BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 192/09 vom 3. Februar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin M366hring am 3. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts G366ttingen vom 11. August 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 1 Der vom Beschwerdegericht gew344hlte Ma337stab steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Der Umstand, dass die Schuldnerin nicht zur ei-genverantwortlichen Erstellung einer Steuererkl344rung verpflichtet war, befreite sie nicht von der Pflicht, die Insolvenzverwalterin von Steuererstattungen zu 2 - 3 - informieren. Die Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts zu den subjektiven Voraussetzungen der Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen nicht die Annahme der Rechtsbeschwerde, es sei ein falscher Begriff der groben Fahrl344ssigkeit zugrunde gelegt worden. Das Beschwerdegericht hat ausf374hrlich begr374ndet, weshalb die Schuldnerin sich unter den besonderen Umst344nden des Falles auf die Auskunft des Steuerberaters nicht verlassen durfte. Auch die Be-urteilung der Verh344ltnism344337igkeit der Versagung der Restschuldbefreiung stimmt mit der Rechtsprechung des Senats 374berein. Sie konnte bejaht werden, weil die Schuldnerin die zun344chst verschwiegenen Erstattungen zwar vor Auf-deckung des Versto337es offenbarte, sie aber nicht an die Insolvenzverwalterin weiterleitete, bevor der Versagungsantrag gestellt war. Die ger374gten Verletzungen des Anspruchs der Schuldnerin auf rechtli-ches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat gepr374ft. Sie liegen nicht vor. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grund-s344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung beizutragen. 4 Kayser Gehrlein Fischer Grupp M366hring Vorinstanzen: AG G366ttingen, Entscheidung vom 16.06.2009 - 74 IN 231/06 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 11.08.2009 - 10 T 61/09 -
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