BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 192/04 vom 2. M344rz 2006 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuInsVO Art. 3 Abs. 1; InsO 247 3 Das Gericht eines Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung eines Antrags auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner haupts344chlichen Interessen hat, ist auch f374r weitere Er366ffnungsantr344ge zust344n-dig, die nach der Verlegung des Mittelpunktes der haupts344chlichen Interessen des Schuldners in einen anderen Mitgliedstaat, aber vor rechtskr344ftiger Erledi-gung des Erstantrags bei ihm eingehen. BGH, Beschl. v. 2. M344rz 2006 - IX ZB 192/04 - LG M374nchen I AG M374nchen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 2. M344rz 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 9. Juli 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Die (weitere) Beteiligte zu 2 beantragte am 18. Dezember 2003 beim Amtsgericht 226 Insolvenzgericht 226 M374nchen die Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin. Die Schuldnerin, bis dahin selbst-st344ndige Architektin mit Wohnsitz und B374ro in M374nchen, verlegte Anfang Feb-ruar 2004 ihren Wohnsitz nach Salzburg (326sterreich). Am 4. M344rz, 23. M344rz und 30. M344rz 2004 stellten die (weiteren) Beteiligten zu 3 bis 5 Insolvenzantr344-ge gegen die Schuldnerin. Am 18. M344rz 2004 bestellte das Insolvenzgericht den (weiteren) Beteiligten zu 1 zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, 1 - 3 - dass Verf374gungen der Schuldnerin nur mit seiner Zustimmung wirksam seien. Am 29. M344rz 2004 erkl344rte die Beteiligte zu 2 ihren Antrag f374r erledigt und be-antragte, der Schuldnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Insolvenzge-richt hielt den Antrag nicht f374r erledigt, weil Zahlungen der Schuldnerin an die Beteiligte zu 2 nach Anordnung der vorl344ufigen Verwaltung und ohne die erfor-derliche Zustimmung des Beteiligten zu 1 erfolgt seien, und er366ffnete am 8. Juni 2004 aufgrund der Antr344ge der Beteiligten zu 2 bis 5 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin. Die Schuldnerin hatte bereits im Er366ffnungsverfahren die Ansicht vertre-ten, das Amtsgericht M374nchen sei f374r die nach ihrem Umzug nach Salzburg eingegangenen Antr344ge nicht mehr zust344ndig. Ihre sofortige Beschwerde gegen den Er366ffnungsbeschluss blieb erfolglos. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt sie weiterhin das Ziel einer Abweisung der Antr344ge der Beteiligten zu 2 bis 5. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 7, 6, 34 Abs. 2 InsO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 3 Das Landgericht hat ausgef374hrt: Gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 1 InsO sei das Amtsgericht M374nchen f374r das Insolvenzverfahren zust344ndig gewesen; denn im ma337geblichen Zeitpunkt des Einganges des Antrags der Beteiligten zu 2 sei der allgemeine Gerichtsstand der Schuldnerin noch in M374nchen gewesen. Die Zu-st344ndigkeit des Amtsgerichts M374nchen folge aber auch aus Art. 3 Abs. 1 Eu-InsVO und 247 3 Abs. 1 Satz 2 InsO. Auch wenn die Schuldnerin, wie sie behaup-te, nur noch gelegentlich in M374nchen t344tig gewesen sei, sei doch ein anderer Ort ihrer selbstst344ndigen T344tigkeit nicht vorgetragen worden. Die Erledigungs- 4 - 4 - erkl344rung der Beteiligten zu 2 344ndere nichts, weil noch weitere Antr344ge vorgele-gen h344tten; 374berdies sei der Antrag nicht erledigt, weil die Zahlungen nach An-ordnung der vorl344ufigen Insolvenzverwaltung ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1 erfolgt seien und damit keine schuldbefreiende Wirkung gehabt h344tten. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung jedenfalls im Ergebnis stand. 5 1. Auf den Antrag der Beteiligten zu 2 h344tte das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin allerdings nicht er366ffnet werden d374rfen. 6 a) Die Beteiligte zu 2 hat ihren Antrag vor der Entscheidung 374ber die Er-366ffnung f374r erledigt erkl344rt. Das ist grunds344tzlich m366glich (vgl. BGHZ 149, 178, 181). 7 b) Ein f374r erledigt erkl344rter Antrag ist nicht mehr auf das Ziel der Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens gerichtet. Begehrt wird nur noch die Feststellung, dass der zun344chst zul344ssige und begr374ndete Antrag sich durch ein nachtr344gli-ches Ereignis erledigt hat. War der Antrag unzul344ssig oder unbegr374ndet oder hat er sich tats344chlich nicht erledigt, muss er zur374ckgewiesen werden. Die Er-366ffnung des Insolvenzverfahrens wird von einem f374r erledigt erkl344rten Antrag jedoch nicht mehr erfasst und kann auf ihn hin nicht mehr erfolgen (BGHZ 149, 179, 181). Der f374r erledigt erkl344rte Antrag vom 18. Dezember 2003 konnte da-mit nicht Grundlage der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens sein. Das Insol-venzgericht h344tte ihn 226 weil die Schuldnerin sich ihm nicht angeschlossen hatte (247247 4 InsO, 91a Abs. 1 ZPO in der Fassung vor Inkrafttreten des Justizmoderni-sierungsgesetzes vom 24. August 2004) 226 zur374ckweisen m374ssen, wenn tat-s344chlich keine Erledigung eingetreten war. 8 - 5 - 2. Das Amtsgericht M374nchen war jedoch auch f374r diejenigen Antr344ge auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 366rtlich zust344ndig, die erst nach dem Wegzug der Schuldnerin nach Salzburg eingereicht worden sind. 9 a) Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO sind die Gerichte desjenigen Mit-gliedsstaates f374r die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zust344ndig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner haupts344chlichen Interessen hat. Ma337geblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Verlegt der Schuldner den Mit-telpunkt seiner haupts344chlichen Interessen nach Antragstellung, aber vor Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, bleibt das zun344chst mit der Sache befasste Gericht f374r die Entscheidung 374ber die Er366ffnung dieses Verfahrens zust344ndig (EuGH, Urt. v. 17. Januar 2006 226 Rs. C 226 1/04, ZIP 2006, 188; BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 226 IX ZB 418/02, z.V.b.). 10 b) Aus der Zust344ndigkeit des Amtsgerichts M374nchen f374r den Antrag der Beteiligten zu 2 folgt allerdings nicht zwingend seine Zust344ndigkeit auch f374r die erst nach dem Wegzug der Schuldnerin eingegangenen Insolvenzantr344ge. Grunds344tzlich leitet jeder Insolvenzantrag ein eigenes Er366ffnungsverfahren ein (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 13 Rn. 11, 247 14 Rn. 37; vgl. auch OLG K366ln ZIP 2001, 1018, 1020). Erst die Er366ffnung "b374ndelt" alle vorhandenen Antr344ge in einem einzigen Verfahren; mehr als ein (laufendes) Insolvenzverfahren findet nicht statt. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt aus der grunds344tzlichen Selbstst344ndigkeit jedes Er366ffnungsantrags, dass das Insolvenzgericht in jedem einzelnen Er366ffnungsverfahren seine Zust344ndigkeit zu pr374fen und gegebenen-falls zu verneinen hat. Nach einem Wohnsitzwechsel eingehende Antr344ge m374ssten danach abgewiesen oder an das f374r den neuen Wohnsitz zust344ndige 11 - 6 - Insolvenzgericht abgegeben werden, unabh344ngig davon, ob das Insolvenzge-richt bereits mit einem zuvor eingegangenen Antrag auf Er366ffnung des Insol-venzverfahrens befasst ist. Diese Ansicht trifft nicht zu. aa) F374r reine Inlandsf344lle folgt die Zust344ndigkeit des bereits mit einem Er366ffnungsantrag befassten Insolvenzgerichts f374r sp344ter 226 etwa nach einem Wohnsitzwechsel 226 eingehende Antr344ge jedenfalls aus einer entsprechenden Anwendung des 247 3 Abs. 2 InsO. 12 (1) Sind mehrere Gerichte f374r die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zu-st344ndig, schlie337t dasjenige Gericht, bei dem zuerst die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens beantragt worden ist, die 374brigen aus (247 3 Abs. 2 InsO). Der Antrag eines Gl344ubigers bei einem von mehreren zust344ndigen Gerichten legt also die Zust344ndigkeit auch f374r sp344tere Gl344ubiger fest (HK-InsO/Kirchhof, aaO 247 3 Rn. 18; M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 3 Rn. 20; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 3 Rn. 6). Die Zust344ndigkeit eines anderen potentiell ebenfalls zust344ndigen Ge-richts kann danach nicht mehr begr374ndet werden (Henckel/Gerhardt, InsO 247 3 Rn. 43). Das sp344ter angegangene Gericht bleibt so lange ausgeschlossen, wie der beim Erstgericht eingegangene fr374here Antrag noch nicht erledigt ist. Auf den Zeitpunkt der Er366ffnung kommt es nicht an (M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO). 13 (2) Der Fall, dass nicht schon bei Eingang des ersten Antrags mehrere Gerichte f374r das Insolvenzverfahren zust344ndig sind, sondern die Zust344ndigkeit eines weiteren Gerichts erst aufgrund nachtr344glicher Ver344nderungen 226 etwa eines Wohnsitzwechsels 226 eintritt, ist in 247 3 Abs. 2 InsO nicht ausdr374cklich ge-regelt. F374r ihn kann jedoch nichts anderes gelten als f374r den Fall einer von vornherein bestehenden Zust344ndigkeit mehrerer Insolvenzgerichte. Die Vor- 14 - 7 - schrift des 247 3 Abs. 2 InsO soll nicht nur sicherstellen, dass nicht mehr als ein Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet wird. Auch Si-cherungsma337nahmen im Sinne von 247 21 InsO sollen nur von einem einzigen Insolvenzgericht angeordnet werden k366nnen. Dieses Ziel wird nur dann erreicht, wenn schon im Er366ffnungsverfahren nicht mehr als ein Insolvenzgericht f374r der-artige Ma337nahmen 366rtlich zust344ndig ist. bb) Im vorliegenden Fall folgte die potentielle Zust344ndigkeit eines weite-ren Gerichts nicht aus 247 3 Abs. 1 InsO, sondern 226 weil die Schuldnerin ihren Wohnsitz in einen anderen EU-Mitgliedstaat verlegt hatte 226 aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO. Auch in einem solchen Fall bleibt es jedoch bei der Zust344ndigkeit des zuerst mit der Sache befassten Insolvenzgerichts. 15 (1) Nach dem Urteil des Europ344ischen Gerichtshofs vom 17. Januar 2006 (aaO S. 189) widerspricht ein Wechsel der Zust344ndigkeit vom zuerst be-fassten Gericht zu einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates dem Ziel der Verordnung. Wie sich aus der vierten Begr374ndungserw344gung der Verordnung ergibt, wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber verhindern, dass es f374r die Partei-en vorteilhafter ist, Verm366gensgegenst344nde oder Rechtsstreitigkeiten von ei-nem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine ver-besserte Rechtsstellung anzustreben. Dieses Ziel w374rde nicht erreicht, wenn der Schuldner dadurch, dass er in der Zeit zwischen der Einreichung des Er366ff-nungsantrags und dem Erlass der Entscheidung zur Er366ffnung des Verfahrens den Mittelpunkt seiner haupts344chlichen Interessen in einen anderen Mitglied-staat verlegt, den Gerichtsstand und das anwendbare Recht bestimmen k366nnte. Ein solcher Wechsel der Zust344ndigkeit widerspr344che au337erdem dem in der zweiten und der achten Begr374ndungserw344gung der Verordnung zum Ausdruck gebrachten Ziel der Verbesserung und Wirksamkeit grenz374berschreitender Ver- 16 - 8 - fahren, da der Schuldner die Gl344ubiger zwingen w374rde, gegen ihn immer wieder dort vorzugehen, wo er sich gerade f374r k374rzere oder l344ngere Zeit niederl344sst, und dadurch in der Praxis h344ufig eine Verl344ngerung des Verfahrens drohen w374rde. (2) Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin nach Eingang des (ersten) Insolvenzantrags nicht nur ihren Wohnsitz verlegt. Sie hat auch die dem ersten Antrag zugrunde liegende Forderung beglichen (oder zu begleichen versucht) und so erreicht, dass die Beteiligte zu 2 ihren Insolvenzantrag f374r erledigt erkl344r-te. Mit diesem Verhalten wollte die Schuldnerin ersichtlich auch den nach ihrem Wegzug nach Salzburg beim Insolvenzgericht M374nchen eingegangenen Insol-venzantr344gen die Grundlage entziehen. Das bis dahin zust344ndige Insolvenzge-richt M374nchen, das bereits Sicherungsma337nahmen nach 247 21 InsO angeordnet hatte, sollte seine 366rtliche Zust344ndigkeit verlieren. So sollte die Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin verhindert oder jeden-falls erheblich hinausgez366gert werden. Auch darin lag der Versuch eines von der vierten Begr374ndungserw344gung ausdr374cklich missbilligten "forum shopping". Um einem solchen Verhalten entgegenzuwirken, muss die einmal begr374ndete, gem344337 Art. 3 Abs. 3 EuInsVO f374r Hauptinsolvenzverfahren ausschlie337liche Zu-st344ndigkeit des ersten mit der Sache befassten Gerichts auch diejenigen Antr344-ge erfassen, die bis zur rechtskr344ftigen Erledigung des Erstantrags bei diesem Gericht eingegangen sind, und zwar auch und gerade dann, wenn der Schuld-ner den Mittelpunkt seiner haupts344chlichen Interessen zwischenzeitlich in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hatte. Das einmal zust344ndige Gericht muss auch nach Erledigung des Erstantrags f374r zwischenzeitlich eingegangene, aber noch nicht erledigte Antr344ge zust344ndig bleiben. Nur diese Auslegung wird dem Anlie-gen der EuInsVO gerecht, Effizienz und Wirksamkeit grenz374berschreitender 17 - 9 - Insolvenzverfahren zu verbessern (vgl. EuGH, Urt. v. 17. Januar 2006, aaO S. 189). (3) Eine Vorlage gem344337 Art. 234 EGV an den Europ344ischen Gerichtshof ist nicht angezeigt. Eine Vorlagepflicht gem344337 Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag be-steht dann nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebli-che gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch den Europ344ischen Gerichtshof war oder die richtige Anwendung des Gemein-schaftsrechts offenkundig f374r einen vern374nftigen Zweifel keinen Raum l344sst (EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, Rs. 283/81 226 C.I.L.F.I.T. 226 Slg. 1982, 3415, 3430 Rn. 16; vgl. BGHZ 109, 29, 35; BGH, Urt. v. 28. M344rz 2001 226 VIII ZR 72/00, WM 2001, 1264, 1265 f.; v. 24. Oktober 2003 226 V ZR 48/03, WM 2004, 693, 695; v. 10. Oktober 2005 226 II ZR 148/03, NJW 2006, 371, 373; BVerfG NJW 1988, 1456). So liegt der Fall hier. In dem zitierten Urteil vom 17. Januar 2006 (aaO) hat der Europ344ische Gerichtshof Grunds344tze zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO aufgestellt, die auch den vorliegenden Fall erfassen. 18 (3) Die Antr344ge der Beteiligten zu 3 und zu 4 sind nach dem Umzug der Schuldnerin nach Salzburg, aber vor der Erledigungserkl344rung der Beteiligten zu 2 beim Insolvenzgericht M374nchen eingegangen, zu einem Zeitpunkt also, als die Zust344ndigkeit anderer Gerichte entsprechend Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ausge-schlossen war. Sie begr374ndeten zugleich die Zust344ndigkeit des Insolvenzge-richts M374nchen f374r den erst nach der Erledigungserkl344rung der Beteiligten zu 2 eingegangenen Antrag der Beteiligten zu 5. 19 - 10 - 3. Ob die Schuldnerin in der Zeit zwischen ihrem Umzug nach Salzburg und der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens noch in M374nchen t344tig war und ob das Landgericht diesbez374glichen Vortrag der Schuldnerin aus der Beschwerde-begr374ndung 374bergangen hat, ist damit nicht entscheidungserheblich. Die weite-re R374ge der Rechtsbeschwerde, das Landgericht habe unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG Vortrag der Schuldnerin zum Fehlen einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (247 26 Abs. 1 InsO) 374bergangen, ist unberechtigt. Die Schuldnerin hat zwar in einem Schreiben an das Insolvenzgericht vom 23. Juni 2004 die Ansicht vertreten, die im Gutachten des Beteiligten zu 1 ausge-wiesenen Anfechtungsanspr374che gegen die Beteiligte zu 2 best374nden nicht, weil die entsprechenden Zahlungen nicht von ihr, sondern von ihrer Gesch344fts-partnerin geleistet worden seien. Die vorgelegten 334berweisungstr344ger weisen jedoch, wie das Landgericht unangegriffen festgestellt hat, die Schuldnerin und nicht deren Gesch344ftspartnerin als Auftraggeberin aus. Auf dieser Grundlage h344tte eine Anfechtungsklage durchaus Aussicht auf Erfolg. Der Beteiligte zu 1 hat Zahlungen in H366he von 8.243,86 Euro ermittelt. Dass die 20 - 11 - Schuldnerin nur 334berweisungen in H366he von knapp 6.000 Euro belegt hat, be-deutet nicht, dass die Angaben des Beteiligten zu 1 nicht zutreffen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 08.06.2004 - 1503 IN 3971/03 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 09.07.2004 - 14 T 12659/04 -
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