ECLI:DE:BGH:2018:131118BXIZB19.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 19/18 vom 13 . November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . November 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richt erinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Musterbeklagte zu 1, die D . , wird zur Muste r- rechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Muste rentscheid des 5. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts München vom 29. Mai 2018 (Az.: 5 Kap 1/1 7 ) ist beim Bu n- desgerichtshof (Az.: XI ZB 19/18) durch den Musterkläger Recht s- beschwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 29. Mai 2018 den verfahrensgegenstän d- lichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 22. Juni 2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 28. Juni 2018 einge gangen. 1 - 3 - II. Nach Anhörung des Musterklägers, der Beigetretenen sowie der Muste r- beklagten wird die Must erbeklagte zu 1, die D . , nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Die Musterbeklagte zu 2 ist nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwe r- deverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitritt. Der Be i- tritt ist innerhalb der Frist des § 2 0 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen. III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musteren t- scheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsb e- schwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 XI ZB 12/12, WM 2012, 209 2 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 2 3 - 4 - Die Mitteilung über d en Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche B e- kanntmachung im Klageregister des elektronischen Bunde sanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 11.04.2017 - 41 O 1471/15 Kap - OLG München, Entscheidung vom 29.05.2018 - 5 Kap 1/17 - 4
Full & Egal Universal Law Academy