BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 192/06 vom 16. April 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 139 Hat ein Gericht die Partei eindeutig und unmissverst344ndlich auf die einschl344gige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer entscheidungserheblichen Rechts-frage hingewiesen, muss es den Hinweis nicht wiederholen, wenn die Partei ihren Sachvortrag nicht auf den rechtlichen Hinweis eingerichtet hat (Abgrenzung zu BGH Urteile vom 21. Januar 1999 - VII ZR 269/97 - NJW 1999, 1264 und vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00 - NJW 2002, 3317). BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06 - OLG Celle AG Lehrte - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 19. September 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: 500 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Trennungsunterhalt. Mit Teilurteil vom 6. April 2006 hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, 1 "der Kl344gerin Auskunft 374ber sein Einkommen zu erteilen und zwar durch Vorlage einer schriftlichen, systematischen Aufstellung 374ber seine s344mt-lichen Eink374nfte aus selbst344ndiger T344tigkeit, aus Kapitalverm366gen, aus Mieteink374nften sowie Eink374nften anderer Herkunfts- und Steuerarten f374r den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2005, und die Ausk374nfte zu belegen durch Vorlage der Einkommensteuererkl344-rungen nebst der vollst344ndigen, gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen - 3 - hierzu und der Einkommensteuerbescheide sowie etwaiger Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der etwaigen Einnahme- 334berschussrechnungen f374r die Jahre 2003, 2004 und 2005." 2 Gegen dieses Teilurteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Mit Zustel-lung der Berufungsbegr374ndung hat das Oberlandesgericht beiden Parteien auf-gegeben "innerhalb der Berufungserwiderungsfrist zum Wert des Beschwerdege-genstandes (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) vorzutragen (vgl. BGH FamRZ 2005, 104 unter II.1 der Gr374nde)." Mit Schriftsatz vom 1. August 2006 hat der Beklagte die Auffassung ver-treten, der Wert des Beschwerdegegenstandes entspreche dem Wert des erst-instanzlichen Verfahrens. Da die Kl344gerin au337ergerichtlich Unterhalt in H366he von monatlich 2.000 200 gefordert habe, belaufe sich der Wert des Beschwerde-gegenstandes auf 24.000 200. 3 Mit Beschluss vom 29. August 2006 hat das Berufungsgericht den Wert der Beschwer auf 500 200 festgesetzt. F374r ein Rechtsmittel gegen die Verurtei-lung zur Erteilung einer Auskunft sei nach st344ndiger Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Ertei-lung der geschuldeten Auskunft erfordere. Dieser Aufwand belaufe sich zur 334-berzeugung des Gerichts auf nicht mehr als 500 200. Denn er bestehe nach Ma337-gabe der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils letztlich in der Zu-sammenstellung und Ablichtung der Einkommensteuererkl344rungen und Ein-kommensteuerbescheide des Beklagten sowie der zu deren Fertigung erforder-lich gewesenen Aufstellungen. 4 - 4 - Der Beschluss wurde am 30. August 2006 formlos an die Prozessbe-vollm344chtigten der Parteien abgesandt. Der Beklagte behauptet, diesen Be-schluss nicht erhalten zu haben. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. September 2006 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzul344ssig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 200 nicht 374bersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zul344ssig, weil die Sache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). 6 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine grunds344tzli-che Bedeutung weder hinsichtlich der Frage gegeben, wie sich die Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Beklagten bemisst, noch hinsichtlich des Um-fangs der Hinweispflicht des Berufungsgerichts. Beides ist in der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs hinreichend gekl344rt. Die Rechtsbeschwerde ist wegen dieser Fragen auch nicht zur Fortbildung des Rechts zul344ssig. 7 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Beschwer durch die Verurteilung zur Auskunft nach dem Interesse des Rechtsmittelf374hrers, die Auskunft nicht erteilen zu m374ssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen (vgl. insoweit Senatsbeschluss BGHZ 164, 63, 66 ff. = FamRZ 8 - 5 - 2005, 1986 f.) - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Ertei-lung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.; Senats-beschl374sse vom 25. April 2007 - XII ZB 10/07 - FamRZ 2007, 1090, 1091 und vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104). Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson k366nnen nur ber374cksichtigt werden, wenn sie zwangsl344ufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschl374sse vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34, vom 31. Oktober 2001 - XII ZB 161/01 - FPR 2002, 161 und Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667). Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits grunds344tzlich gekl344rt, dass im Falle einer Verurteilung zur Auskunft der Wert der Beschwer gem344337 247 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf 374ber-pr374fen, ob das Berufungsgericht von dem ihm nach 247 3 ZPO einger344umten Er-messen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes ma337gebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht ber374cksichtigt oder etwa er-hebliche Tatsachen unter Versto337 gegen seine Aufkl344rungspflicht (247 139 ZPO) nicht festgestellt hat. Denn der Sinn des dem Berufungsgericht einger344umten Ermessens w374rde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet w344re, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausge374btes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Diese Beschr344nkung begrenzt zugleich die M366glichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts, Tatsachen zu ber374cksichtigen, die erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden (Senatsbeschl374sse vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 und vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652 f.). 9 - 6 - b) Auch der Umfang der richterlichen Hinweispflicht nach 247 139 ZPO ist hinreichend gekl344rt. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gen374gt das Gericht seiner Hinweispflicht nur dann, wenn es die Parteien auf den noch fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverst344ndlich hinweist und den Parteien die M366glichkeit er366ffnet, ihren Vortrag sachdienlich zu erg344nzen. Die Hinweispflicht des Gerichts besteht im Grundsatz auch in Verfahren, in denen die Partei durch einen Prozessbevoll-m344chtigten vertreten wird; das gilt jedenfalls dann, wenn der Prozessbevoll-m344chtigte die Rechtslage falsch beurteilt (BGHZ 140, 365, 371 = NJW 1999, 1867, 1868). Will das Gericht von seiner in einer gerichtlichen Verf374gung ge344u-337erten Auffassung sp344ter abweichen oder hat die Partei einen nicht hinreichend eindeutigen Hinweis falsch aufgenommen, muss das Gericht diesen pr344zisieren und der Partei erneut Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen (BGH Ur-teile vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00 - NJW 2002, 3317, 3320 und vom 21. Januar 1999 - VII ZR 269/97 - NJW 1999, 1264). 10 2. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist entgegen der Auffas-sung der Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 11 a) Dieser Zulassungsgrund ist zun344chst in F344llen der Divergenz gege-ben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines h366her- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung be-ruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Ver-gleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGHZ 154, 288, 292 f. = NJW 2003, 1943, 1945). Solches hat die Rechtsbeschwerde weder substantiiert dargelegt (vgl. insoweit BGHZ 152, 7, 8 12 - 7 - f. = NJW 2002, 3334, 3335), noch ist dies sonst offenkundig (vgl. BGH Be-schluss vom 18. M344rz 2004 - V ZR 222/03 - FamRZ 2004, 947, 948). 13 b) Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung ist eine Rechtsbeschwerde aber auch dann zul344ssig, wenn einem Gericht bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer ertr344gliche Unterschiede in der Recht-sprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine h366chstrichterli-che Leitentscheidung notwendig ist. Dabei muss es sich um einen Rechtsfehler von symptomatischer Bedeutung handeln (BGHZ 152, 182, 187 = NJW 2003, 65, 66 f.). Diese Voraussetzungen sind also nicht schon dann erf374llt, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts, gemessen an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, fehlerhaft ergangen ist (BGHZ 154, 288, 293 = NJW 2003, 1943, 1945 f.). Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktio-nierende Rechtsprechung gef344hrdender Rechtsfehler liegt erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, verfas-sungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen versto337en hat und die Entscheidung deswegen von Verfassungs wegen der Korrektur bedarf. Un-ter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung also zul344ssig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Auspr344gung als Willk374rverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrens-grundrechte des Beschwerdef374hrers - insbesondere des Anspruchs auf Gew344h-rung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) - beruht (BGHZ 154, 288, 296 = NJW 2003, 1943, 1946). Auch solches ist hier aber nicht der Fall: - 8 - aa) Soweit die Rechtsbeschwerde sich auf eine fehlende Begr374ndung des angefochtenen Beschlusses st374tzt, ist schon zweifelhaft, ob der behauptete Rechtsversto337 nach 247 547 Nr. 6 i.V.m. 247 576 Abs. 3 ZPO eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung rechtfer-tigen kann (zur Zulassung der Revision, wenn ein absoluter Revisionsgrund nach 247 547 Nr. 1 bis 4 ZPO geltend gemacht wird vgl. BGHZ 172, 250 = FamRZ 2007, 1643 f.). 14 Entscheidend ist aber, dass das Berufungsgericht den angefochtenen Beschluss - entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde 226 tats344chlich be-gr374ndet hat. Denn es hat in dem Beschluss ausgef374hrt, dass es die Berufung des Beklagten als unzul344ssig verwerfe, weil der Wert des Beschwerdegegens-tandes - entgegen 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - 600 200 nicht 374bersteige. Damit war die Entscheidung schon f374r sich genommen nachvollziehbar. Eine weiterge-hende Begr374ndung war hier entbehrlich, weil das Oberlandesgericht den Wert der Beschwer schon durch einen im Einzelnen begr374ndeten Beschluss festge-setzt hatte und damit diesen Wert f374r das weitere Verfahren als feststehend zu Grunde legen durfte. Ob dieser Beschluss dem Beklagten zugegangen ist, ist f374r die Frage der ausreichenden Begr374ndung ohne Belang. Hinzu kommt, dass das Oberlandesgericht die Parteien ausdr374cklich auf die st344ndige Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs hingewiesen hatte, wonach sich die Beschwer durch eine zur Auskunft verurteilende Entscheidung nach dem Interesse richtet, diese Auskunft nicht zu erteilen, also nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Entgegen der Auffas-sung der Rechtsbeschwerde war dem Beklagten mit dieser Information der Zu-gang zu der im Prozessrecht vorgesehenen Berufungsinstanz nicht in unzu-mutbarer, aus Sachgr374nden nicht zu rechtfertigender Weise erschwert, was seinen Anspruch auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzen w374rde (vgl. BVerfG NJW 2001, 2161, 2162). Die Entscheidung des Berufungs- 15 - 9 - gerichts ist im Rahmen der Rechtsbeschwerde auch hinreichend nachpr374fbar, weil sie sich auf der Grundlage der st344ndigen Rechtsprechung auf eine Unter-schreitung der Berufungssumme st374tzt. 16 bb) Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner Ermessensentschei-dung, wonach der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 200 nicht 374bersteigt, den relevanten Sachverhalt vollst344ndig gew374rdigt und hinreichend ber374cksich-tigt. Dabei ist es von dem Tenor des angefochtenen Teilurteils ausgegangen und hat die darin ausgesprochene Verpflichtung nur als Zusammenstellung be-reits vorhandener Unterlagen aufgefasst. Dagegen erinnert auch die Rechtsbe-schwerde nichts, zumal sie auch die eigene Bewertung auf den Aufwand f374r die Sichtung und Zusammenstellung vorhandener Unterlagen und die Erstellung eines Verzeichnisses der Eink374nfte und Ausgaben beschr344nkt. Andere Anhalts-punkte waren im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung auch nicht ersicht-lich. Insbesondere durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die mit Teilurteil vom 6. April 2006 geschuldeten Ausk374nfte f374r die Jahre 2003 und 2004 nur geringen Aufwand verursachen, weil die Eink374nfte f374r diese Jahre be-reits im Rahmen der Einkommensteuer gekl344rt waren. Weil die Eink374nfte des Beklagten aus dem Versorgungswerk der 304rzte sowie ggf. einer Witwerrente nach seiner verstorbenen ersten Ehefrau einerseits und die Differenz aus Mie-ten und den daf374r erforderlichen Aufwendungen andererseits auch unterhalts-rechtlich relevant sind, konnte der Beklagte auf die vorliegenden steuerlichen Unterlagen zur374ckgreifen. Eine rechtliche Bewertung der einzelnen Kosten schuldete er nicht. Selbst wenn im Zeitpunkt des amtsgerichtlichen Teilurteils noch keine Einkommensteuererkl344rung f374r das Jahr 2005 erstellt war, w374rde der insoweit erforderliche Aufwand keine Kosten verursachen, die gemeinsam mit den Kos-ten f374r die Zusammenstellung bereits vorhandener Unterlagen f374r die Vorjahre 17 - 10 - den Berufungsstreitwert 374berstiegen. Denn daf374r ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht auf die Kosten eines Steuerberaters abzustellen. Ma337gebend ist n344mlich, dass die auf einer besonderen familienrechtlichen Be-ziehung beruhende Auskunftspflicht nach 247247 1580, 1605 BGB pers366nlicher Na-tur und die Erf374llung mit berufstypischen Leistungen, z.B. eines Steuerberaters gegen374ber Dritten, nicht vergleichbar ist. Daher w344re es nicht gerechtfertigt, die Bewertung danach auszurichten, welche Verg374tung ggf. von einem Dritten ge-fordert werden k366nnte. Auch die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson k366nnen nur ber374cksichtigt werden, wenn sie zwangsl344ufig entste-hen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschl374sse vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34, vom 31. Oktober 2001 - XII ZB 161/01 - FPR 2002, 161 und Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667). Solches ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten im Zeitpunkt der angefoch-tenen Entscheidung nicht. Aus den gleichen Gr374nden ist der Beklagte auch daran gehindert, unter Hinweis auf den Stundenlohn eines promovierten Arztes in behaupteter H366he von mindestens 150 200 f374r die von ihm geschuldeten Arbeiten einen solchen Stundensatz zu berechnen. Als m366glicher Ansatzpunkt f374r die Bewertung sei-nes Zeitaufwands kommen vielmehr die Stundens344tze f374r die Entsch344digung von Zeugen nach 247247 20 bis 22 JVEG in Betracht, die Stundens344tze von 3 200 bis h366chstens 17 200 vorsehen und eine nach dem geringsten Stundensatz bemes-sene Entsch344digung gew344hren, wenn - wie es beim Beklagten durch die Erf374l-lung seiner Auskunftspflicht der Fall ist - kein Verdienstausfall eintritt (vgl. Se-natsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667). Selbst wenn die Auskunft somit den vom Beklagten nunmehr erstmals im Rechtsbe-schwerdeverfahren benannten Umfang von insgesamt weniger als 20 Stunden 18 - 11 - verursachen w374rde, w344re die Ermessensentscheidung des Oberlandesgerichts, das den Streitwert auf insgesamt 500 200 festgesetzt hat, nicht zu beanstanden. 19 cc) Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beru-fungsgericht auch nicht gegen seine Hinweispflicht aus 247 139 ZPO versto337en. Denn es hatte die Parteien schon nach Eingang der Berufungsbegr374ndung un-ter Hinweis auf eine einschl344gige Senatsentscheidung auf die st344ndige Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen. Aus dieser Entscheidung er-gibt sich eindeutig, dass die Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Beklagten nach dem Aufwand an Zeit und Kosten zu bemessen ist, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Von einem Rechtsanwalt kann grunds344tzlich verlangt werden, dass er die st344ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage kennt (BGH Urteil vom 27. M344rz 2003 - IX ZR 399/99 - NJW 2003, 2022, 2025). Sp344testens wenn das Gericht eindeutig auf diese Rechtsprechung hinweist, hat der Rechtsanwalt sich mit dieser Rechtsprechung zu befassen und seinen Sachvortrag darauf einzu-stellen. Daf374r reicht es aus, wenn das Gericht auf eine ver366ffentlichte und damit allgemein zug344ngliche h366chstrichterliche Entscheidung verweist, in der die Rechtsfrage unzweifelhaft gekl344rt ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde ist es dem Rechtsanwalt dann zumutbar, sich eigenverantwortlich 374ber den Inhalt dieser Entscheidung zu informieren. Danach hat das Berufungsgericht mit seinem Hinweis auf die entschei-dende Passage in dem in FamRZ 2005, 104 ver366ffentlichten Senatsbeschluss die Verpflichtung aus 247 139 ZPO erf374llt. Wenn der Beklagte unter Verkennung der eindeutigen Rechtslage gleichwohl eine Festsetzung des Streitwerts nach der H366he des von der Kl344gerin begehrten Unterhalts beantragt hat, kann dies nur bedeuten, dass er die abweichende und eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bewusst nicht zur Kenntnis genommen hat. Denn andern- 20 - 12 - falls h344tte der Beklagte in Kenntnis der eindeutigen Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs jedenfalls hilfsweise zu den aus seiner Sicht relevanten Um-st344nden f374r die Wertfestsetzung vortragen m374ssen. 21 Selbst wenn sich aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 1. August 2006 ergeben sollte, dass dieser den richterlichen Hinweis nicht verstanden hat, war das Berufungsgericht hier aber nicht zu einem weiteren Hinweis verpflichtet. Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Gericht einen einmal erteilten Hinweis pr344zisieren und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss, wenn sich erweist, dass die Partei den ur-spr374nglichen Hinweis falsch aufgenommen hat (BGHZ 140, 365, 371 = NJW 1999, 1867, 1868; BGH Urteile vom 21. Januar 1999 - VII ZR 269/97 - NJW 1999, 1264 und vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00 - NJW 2002, 3317, 3320). Sol-ches ist aber nur dann sinnvoll, wenn der urspr374ngliche Hinweis eine missver-st344ndliche Deutung zul344sst. Ist der Hinweis hingegen eindeutig, k366nnte sich ein weiterer Hinweis lediglich auf die Wiederholung des urspr374nglichen Hinweises beschr344nken, was der Partei nicht weiterhelfen k366nnte. So liegt der Fall hier, weil sich aus der aus nur zwei S344tzen bestehenden und ganz konkret bezeich-neten Textpassage des angegebenen Senatsbeschlusses die eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Angabe einer Entscheidung des Gro337en Senats f374r Zivilsachen des Bundesgerichtshofs ergibt. Mehr brauchte das Berufungsgericht nicht zu tun. - 13 - Weil das Berufungsgericht somit seiner Hinweispflicht in dem erforderli-chen Umfang nachgekommen war, kann der erst im Rechtsbeschwerdeverfah-ren erfolgte neue Sachvortrag nicht mehr ber374cksichtigt werden, und zwar un-abh344ngig davon, dass er ohnehin zu keiner anderen Beurteilung Anlass geben w374rde. 22 Hahne Sprick Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubs- bedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Dose Vorinstanzen: AG Lehrte, Entscheidung vom 06.04.2006 - 8 F 8258/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.09.2006 - 15 UF 138/06 -
Full & Egal Universal Law Academy