BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 192/07 vom 5. M344rz 2009 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 5. M344rz 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 21. September 2007 wird auf Kosten des Antragsgegners als un-zul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.493,72 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragsteller zu 1 bis 10 und 13 bis 26 sowie der Antragsgegner und Frau K. sind Erben der am 25. Dezember 2000 in Z374rich verstorbenen H. . Frau K. wurde ihrerseits beerbt von den Antragstellern zu 11 und 12. Im August 2005 reichten die Antragsteller zu 1 bis 10 und zu 13 bis 26 sowie Frau K. gegen den Antragsgegner Klage beim Bezirksgericht Z374rich ein mit dem Antrag festzustellen, dass der Nachlass 283.189,50 CHF betrage, dass die Anteile der Kl344ger und des Beklagten am Nachlass festzustellen seien und dass der Nach- 1 - 3 - lass zu teilen sowie die Erbteile zur Verteilung an die Erben zu 374berweisen sei-en. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Klageschrift zugestellt wurde. Der Antragsgegner behauptet, ihm sei lediglich der Beschluss des Bezirksge-richts Z374rich vom 18. August 2005 zugestellt worden, in dem er unter anderem aufgefordert wurde, einen Zustellungsempf344nger in der Schweiz zu bezeichnen. In der Folgezeit benannte er einen Zustellungsempf344nger, der es jedoch ab-lehnte, f374r ihn t344tig zu werden. Darauf benannte er einen weiteren Zustellungs-empf344nger, dessen Benennung er jedoch mit Schreiben vom 21. September 2005 widerrief. In diesem Schreiben teilte der Antragsgegner mit, seine M366g-lichkeiten, einen Zustellungsempf344nger in der Schweiz ausfindig zu machen, seien angesichts hoher Kostenbelastung ersch366pft. Er beantrage, die Klage-schrift gegebenenfalls auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen; er werde sich in einer Klageantwortschrift 344u337ern. Mit Urteil des Bezirksgerichts Z374rich vom 23. Februar 2006 wurde der Antragsgegner antragsgem344337 verurteilt. Die Kos-ten wurden ihm auferlegt. Dieses Urteil ist seit 28. M344rz 2006 rechtskr344ftig. In der Folgezeit wurde der Nachlass an die Erben verteilt. Die Antragsteller wollen nunmehr gegen den Antragsgegner wegen der Prozesskosten und einer Prozessentsch344digung in H366he von insgesamt 14.196,40 CHF in Deutschland vollstrecken. Entsprechend ihrem Antrag hat das Landgericht angeordnet, dass das entsprechende Urteil des Bezirksge-richts Z374rich mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Die hiergegen ge-richtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbe-schwerde verfolgt der Antragsgegner seinen Antrag auf Abweisung des Begeh-rens der Vollstreckbarerkl344rung weiter. 2 - 4 - II. Das gem344337 247 15 Abs. 1 AVAG, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzul344ssig; denn die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Be-deutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-degerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 Gem344337 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, 247 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 AVAG m374ssen die Zul344ssigkeitsgr374nde in der Begr374ndung des Rechtsmittels dargelegt werden. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde pr374ft der Bundesgerichtshof nur die Zul344s-sigkeitsgr374nde, die in der Beschwerdebegr374ndung schl374ssig und substantiiert dargelegt sind (BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2005 - IX ZB 27/02, IHR 2005, 259, 260). 4 Die Rechtsbeschwerdebegr374ndung hat keine Zul344ssigkeitsgr374nde in die-sem Sinn aufgezeigt: 5 1. Der geltend gemachte Zul344ssigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Das Grundrecht des Beschwerdef374hrers auf rechtliches Geh366r wurde nicht verletzt. 6 Der Beschwerdef374hrer r374gt insoweit einen Versto337 gegen Art. 27 Nr. 2 Lug334. Nach dieser Bestimmung wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftst374ck oder ein gleichwertiges Schriftst374ck nicht ordnungsgem344337 und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich ver-teidigen konnte. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung hat das Beschwer- 7 - 5 - degericht verneint mit der Begr374ndung, der Antragsgegner habe sich durch die Bestellung von zwei Zustellungsbevollm344chtigten f374r das Verfahren auf dieses Verfahren eingelassen. Dies entspricht der in Rechtsprechung und Literatur hierzu sowie zu den insoweit 374bereinstimmenden Parallelbestimmungen in Art. 27 Nr. 2 EuGV334, Art. 34 Nr. 2 EuGVVO und 247 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vertre-tenen Auffassung. Die Vorschrift soll nach st344ndiger Rechtsprechung sicherstellen, dass eine Entscheidung nach dieser Bestimmung weder anerkannt noch vollstreckt wird, wenn es dem Beklagten nicht m366glich war, sich vor dem Gericht des Ur-teilsstaates zu verteidigen (EuGH, Urt. v. 14. Oktober 2004 Rechtssache C 39/02, Sammlung 2004, 9657, 9703; BGHZ 141, 286, 295 f; BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2005 - IX ZB 360/02, FamRZ 2006, 198; Geimer in Geimer/Sch374tze, Europ344isches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 34 EuGVVO, Art. 27 EuGV334, Art. 27 Lug334 Rn. 111). 8 Der Begriff Einlassung ist autonom zu bestimmen und im Hinblick auf den genannten Normzweck weit auszulegen. Die Anerkennung ist immer dann m366glich, wenn der Beklagte von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren recht-zeitig Kenntnis erlangt hat und die M366glichkeit der Verteidigung hatte. Einlas-sung ist danach jede Handlung, durch welche der Beklagte sich gegen den An-griff der Klage verteidigt, aber auch jede 374ber die blo337e Passivit344t hinausge-hende Reaktion des Beklagten, aus der sich ergibt, dass er von der gegen ihn erhobenen Klage Kenntnis erlangt hat. Eine Einlassung liegt nach einem Teil der Auffassungen nur dann nicht vor, wenn der Beklagte im erststaatlichen Ver-fahren lediglich die blo337e Zust344ndigkeitsr374ge erhebt oder die nach dem Recht des Erststaates mangelhafte Zustellung beanstandet (OLG Hamm, NJW-RR 1995, 189, 190; OLG D374sseldorf, RIW 1996, 1043; OLG Stuttgart, IPRspr 1983, 9 - 6 - Nr. 173, S. 449; OLG K366ln, IPRax 1991, 114; Z366ller/Geimer, ZPO 27. Aufl. 247 328 Rn. 176, Art. 34 EuGVVO Rn. 34; Musielak/Stadler, ZPO 6. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rn. 6; Geimer in Geimer/Sch374tze, aaO Rn. 112; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 34 bis 36 EuGVVO Rn. 20; Kropholler, Europ344i-sches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 34 Rn. 27; Rauscher/Leible, Europ344isches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 34 Br374ssel I-VO Rn. 37; Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 67. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rn. 3; Roth in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. 247 328 Rn. 90). Hat sich der Beklagte auf ein dem ordentlichen Klageverfahren vorgeschaltetes Verfahren eingelassen, so gilt diese Einlassung auch f374r das Hauptverfahren (Geimer aaO Rn. 114). Das Beschwerdegericht hat die zweimalige Bestellung eines Verfahrens-bevollm344chtigten in diesem Sinne zutreffend als Einlassung auf das Verfahren gewertet. Der Antragsgegner konnte seine Entscheidung, ob er sich auf das Verfahren einlassen wollte, sachgerecht treffen. Er wusste, dass es sich um die Erbteilungsklage handelte, die ihm bereits angedroht worden war und zu der er sich bereits im Schreiben vom 4. Februar 2005 ge344u337ert hatte. Auf die Frage, ob die Klageschrift ordnungsgem344337 zugestellt wurde, kommt es danach nicht an. 10 F374r den weiteren Verfahrensablauf wird die Gew344hrung rechtlichen Ge-h366rs durch Art. 27 Nr. 1 Lug334 mittelbar sichergestellt (vgl. BGHZ 141, 286, 296; BGH, Beschl. v. 18. September 2001 - IX ZB 104/00, NJW-RR 2002, 1151). Ein Versto337 gegen diese Vorschrift wird vom Antragsgegner nicht geltend gemacht. 11 2. Die Rechtssache hat auch keine grunds344tzliche Bedeutung. Der An-tragsgegner legt in der Beschwerdebegr374ndung schon nicht dar, welche kl344- 12 - 7 - rungsbed374rftige Rechtsfrage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein soll. Er legt auch nicht dar, ob diese Frage, in welchem Umfang und von wel-cher Seite umstritten ist (vgl. BGHZ 154, 288, 291). Soweit zur Frage der Ein-lassung im Sinne des Art. 27 Nr. 2 Lug334 unterschiedliche Meinungen vertreten werden, sind diese Unterschiede jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil - wie bereits ausgef374hrt - eine Einlassung auch bei Zugrundelegung der hierzu vertretenen engen Auffassungen anzunehmen ist. 3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich nach dem Um-rechnungskurs im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde am 19. Ok-tober 2007; er betrug an diesem Tag laut Auskunft der Deutschen Bundesbank 1,6714. 13 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 15.05.2007 - 2 O 1010/07 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 21.09.2007 - 14 W 151/07 -
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