BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 192/10 vom 17. M344rz 2011 in dem Abberufungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GesO 247 8 Abs. 3 Satz 2; InsO 247 59 Abs. 1 Satz 1 Ein Verwalter, gegen den der dringende Verdacht besteht, in einzelnen Insolvenzver-fahren Verm366gensdelikte zum Nachteil der Masse begangen zu haben, offenbart ei-ne allgemeine charakterliche Ungeeignetheit f374r die Aus374bung des Verwalteramts, die es rechtfertigt, ihn auch in anderen, von den Straftaten nicht betroffenen Verfah-ren aus dem Amt zu entlassen. GG Art. 103 Abs. 1 Ein Geh366rsversto337 kann grunds344tzlich durch die Nachholung des rechtlichen Geh366rs im Rechtsmittelzug geheilt werden. BGH, Beschluss vom 17. M344rz 2011 - IX ZB 192/10 - AG Stendal LG Stendal - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Loh-mann und den Richter Dr. Fischer am 17. M344rz 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 11. August 2010 wird auf Kosten des Beschwerdef374hrers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Rechtsbeschwerdef374hrer (nachfolgend: Beschwerdef374hrer) wurde in dem am 30. Juli 1996 374ber das Verm366gen der K. GmbH i.L. er366ffneten Gesamtvollstreckungsverfahren zum Verwalter bestellt. 1 Zwecks Anlage der liquiden Mittel der Masse richtete der Beschwerde-f374hrer bei der B. -Bank in H. ein Gesamtvollstreckungssonderkonto und ein Festgeldkonto ein. Ab Ende des Jahres 2004 l366ste der Beschwerdef374h-rer in anderen Insolvenz- bzw. Gesamtvollstreckungsverfahren, in denen er als Verwalter eingesetzt war, die bei der B. -Bank eingerichteten Konten auf und 2 - 3 - schloss statt dessen Verm366gensverwaltungsvertr344ge mit der S. -Bank, Zweig-stelle H. , ab, an die vertragsgem344337 jeweils eine j344hrliche Verm366gens-verwaltungsgeb374hr von 1,75 v.H. des angelegten Verm366genswerts zu zahlen war. Im Jahre 2009 leitete die Staatsanwaltschaft H. gegen den Be-schwerdef374hrer ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Untreue in 33 F344l-len ein. Dem Beschwerdef374hrer wird vorgeworfen, von der S. -Bank f374r die Anlage von Massegeldern eine R374ckverg374tung von etwa 0,75 v.H. der jeweili-gen Betr344ge erhalten zu haben. Aufgrund dieses Sachverhalts hat das Amtsgericht den Beschwerdef374h-rer ohne vorherige Anh366rung als Gesamtvollstreckungsverwalter entlassen und den weiteren Beteiligten zu 1 zum Gesamtvollstreckungsverwalter ernannt. Die dagegen von dem Beschwerdef374hrer eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechts-beschwerde wendet sich der Beschwerdef374hrer gegen seine Abberufung. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 4 Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt: Zwar habe das Amtsgericht den Beschwerdef374hrer vor der Abberufung nicht angeh366rt. Die vers344umte Anh366rung f374hre jedoch nicht wegen einer Verletzung des rechtlichen Geh366rs zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung. Denn das rechtliche Geh366r sei im Abhil-feverfahren und im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden. F374r die Abberu-fung des Beschwerdef374hrers liege gem344337 247 8 Abs. 3 Satz 2 GesO ein wichtiger 5 - 4 - Grund vor. Es bestehe n344mlich der begr374ndete Verdacht, dass sich der Be-schwerdef374hrer schwerster gegen die Insolvenzmasse gerichteter Straftaten, n344mlich der Untreue nach 247 266 StGB, strafbar gemacht habe und daher f374r das Verwalteramt charakterlich ungeeignet sei. Grunds344tzlich setze die Entlas-sung eines Verwalters voraus, dass die zur Entlassung f374hrenden Tatsachen zur 334berzeugung des Gerichts nachgewiesen seien. Handele es sich um gegen die Masse gerichtete schwerste Straftaten, gen374ge jedoch bereits ein dringen-der, hier gegebener Tatverdacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesar-beitsgerichts k366nne ein Arbeitgeber das Arbeitsverh344ltnis aus wichtigem Grund fristlos k374ndigen, wenn auf objektiven Tatsachen beruhende Verdachtsmomen-te einer Straftat vorl344gen und diese geeignet seien, das f374r die Fortsetzung des Arbeitsverh344ltnisses erforderliche Vertrauen bei einem verst344ndigen und ge-recht abw344genden Arbeitgeber zu zerst366ren. Auf der Grundlage dieser Ma337st344-be bestehe nach Auffassung der Kammer der dringende Verdacht, dass der Beschwerdef374hrer seine Verm366gensbetreuungspflicht durch das Versprechen-lassen und die Entgegennahme eines Sondervorteils zum Nachteil der Masse in 33 F344llen verletzt habe, indem er sich f374r die Vermittlung bzw. den Abschluss von Verm366gensverwaltungsvertr344gen 374ber Treugelder von der S. -Bank eine j344hrliche Verg374tung habe versprechen und in H366he von insgesamt 162.432,27 200 habe gew344hren lassen. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung stand. 6 1. Die angefochtene Entscheidung unterliegt nicht bereits wegen eines Geh366rversto337es (Art. 103 Abs. 1 GG) der Aufhebung. Die notwendige Anh366- 7 - 5 - rung des Beschwerdef374hrers wurde im Beschwerdeverfahren ordnungsgem344337 nachgeholt. a) Der VerwaIter kann gem344337 247 8 Abs. 3 Satz 2 GesO bei Vorliegen ei-nes wichtigen Grundes abberufen werden. Es entspricht einhelliger Auffassung, dass der Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren vor seiner Entlassung anzuh366ren ist (Kilger/K. Schmidt, InsolvenzG 17. Aufl. 247 8 GesO Anm. 3; Hess/Binz/Wienberg, GesO 4. Aufl. 247 8 Rn. 36; Haarmeyer/Wutzke/F366rster, GesO 4. Aufl. 247 8 Rn. 101). In 334bereinstimmung hiermit ordnet 247 59 Abs. 1 Satz 3 InsO f374r das Insolvenzverfahren ausdr374cklich an, dass dem Verwalter vor der Entscheidung des Gerichts 374ber seine Abberufung rechtliches Geh366r zu geben ist (vgl. M374nchKomm-InsO/Graeber, 2. Aufl. 247 59 Rn. 55; Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. 247 59 Rn. 20; L374ke in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 59 Rn. 7). 8 b) Wird die danach gebotene Anh366rung des Verwalters von dem Erstge-richt vers344umt, scheidet ein durchgreifender Verfahrensfehler aus, wenn ihm - wie hier geschehen - im Beschwerdeverfahren das rechtliche Geh366r gew344hrt wird. 9 Lediglich vereinzelt und ohne n344here Begr374ndung wird die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung 374ber eine Entlassung des Verwalters im Falle einer unterbliebenen Anh366rung ohne die M366glichkeit der Heilung des Verfah-rensmangels aufzuheben ist (Haarmeyer/Wutzke/F366rster, aaO). Dem kann je-doch nicht gefolgt werden. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass ein Ver-sto337 gegen das rechtliche Geh366r im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann. Das Landgericht war hier als Beschwerdeinstanz nicht nur zur Pr374fung von Ver-fahrensm344ngeln der ersten Instanz, sondern auch zur Nachholung des rechtli-chen Geh366rs und zur Sachentscheidung berufen. Mithin beruht, weil dem Be- 10 - 6 - schwerdef374hrer nachtr344glich rechtliches Geh366r er366ffnet wurde, die hier angegrif-fene Beschwerdeentscheidung nicht auf der Versagung rechtlichen Geh366rs (BVerfGE 5, 9, 10; 5, 22, 24; 22, 282, 286 f; 62, 392, 397; 76, 363, 394). Dieses Verst344ndnis entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZB 35/09, WM 2009, 1662 Rn. 11). Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob hier ohnehin wegen Gefahr im Verzug von einer Anh366rung des Beschwerdef374hrers vor Erlass der Entscheidung abgesehen und das rechtliche Geh366r nachgeholt werden konnte (vgl. Uhlenbruck, aaO; HK-InsO/Eickmann, 5. Aufl. 247 59 Rn. 9). Abgesehen hiervon hat der Beschwerdef374hrer noch vor Erlass der Nicht-abhilfeentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, die er auch ge-nutzt hat. Mit diesem Vorbringen setzt sich das Insolvenzgericht in der Nichtab-hilfeentscheidung auseinander. Auch deshalb fehlt es an einem entscheidungs-erheblichen Geh366rsversto337. 11 2. Das Vordergericht durfte die Entlassung des Beschwerdef374hrers auf den dringenden Verdacht strafbarer Handlungen (247 266 StGB) st374tzen. a) Im Grundsatz ist f374r die Entlassung eines Gesamtvollstreckungsver-walters/Insolvenzverwalters zu fordern, dass die Tatsachen, die den Entlas-sungsgrund bilden, zur vollen 334berzeugung des Gerichts nachgewiesen sind (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04, WM 2006, 440, 441). Ausnahmsweise kann bereits das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten f374r die Verletzung von wichtigen Verwalterpflichten f374r eine Entlassung gen374gen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung (247 5 Abs. 1 InsO) nicht ausger344umt und nur durch die Entlassung die Gefahr gr366337erer Sch344den f374r die Masse abgewendet werden kann (BGH, aaO). 12 - 7 - b) Ein solcher Ausnahmefall ist hier im Blick auf den Verdacht erhebli-cher strafbarer Handlungen gegeben (vgl. Uhlenbruck, aaO 247 59 Rn. 11; M374nchKomm-InsO/Graeber, aaO 247 59 Rn. 24; L374ke in K374bler/Pr374tting/Bork, aaO 247 59 Rn. 5). 13 aa) Gegen den Beschwerdef374hrer werden im Zusammenhang mit seiner T344tigkeit als Verwalter Ermittlungen wegen des Verdachts der Untreue (247 266 StGB) in 33 F344llen gef374hrt. Mit R374cksicht auf den Umfang dieser Ermittlungen und die den Strafverfolgungsorganen er366ffneten besonderen Aufkl344rungsm366g-lichkeiten ist das Beschwerdegericht nicht in der Lage, sich im Wege der Amtsermittlung eine abschlie337ende 334berzeugung von der Strafbarkeit des Be-schwerdef374hrers zu bilden. Das Abberufungsverfahren ist nicht geeignet, eine endg374ltige Kl344rung komplexer strafrechtlicher Vorw374rfe - wie sie hier im Raum stehen - zu gew344hrleisten. Darum kann die den Strafgerichten vorbehaltene Aufkl344rung strafrechtlicher Vorw374rfe, zumal im Streitfall die Ermittlungen offen-bar andauern, nicht in das Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren ver-lagert werden. Soweit das Beschwerdegericht aufgrund einer eingehenden W374rdigung der Ermittlungsergebnisse von einem dringenden Tatverdacht des Beschwerdef374hrers, sich nach 247 266 StGB strafbar gemacht zu haben, ausge-gangen ist, werden dagegen von der Rechtsbeschwerde, die sich lediglich auf Angaben des Beschwerdef374hrers im Beschwerdeverfahren beruft, aber nicht mit der tats344chlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts auseinandersetzt keine konkreten R374gen erhoben. 14 Davon unabh344ngig haben beide Vorinstanzen unangegriffen festgestellt, dass der Beschwerdef374hrer und seine Lebensgef344hrtin der Bank insgesamt 162.432,27 200 in Rechnung gestellt und erhalten haben. Schon dieser objektive Umstand, wonach der Beschwerdef374hrer die Anlage von Massemitteln mit per- 15 - 8 - s366nlichen Vorteilen in Form von R374ckverg374tungen in dem festgestellten Umfang gekn374pft hat, ist geeignet ungeachtet der Einordnung dieses Vorgangs als straf-rechtliche Untreue die Entlassung des Verwalters zu rechtfertigen. bb) Ferner kann die Gefahr gr366337erer Sch344den f374r die Masse nur durch die Entlassung des Beschwerdef374hrers abgewendet werden. Angesichts der ihm zur Last gelegten, seine Amtst344tigkeit betreffenden zahlreichen Verm366-gensstraftaten kann schon im Ansatz nicht mehr auf eine ordnungsgem344337e Amtsaus374bung durch den Beschwerdef374hrer vertraut werden. Auch wenn ein konkreter Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren nicht gegeben ist, kann dem Beschwerdef374hrer wegen der in dem Tatvorwurf zum Ausdruck kom-menden Unzuverl344ssigkeit und der nicht ausschlie337baren Bef374rchtung der Be-gehung erheblicher massesch344digender Handlungen um des eigenen Vorteils-willen die treuh344nderische Wahrnehmung fremder Verm366gensinteressen nicht mehr 374berantwortet werden. Mithin erweist sich die Abberufung des Beschwer-def374hrers zum Schutz der Masse als unerl344337lich. 16 3. Die weitere W374rdigung des Vordergerichts, wonach ein wichtiger, die Abrufung des Verwalters rechtfertigender Grund gegeben ist (247 8 Abs. 3 Satz 2 GesO), bewegt sich innerhalb des dem Tatrichter vorbehaltenen Beurteilungs-spielraums. 17 a) Die Entlassung des Verwalters setzt grunds344tzlich voraus, dass es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswir-kungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter im Amt zu belassen. Diese Beurteilung, die auf einer Abw344gung aller jeweils bedeutsamen Umst344n- 18 - 9 - de beruht, obliegt dem Tatrichter (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005, aaO S. 441; Beschluss vom 9. Juli 2009, aaO Rn. 9). b) Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, die Begehung schwerwiegen-der Verm366gensdelikte begr374nde eine pers366nliche Ungeeignetheit f374r die Aus-374bung des Verwalteramts. Sei eine peinliche finanzielle Korrektheit und Ehrlich-keit nicht gegeben, sei die betreffende Person ungeeignet f374r das Verwal-teramt. Bestehe der dringende Verdacht schwerwiegender, gegen verwaltetes Verm366gen gerichteter Straftaten durch den Verwalter, 374berwiege der Schutz der durch die Amtsaus374bung betroffenen Interessen vor charakterlich ungeeigneten Verwaltern deren Berufsaus374bungsfreiheit. Diese W374rdigung 374berschreitet nicht den tatrichterlichen Beurteilungsrahmen. 19 aa) Zu den pers366nlichen Anforderungen an den Insolvenzverwalter geh366-ren neben der fachlichen Qualifikation auch seine pers366nliche Integrit344t, insbe-sondere seine Ehrlichkeit (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 129). Darum k366nnen strafbare Handlungen eines Verwalters zum Nachteil der Masse seine Entlassung rechtfertigen (M374nchKomm-InsO/ Graeber, aaO 247 59 Rn. 22, HmbKomm-InsO/Frind, 3. Aufl. 247 59 Rn. 6). Bereits eine einmalige, in der Begehung einer Straftat zum Ausdruck kommende Pflichtverletzung kann die Entlassung eines Verwalters gebieten (Uhlenbruck, aaO 247 59 Rn. 9). Dabei erfordert die Entlassung nicht, dass die strafbare Pflichtverletzung im Rahmen des konkreten Verfahrens erfolgte. Vielmehr ge-n374gt es, wenn - wie im Streitfall - eine in anderen Verfahren ver374bte Straftat die charakterliche Eignung des Verwalters, fremdes Verm366gen zu verwalten, entfal-len l344sst (Uhlenbruck, aaO; M374nchKomm-InsO/Graeber, aaO 247 59 Rn. 23; FK-InsO/Jahntz, 6. Aufl. 247 59 Rn. 8). 20 - 10 - bb) Vor dem Hintergrund der ihm angelasteten Verm366gensstraftaten konnte das Beschwerdegericht zu der W374rdigung gelangen, dass eine zweck-m344337ige und gesetzeskonforme Verfahrensdurchf374hrung durch den Beschwer-def374hrer nicht gew344hrleistet und er deswegen zu entlassen ist. Angesichts der in einer Vielzahl anderer Verfahren zutage getretenen strafrechtlichen Vorw374rfe, die der Beschwerdef374hrer in ihrem objektiven Kern - der Einforderung und dem Erhalt von R374ckverg374tungen - im vorliegenden Verfahren nicht bestritten hat, begegnet eine ordnungsgem344337e Amtsaus374bung durch den Beschwerdef374hrer schwerwiegenden, nicht ausr344umbaren Bedenken. Der Umstand, dass das vor-liegende Verfahren voraussichtlich alsbald beendet werden wird, f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Falls - wie das Vordergericht rechtsfehlerfrei annimmt - der Beschwerdef374hrer f374r das Amt eines Verwalters charakterlich schlechthin ungeeignet und eine weitere Amtsf374hrung untragbar ist, kann 21 - 11 - wegen der f374r die Masse weiterhin gegebenen Gefahren die Entlassung auch in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium nicht beanstandet werden. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Stendal, Entscheidung vom 22.02.2010 - 7 N 83/96 - LG Stendal, Entscheidung vom 11.08.2010 - 25 T 107/10 -
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