BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 192/05 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 12. Juli 2005 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Kl344ger gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 24. Januar 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344ger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren je zur H344lfte. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 20.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344ger waren alleinige Gesellschafter einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts. Sie 374bertrugen an ihre T366chter Anteile an dieser Gesellschaft. Mit die-ser Schenkung ging eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages einher, wo-nach f374r den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters infolge der Er366ffnung 1 - 3 - des Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen oder infolge Pf344ndung seines Gesellschaftsanteils durch einen Gl344ubiger auf eine Abfindung verzichtet wur-de. Nach der Ausbringung von Pf344ndungs- und Einziehungsverf374gungen wurde der Gesellschaftsvertrag erneut ge344ndert und ein neuer Gesellschaftsvertrag nach schweizerischem Recht geschlossen. Auch dieser Gesellschaftsvertrag enth344lt entsprechende Abfindungsverzichte. Das Finanzamt k374ndigte wegen Steuerforderungen gegen die Kl344ger die Anfechtung der Abfindungsverzichte in den Gesellschaftsvertr344gen an. Mit ihrer Klage begehrten die Kl344ger daraufhin feststellen zu lassen, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, durch Duldungsbescheide die Neufassungen der Gesell-schaftsvertr344ge anzufechten. 2 Sp344ter erlie337 der Beklagte gegen die Kl344ger jeweils 2 Duldungsbeschei-de. 334ber die Einspr374che der Kl344ger gegen diese Bescheide ist noch nicht ent-schieden. Gleichzeitig haben die Kl344ger die (Zwischen-)Feststellung begehrt, dass der Beklagte nicht berechtigt war, die Duldungsbescheide zu erlassen, hilfsweise, das Verfahren nach der Abgabenordnung mit dem Ziel des Erlasses von Duldungsbescheiden weiter zu betreiben. 3 Der Beklagte hat die Zul344ssigkeit des Rechtsweges ger374gt. Die Kl344ger haben daraufhin beantragt, gem344337 247 17a Abs. 3 GVG die Zul344ssigkeit des be-schrittenen Rechtsweges auszusprechen. 4 Das Landgericht hat den ordentlichen Rechtsweg f374r unzul344ssig erkl344rt und den Rechtsstreit an das Finanzgericht M374nchen verwiesen (247 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Die sofortige Beschwerde der Kl344ger hatte Erfolg. Das Oberlan-desgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten f374r zul344ssig er- 5 - 4 - achtet. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-beschwerde des Beklagten. II. Das statthafte (247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsmittel hat Erfolg. Es f374hrt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zur374ckweisung der sofortigen Beschwer-de. 6 Wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 20. Juli 2006 (IX ZB 141/05, ZIP 2006, 1603) entschieden hat, ist sowohl gegen einen Duldungsbe-scheid der Finanzbeh366rde, mit welchem diese einen anfechtungsrechtlichen R374ckgew344hranspruch geltend macht, als auch gegen einen blo337 drohenden Duldungsbescheid dieses Inhalts f374r den Anfechtungsgegner ausschlie337lich der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben. An der fr374heren Rechtsprechung, die in vergleichbaren F344llen f374r eine vorbeugende negative Feststellungsklage den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten f374r gegeben erachtet hat, kann im Hinblick auf die nunmehr erfolgte Rechtswegzuweisung in 247 191 Abs. 1 Satz 2 AO (eingef374gt durch das Steuerbereinigungsgesetz vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2601) nicht festgehalten werden. 7 Dies hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend gesehen. Die sofortige Beschwerde war deshalb unbegr374ndet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Senatsentscheidung vom 20. Juli 2006 Bezug genommen. 8 - 5 - Das Beschwerdegericht hat offengelassen, ob eine Verweisung an das Finanzgericht unzul344ssig gewesen sei, weil die Klage dort mangels Durchf374h-rung des Vorverfahrens nicht zul344ssig sei. Hierauf kommt es indessen nicht an. Eine Abweisung der Klage wegen Unzul344ssigkeit kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil gegen den landgerichtlichen Beschluss allein die Kl344ger sofortige Beschwerde erhoben haben. Das zu ihren Gunsten wirkende Verschlechte-rungsverbot verbietet damit eine Klageabweisung. 9 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 24.01.2005 - 9 O 5556/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 12.07.2005 - 28 W 1450/05 -
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