BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 192/06 vom 7. Februar 2008 in dem Gesamtvollstreckungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 7. Februar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 12. Oktober 2006 wird auf Kos-ten des Gesamtvollstreckungsverwalters zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 170.355,91 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Am 14. Februar 1992 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet und der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Verwalter) zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt. Die weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Gl344ubigerin) meldete innerhalb der gem344337 247 5 GesO gesetzten Frist eine Darlehensforderung zur Tabelle an. 1 Der Verwalter nahm die Gl344ubigerin im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 1.665.936 DM in Anspruch. Die Klage hatte in erster Instanz 2 - 3 - Erfolg. Auf die Berufung der Gl344ubigerin wurde die Klage abgewiesen. Die Re-vision gegen das Berufungsurteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BGH, Beschl. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 215/01). Mit Schreiben vom 17. Novem-ber 2003 meldete die Gl344ubigerin einen weiteren Betrag von 1.665.936 DM zur Tabelle an, weil infolge der erstinstanzlichen Verurteilung im Anfechtungspro-zess eine Verrechnung in dieser H366he gegenstandslos geworden sei. Der Ver-walter antwortete, die Klage sei rechtskr344ftig abgewiesen worden. In der Folgezeit machte die B. v. S. (fortan: BvS) gegen die Gl344ubigerin einen Anspruch auf Zah-lung von 851.779,55 200 (1.665.936 DM) geltend. Am 7. Dezember 2004 wurde der Gl344ubigerin eine entsprechende Klage zugestellt. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 meldete die Gl344ubigerin unter Bezugnahme auf ihr fr374heres Schreiben vom 17. November 2003 einen Anspruch in dieser H366he zur Tabelle an, bedingt durch das Obsiegen der BvS im soeben begonnenen Rechtsstreit. Mit Schreiben vom 19. September 2005 lehnte der Verwalter eine nachtr344gliche Zulassung der Forderung ab. 3 Mit Beschluss vom 5. Oktober 2005 hat das Gesamtvollstreckungsgericht die nachtr344gliche Anmeldung zugelassen. Die sofortige Beschwerde des Ver-walters ist zur374ckgewiesen worden. Mit seiner vom Beschwerdegericht zuge-lassenen Rechtsbeschwerde will der Verwalter weiterhin die Zur374ckweisung des Antrags auf nachtr344gliche Zulassung erreichen. 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Das Gesamtvollstreckungsgericht hat der Aufnahme der Forderung in das vor-l344ufige Verzeichnis nach 247 14 Abs. 1 Satz 1 GesO zugestimmt. Diese Entschei-dung war mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (247 20 GesO, vgl. BGHZ 124, 247, 251), und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZIP 2004, 1072; v. 15. Dezember 2005 226 IX ZB 135/03, WM 2006, 778; v. 8. M344rz 2007 - IX ZB 113/05, NZI 2007, 411). Die Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen zu-l344ssig. In der Sache ist sie jedoch nicht begr374ndet. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis richtig entschieden. 5 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat der angefochtene Beschluss nicht eine andere als die angemeldete Forderung zum Gegenstand. 6 a) Mit an den Verwalter gerichtetem Schreiben vom 13. Dezember 2004 hat die Gl344ubigerin eine Forderung aus Darlehen (Umlaufmittelkredit) geltend gemacht, bedingt durch das Unterliegen im Rechtsstreit mit der BvS, weil damit eine durch Verrechnung mit einem Zahlungseingang vom 20. Dezember 1991 erfolgte Reduzierung des Kredits hinf344llig w374rde. Die Anmeldung vom 17. No-vember 2003 betraf ebenfalls den Umlaufmittelkredit und bezog sich auf die vom Verwalter erkl344rte Insolvenzanfechtung der n344mlichen Verrechnung. Es ging jeweils um dieselbe Forderung; lediglich die Ursache der Erh366hung hatte sich ver344ndert (zun344chst Insolvenzanfechtung der Verrechnung, dann Inan-spruchnahme in H366he des Verrechnungsbetrags durch die BvS). Eine derart wesentliche 304nderung des bei der Anmeldung anzugebenden "Grundes der Forderung" (vgl. 247247 139 KO, 174 Abs. 2 InsO) erforderte eine erneute Anmel- 7 - 5 - dung (BGH, Urt. v. 27. September 2001 - IX ZR 71/00, WM 2001, 2180, 2181; v. 5. Juli 2007 226 IX ZR 221/05, NZI 2007, 647). Dass der nachgemeldete Betrag insgesamt nur einmal geltend gemacht wurde, ergab sich bereits aus dem Zu-sammenhang beider Schreiben und ist von der Gl344ubigerin mit Schreiben vom 13. Januar 2005 ausdr374cklich klargestellt worden. b) Im Zulassungsbeschluss vom 5. Oktober 2005 hat das Gesamtvoll-streckungsgericht nicht auf das an den Verwalter gerichtete Schreiben vom 13. Dezember 2004, sondern auf den Zustimmungsantrag der Gl344ubigerin vom 29. September 2005 Bezug genommen. Aber auch dadurch wurden weder die Anmeldung noch der Verfahrensgegenstand unklar. Das Schreiben vom 29. September 2005 nahm auf dasjenige vom 17. November 2003 Bezug und wiederholte, dass es um eine Erh366hung der bereits angemeldeten Forderung aus dem Umlaufmittelkredit gehe, die aufgrund der Inanspruchnahme durch die BvS wegen des mit der Darlehensforderung verrechneten Zahlungseingangs vom 20. Dezember 1991 zu bef374rchten sei. 8 c) Ob der erste Antrag vom 17. November 2003 - wie das Gesamtvoll-streckungsgericht angenommen hat - aufrechterhalten worden oder - wie das Beschwerdegericht gemeint hat - zur374ckgezogen worden ist, ist unerheblich. Beide Anmeldungen betreffen dieselbe Forderung, n344mlich den Darlehensan-spruch aus dem Umlaufmittelkredit, den die Gl344ubigerin in H366he des Verrech-nungsbetrages f374r erledigt gehalten hat, den aber zun344chst der Verwalter zu-r374ckgefordert hat und den nunmehr die BvS beansprucht. Dass der auf die An-fechtung gest374tzte Zahlungsanspruch des Verwalters abgewiesen worden ist und es nunmehr nur noch um das Zahlungsverlangen der BvS gehen kann, er-gab sich hinreichend deutlich aus den zitierten Schreiben und dem Zustim-mungsantrag und ist Grundlage des angefochtenen Beschlusses. 9 - 6 - 2. Die Anmeldung vom 13. Dezember 2004 war nicht schuldhaft versp344-tet (247 14 Abs. 1 GesO). 10 a) Gem344337 247 14 Abs. 1 Satz 1 GesO hat der Verwalter nach Ablauf der Anmeldefrist eingehende Forderungsanmeldungen noch anzuerkennen und in das Verm366gensverzeichnis aufzunehmen, wenn die Versp344tung unverschuldet war und das Gericht zustimmt. Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass der an-gefochtenen Entscheidung entschieden hat, ist die Frage der Versp344tung der Anmeldung entsprechend 247 296 ZPO zu behandeln. 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt nicht (BGH, Beschl. v. 8. M344rz 2007, aaO). 11 b) Eine Zur374ckweisung der Anmeldung entsprechend 247 296 ZPO kommt nicht in Betracht. Die Klage der BvS ist der Gl344ubigerin am 7. Dezember 2004 zugestellt worden. Bereits am 13. Dezember 2004 hat die Gl344ubigerin die Ge-samtvollstreckungsforderung, die sich aus einem Obsiegen der BvS ergeben w374rde, zur Tabelle angemeldet. Auf die nicht n344her dargelegten fr374heren Zah-lungsaufforderungen der BvS hat das Beschwerdegericht zu Recht nicht abge-stellt. Der nachtr344glich angemeldete Anspruch h344ngt davon ab, dass die Gl344u-bigerin den streitigen Betrag an die BvS auskehrt. Zu einer freiwilligen Zahlung ist die Gl344ubigerin ersichtlich nicht bereit. Anlass, die k374nftige Forderung anzu- 12 - 7 - melden, bestand deshalb erst dann, als die BvS Klage gegen die Gl344ubigerin erhob und damit zum Ausdruck brachte, die Forderung durchsetzen zu wollen. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 05.10.2005 - N 86/91 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 12.10.2006 - 3 T 837/05 (544) -
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