ECLI:DE:BGH:2019:040619BIXZB19.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 19/19 vom 4. Juni 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den R ichter Dr. Schoppmeyer am 4. Juni 2019 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. März 2019 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Pro zesskostenhilfe zur Durchfüh- rung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt. Gründe: Das Schreiben des Antragstellers vom 23. April 2019 ist als Rechtsbe- schwerde auszulegen. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der im Be- schwerdeverfahren ergan genen Entscheidung des Landgerichts durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen. Die Rechtsbeschwerde ist indes nicht statthaft. Weder bestimmt das Ge- setz ausdrücklich, dass im Prozesskostenhilfeverf ahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Landgericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 1 2 - 3 - Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte R echtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 22.01.2019 - 419 C 278/18 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.03.2019 - 21 T 8/19 - 3
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