BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 192/02 vom17. März 2004in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO §§ 114, 574 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3a)Ist das Beschwerdegericht in einem Prozeßkostenhilfeverfahren der Ansicht,daß die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorlie-gen, so muß es bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen Prozeßko-stenhilfe bewilligen.b)Hat das Beschwerdegericht den Antrag auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt unddennoch die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß zugelassen, so istdas Revisionsgericht zwar an die Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 1 Nr. 2,Abs. 3 Satz 2 ZPO). Der Beschluß ist jedoch aufzuheben, weil er gegen dasin Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Gebot der Rechtsschutz-gleichheit verstößt.BGH, Beschluß vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02 - OLGDresdenLGZwickau - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2004 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt sowie dieRichterin Dr. Vézinabeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschlußdes 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom15. Oktober 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.Gründe: I.Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Feststel-lung des Bestehens eines Gewerberaummietvertrages, hilfsweise Feststellung,daß das Mietverhältnis nicht durch die Kündigung der Antragsgegnerin zum30. September 2001 beendet wurde und weiter hilfsweise Zahlung der Miete fürdie Zeit vom 1. Oktober 2001 bis einschließlich Februar 2002.Mit schriftlichem Mietvertrag vom 21./28. Juni 1995 vermietete der An-tragsteller an die Antragsgegnerin eine Gesamtfläche von 1450 qm bestehendaus Räumlichkeiten, Hofflächen und Überfahrtsflächen zum Betrieb eines Rei-fen-Service für die Dauer von fünfzehn Jahren. Wegen der Maße und Lage desMietgegenstandes wurde auf einen als Anlage I bezeichneten Lageplan verwie- - 3 -sen, in dem die vermieteten Flächen schraffiert gekennzeichnet sein sollten.Dieser Lageplan lag unstreitig bei Vertragsabschluß nicht vor.Mit Schreiben vom 20. Februar 2001 kündigte die Antragsgegnerin denMietvertrag gemäß § 566 BGB in Verbindung mit § 565 Abs. 1 a BGB a.F. zum30. September 2001. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Antragsgegnerinkönne sich nach Treu und Glauben nicht auf einen etwaigen Formmangel desMietvertrages berufen.Der Antrag des Antragstellers auf Prozeßkostenhilfe ist vor dem Landge-richt und dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelas-senen - Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.II.Das Beschwerdegericht hat angenommen, daß zwischen den Parteientrotz Unterzeichnung des schriftlichen Mietvertrages zunächst kein Mietvertragzustande gekommen sei, weil sich die Parteien nicht über den Mietgegenstandgeeinigt hätten. Es sei offen geblieben, welche Teile des noch zu errichtendenGebäudes und des Grundstücks der Antragsgegnerin zur Nutzung hättenüberlassen werden sollen. Soweit sich aus der jahrelangen Nutzung des Ge-bäudes und des Grundstücks eine Einigung über das Mietobjekt und damit derAbschluß eines Mietvertrages ergebe, fehle es an der Einhaltung der Schrift-form des § 566 BGB a.F. Die Antragsgegnerin dürfe sich auch auf den Form-mangel berufen, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen. Die Rechtsbe-schwerde hat es unter Hinweis auf § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wegen der Frage - 4 -zugelassen, ob der Antragsgegnerin aus Treu und Glauben eine Geltendma-chung der Formnichtigkeit verwehrt sei.III.Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO) Rechtsbeschwerde führtzur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung derSache an das Beschwerdegericht.Das Beschwerdegericht hätte, wenn es der Ansicht ist, daß die Rechts-sache grundsätzliche Bedeutung hat, oder, daß die Fortbildung des Rechtsoder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung derRechtsbeschwerde erfordert, bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen,Prozeßkostenhilfe bewilligen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Novem-ber 2002 - V ZB 40/02 - NJW 2003, 1126, 27. Februar 2003 - III ZB 29/02 -AGS 2003, 213). In diesem Fall gebietet nämlich die in Art. 3 Abs. 1 i.V. mitArt. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit, die Erfolgsaussicht zu be-jahen und dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe zu gewähren, denn das Haupt-verfahren eröffnet erheblich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Dar-stellung des eigenen Rechtsstandpunktes (BVerfGE 81, 347). Das nur einer - 5 -summarischen Prüfung unterliegende Prozeßkostenhilfeverfahren hat demge-genüber nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entschei-den (BVerfG FamRZ 2002, 665).HahneSprickFuchsAhltVézina
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