ECLI:DE:BGH:2018:270918BIXZB19.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 19/18 vom 27. September 2018 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 Einkünfte des Schuldners sind auch dann eigenständig erwirtschaftet, wenn er vor Insolv enzeröffnung mit Erbbaurechten belastete Grundstücke geerbt hat und daraus im laufenden Insolvenzverfahren Erbbauzinsen erhält. BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZB 19/18 - LG Dortmund AG Dortmund - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ha t durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 27. September 2018 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 9. Zivilkam mer des Landgerichts Dortmund vom 23. Februar 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil des Schuldners entschieden worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entsche i- dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdev erfahrens , an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert wird auf 11.954,96 Gründe: I. Auf Eigenantrag des Schuldners wurde über sein Vermögen am 20. Januar 2009 das Verbraucher insolvenzverfahren eröffnet und der weit ere Beteiligte zum Treuhänder bestellt. Der Schuldner bezieht eine Altersrente in Höhe von monatlich zuletzt 445,60 . Er hatte vor Insolvenzeröffnung ein Grundstück zu Alleineigentum und mehrere Grundstücke in Miteigentum geerbt . 1 - 3 - Das in seinem Alleineigen tum stehende Grundstück hatte er am 4. Februar 2004 verkauft und als Teil des Kaufpreises eine lebenslange Rente in Höhe von monatlich zuletzt 232,34 Januar 2015 vereinbart . Aus den in seinem Miteigentum stehenden Grundstücken bezieht er anteilige Erbbauzinsen in H ö- he von monatlich zuletzt 698,16 und 894,26 . Am 25. Februar 2015 wurde dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt. Das Insolvenzverfahren wird fortgeführt. Insbesondere vereinnahmt e der Treuhänder weiterhin die a n- te i ligen Er b bauzinsen und die im Kaufvertrag vereinbar t en monatlichen Rente n- zahlungen zur Masse. Am 1. September 2016 hat der Schuldner beantragt, ihm (neben seiner Altersrente) die Erbbauzinsen und die Kaufp reis - Rente nach § 850i Abs. 1 ZPO pfandfrei zu belassen (mo natlich zuletzt insgesamt 1.674,19 . Das Insolven z- gericht hat als Vollstreckungsgericht diesen Antrag ab gelehnt . Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht den Beschluss des Inso l- venzgerichts abgeändert und festgestellt, dass die Einkünfte des Schuldners aus dem Kauf vertrag nicht zur Insolvenzmasse gehören. Im Übrigen hat es das Rechtsmittel des Schuldners zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdeg e- richt zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner die Feststellung erreichen, dass auch die an ihn ausgezahlten Er bbauzinsen nicht pfändbar sind. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 2 3 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Sowohl die au f dem Kaufve r- trag beruhende Rente als auch die Erbbauzinsen fielen in die Insolvenzmasse, soweit nicht Pfändungs schutzvorschriften eingriffen. Denn ihr Erwerb sei bereits vor Ablauf der Abtr etungserklärung angelegt. § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO sei nur auf die Kaufpreis - Rente anzuwenden, nicht aber auf die Erbbauzinsen. Sonstige Einkünfte im Sinne dieser Regelung seien nur eigenständig erwir t- schaftete Ansprüche. Die Zahlungen auf den Erb b auzinsanspruch stellten keine solchen sonstigen Einkünfte dar. Denn der Schuldner habe die Miteigentumsa n- teile und die damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche auf Zahlung eines Erbbauzins es im Wege der Erbfolge erworben, weil die Erbbaurechte vor dem Rechtserwerb des Schuldners bestellt worden seien. Demgegenüber seien die Rentenansprüche durch den Schuldner selbst infolge des Verkauf s der ererbten Immobilie begründet worden. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Maßgeblich sind die Vorschriften der Ins olvenzordnung in der bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung, weil das Insolvenzverfahren vor diesem Zei t- p unkt beantragt worden ist (Art. 103h Satz 1 EGInsO). b ) Der Anwendungsbereich des § 850i ZPO ist eröffnet, weil, wie das Beschwerdegericht zutreffend gesehen hat, auch die nach Ablauf der sechsjä h- rigen Abtretungsfrist gezahlten anteiligen Erbbauzinsen in die Masse fallen und keinen Neuer werb darstellen, der dem Schuldner gebührt. Das bis zum Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist erworbene pfändbare Altvermö gen, etwa die in die Masse gefallenen Miteigentumsanteile an den mit einem Erbbaurecht b e- lasteten Grundstücke n , unterliegt weiter d em Insolvenzbeschlag und ist von der 4 5 6 7 - 5 - dem Schuldner vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gewährten Restschul d- befreiung nicht betroffen. Dies gilt zumindest für das anwendbare Altrecht auch für die Einnahmen aus der Verwaltung und Verwertung dieses in d ie Ma s- se gefallenen Altvermögens durch den Insolvenzverwalter, auch wenn die Ve r- mögenszuflüsse erst nach Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist zur Masse gelangen ( vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 30 f, 36; vom 1 3. Februar 2014 IX ZB 23/13, NZI 2014, 312 Rn. 7; vom 8. September 2016 IX ZB 72/15, NJW 2016, 3726 Rn. 23; FK - InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 300a Rn. 8; Ahrens, Das neue Privatinsolvenzrecht, 2. Aufl., Rn. 1108 f, jeweils für das neue Recht). c) Zu Unre cht meint das Beschwerdegericht jedoch , die Erbbauzinsen unterfielen nicht § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO , weil sie nicht eigenständig erwirtschaftet seien . aa) Nach § 35 Abs. 1 InsO fällt in die Insolvenzmasse das gesamte Ve r- mögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt. Nicht zur Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO die Gegenstände, die nicht der Zwangsvol l- streckung unterliegen. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nimmt aus drücklich § 850i ZPO in Bezug. Nach § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht dem Schuldner auf A n- trag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufe ndem Arbeits - oder Dienstlohn bestünde, wenn sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkom men sind, gepfändet werden, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c 8 9 10 - 6 - Abs. 1, 2a ZPO bestimmten Beträge gegeben enfalls in Verbindung mit §§ 850e, 850f Abs. 1 ZPO verbleibt. Darunter sind auch Einkünfte aus sogenannter kap i- talistischer Tätigkeit zu rechnen, etwa aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, auch Werklohnansprüche und Verkaufserlöse, solange d ie Einkünfte selbst erzielt, also eigenständig erwirtschaftet sind (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 IX ZB 88/13, NZI 2014, 772 Rn. 8 ff; vom 23. April 2015 VII ZB 65/12, NZI 2015, 661 Rn. 9 ; vom 7. April 2016 IX ZB 69/15, NZI 2016, 457 Rn. 14 ). Ziel des Gesetzgebers ist es, dass die Mittel, welche der Schuldner zu seinem Lebensunterhalt braucht, vorrangig von ihm selbst erwirtschaftet we r- den sollen. § 850i ZPO soll vermeiden, dass ein Schuldner seinen Lebensu n- terhalt nicht durch eigene wirtscha ftliche Bemühungen sichern kann. Ein we i- tergehender Schutz des Schuldners ist aber vom Gesetz nicht beabsichtigt, weil dieses auch die Interessen des Gläubigers an einer effektiven Befriedigung b e- rechtigter Forderungen berücksichtigt. Vor diesem Hintergrun d stellen Geldfo r- derungen, die der Schuldner nicht aufgrund wirtschaftlicher Betätigung erwirbt, keine sonstigen Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO dar (BGH, Beschluss vom 7. April 2016 IX ZB 69/15, NZI 2016, 457 Rn. 23). Solche Einkünfte, welche ein Schu ldner nicht selbst erzielt hat, sind etwa Geschenke, Lottogewinne und erbrechtliche Ansprüche ( vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2016, aaO Rn. 23 f ; H k - ZV/Meller - Hannich, 3. Aufl., § 850i ZPO Rn. 7). bb) Nach diesen M a ßgaben unterfallen die Ansprüche d es Schuldners auf anteilige Zahlung der Erbbauzinsen der Regelung des § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es handelt sich dabei um selbst erzielte Einkünfte, auch wenn der Schuldner (vor Insolvenzeröffnung) die Miteigentumsanteile ge erbt und bereits sein Rechtsvorgä nger die Grunds tücke mit Erbbaurechten gemäß § 1 11 12 - 7 - ErbbauRG belastet hat, der Anspruch d er Miteigentümer auf Zahlung der Er b- bauzins en mithin nicht auf einer aktiven Tätigkeit des Schuldners beruht. De s- sen ungeachtet entstehen diese Ein künfte ab dem Erbfall a us einer wirtschaftl i- chen Betätigung des Schuldners. Denn es ist unerheblich , dass der Schuldner das (Mit - ) Eigentum, das seinen Anspruch auf anteilige Zahlung de r Erbbauzi n- s en begründet (§ 9 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG) , nicht erarbeitet hat (vgl. Hk - ZV/ Meller - Hannich, aaO). Ebenso ist unerheblich, dass er nicht selbst die Er b- baurechtsver träge geschlossen hat. Es genügt, dass er die Rechte inneha t und die wirtschaftlichen Früchte aus der Nutzung sein er Miteigentums anteile zieht. III. Der angefochtene Bes chluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Eine eigene abschließende Entscheidung über den begehrten Pfändungsschutz ist dem Senat nicht möglich; daher ist die Sache zurückz u- verwei sen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 , Abs. 5 ZPO). Das Beschwerdege richt wird unter Berücksichtigung aller Einkünfte des Schuldners zu prüfen haben, in welcher Höhe ihm nach §§ 850i, 850c Abs. 1, 2a ZPO Pfändungsschutz für die anteiligen Erbbauzinsen zu gewähren ist. Der Pfändungsschutz des § 850i Abs. 1 ZPO greift dabei nicht stets in vollem U m- fang durch. Zwar spielen in der Gesamtvollstreckung die wirtschaftlichen Ve r- hältnisse des Schuldners und seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten (§ 850i Abs. 1 Satz 2 ZPO) grundsätzlich keine Rolle, weil in der Insolvenz sämtliche pfändbaren Vermögensgegenstände ( § 36 Abs. 1 InsO) in die Masse fallen und deswegen zugunsten der Gläubiger verwertet werden. Auch ist § 850i Abs. 1 Satz 3 ZPO im Gesamtvollstreckungsverfahren nicht unmittelbar anwendbar, 13 14 - 8 - weil durch diese Regelung sicherge stellt werden soll, dass die individuellen B e- lange des vollstreckenden Gläubigers etwa seine über die allgemeinen Ve r- hältnisse hinausgehende Schutzbedürftigkeit Berücksichtigung finden. Im I n- solvenzverfahren ist eine solche Abwägung zugunsten einzelner Gläubiger ausgeschlossen (vgl. Ahrens, ZInsO 2010, 2357, 2362). Gleichwohl bedarf es nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850i Abs. 1 ZPO einer wertenden Entsche i- dung des Vollstreckungsgerichts, ob und wie Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO unter A bwägung der Belange von Schuldner und Gläubiger zur Anwendung kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 IX ZB 87/13, NZI 2014, 773 Rn. 14; vom 6. April 2017 IX ZB 40/16, NZI 2017, 461 Rn. 18). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorins tanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 10.04.2017 - 255 IK 189/08 - LG Dortmund, Entscheidung vom 23.02.2018 - 9 T 365/17 -
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