01.2017 - 2 - 30 O 267/16 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.07.2017 - 1 U 53/17 - 9
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